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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1967, Az.: BVerwG IV B 148.67

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Bau eines Geräteschuppens im Aussenbereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 148.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.05.1967 - AZ: X A 1597/66

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen ist, sind nicht erfüllt.

2

Der Rechtsstreit weist entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die Feststellung des Berufungsgerichts, das streitbefangene Vorhaben der Klägerin (Geräteschuppen) diene deshalb nicht einem forstwirtschaftlichen Betrieb, weil wegen der geringen Größe der von der Klägerin bewirtschafteten Fläche (124,13 ar) ein "Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht vorliege, steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

3

Richtig ist, und das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, daß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht nur solche Vorhaben privilegiert, die einem hauptberuflich oder hauptgewerblich betriebenen land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen. Der "Betrieb" im Sinne dieser Vorschrift braucht nicht die alleinige Existenzgrundlage des Bauwerbers zu bilden (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats zur landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, vor allem das Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 41.65 - [BVerwGE 26, 121 = BBauBl. 1967, 485]).

4

Das bedeutet aber nicht, wie die Klägerin meint, daß unter dem Begriff "Betrieb" land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit schlechthin zu verstehen wäre und es auf die Größe der bewirtschafteten Fläche oder die Organisationsform dieser Bewirtschaftung überhaupt nicht ankäme.

5

Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß das Merkmal "Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nur da erfüllt ist, wo die beabsichtigte Bodennutzung nach der Größe der bewirtschafteten Fläche und dem Umfang des Arbeitsanfalls, aber auch nach der Verkehrsüblichkeit der Betriebsform und der Größe, Intensität und spezifischen Organisation des Betriebes die Gewähr für eine ernsthafte, für die Dauer bestimmte und lebensfähige Bewirtschaftung bietet (vgl. außer der schon erwähnten Entscheidung vom 27. Januar 1967 das Urteil des Senats vom 13. Januar 1967 - BVerwG IV C 47.65 - [DVBl. 1967, 287]).

6

Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß.

7

Ausgangspunkt für das Verständnis des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ist die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder Bebauung freizuhalten. Damit in Einklang steht es, wenn § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG solche Vorhaben gestattet, die der Land- und Forstwirtschaft und damit einer der Eigenart des Außenbereichs gerade entsprechenden Nutzung dienen. Dazu muß aber diese Nutzung selbst in einer dauerhaften und ins Gewicht fallenden Weise, eben in der Form eines "Betriebs", ausgeübt werden. Fehlt es hieran, so kann das Vorhaben die Funktion, die allein seine Errichtung im Außenbereich rechtfertigt, nicht erfüllen. Eine Genehmigung ist dann ausgeschlossen.

8

Daß im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die oben dargestellten Merkmale des "Betriebs" erfüllt wären, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Dafür wäre auch nichts ersichtlich.

9

Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther