Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1986, Az.: BVerwG 3 B 104.85
Gesetzlicher Richter; Vorlagepflicht beim EuGH; Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts; Großhandel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 104.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 20.07.1984 - AZ: 15 K 5045/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.09.1985 - AZ: 4 A 2004/84
Rechtsgrundlagen
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
- Art. 1 Satz 1 EWG-Zustimmungsgesetz
- Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag
- Art. 1 Nr. 5 VO (EWG) Nr. 2772/75
- Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2772/75
- § 132 Abs. 3 VwGO
Fundstellen
- BayVBl 1987, 283-284
- EuR 1986, 380-381
- LRE 19, 93 - 95
- RIW 1986, 914
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts können jedenfalls hinsichtlich revisiblen Rechts mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts i.S. von Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag angefochten werden.
- 2.
Die Anwendung der Art. 1 Nr. 5 und 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 wirft hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Großhandels keine Frage auf, die voraussichtlich in einem zukünftigen Revisionsverfahren der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes bedürfte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und Schäfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil erweist sich als unbegründet. Keiner der von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte vermag die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.
Das Berufungsurteil kann nicht deshalb auf der Verletzung von Bundesrecht beruhen, weil das Berufungsgericht die Klägerin dadurch, daß es die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 1 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes vom 27. Juli 1957 i.V.m. Art. 177 EWG-Vertrag unterlassen hat, ihrem gesetzlichen Richter entzogen hätte (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats kann ein Beteiligter durch die unterlassene Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nur dann seinem gesetzlichen Richter entzogen sein, wenn das die Einholung unterlassende Gericht zur Einholung verpflichtet war. Eine solche Verpflichtung besteht nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag nur für ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Als ein Rechtsmittel in diesem Sinne ist jedenfalls hinsichtlich revisiblen Rechts auch die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 3 VwGO anzusehen (so Beschlüsse des Senats vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 3 B 90.82 - und vom 2. Oktober 1985 - BVerwG 3 B 12.84 - in Buchholz 451/90 Nr. 43 und Nr. 58 sowie vom 20. März 1986 - BVerwG 3 B 3.86 -). Da hier über die Anwendung der revisiblen Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Vermarktungsnormen für Eier gestritten worden ist, ist gegen das die Revision nicht zulassende Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben, mit der geltend gemacht werden kann, daß die Frage der Auslegung der EWG-Verordnung von grundsätzlicher Bedeutung sei. Die Berufungsentscheidung kann also mit einem Rechtsmittel des nationalen Rechts angefochten werden. Infolgedessen ist das Berufungsgericht insoweit kein letztinstanzliches Gericht i.S. von Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag, so daß es zur Einholung einer Vorabentscheidung nicht verpflichtet war.
Es ist auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sich aus dem Vermarktungsverbot des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 für nicht der Verordnung entsprechende Eier für den Großhandel eine Verantwortlichkeit im Sinne von Kontrollpflichten ergibt. Eine solche Grundsatzfrage wäre hier dann anzunehmen, wenn sich voraussichtlich in einem zukünftigen Revisionsverfahren die Notwendigkeit ergeben würde, darüber eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen (vgl. den Beschluß des Senats vom 2. Oktober 1985 - BVerwG 3 B 12.84 - a.a.O.). Eine dahin gehende Notwendigkeit ist aber nicht zu erkennen. Denn die gestellte Rechtsfrage läßt sich zweifelsfrei unmittelbar aus dem Wortlaut und der Zielsetzung der EWG-Verordung beantworten. Nach Art. 1 Nr. 5 der Verordung ist als "Vermarktung" jedes Zum-Verkauf-vorrätig-halten, Feilhalten, Anbieten, Verkaufen, Liefern und sonstiges Inverkehrbringen anzusehen. Eine Ausnahme gilt nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 25 der Verordnung nur für Eier, die vom Erzeuger auf der Hofstelle oder in ähnlicher Weise unmittelbar an Letztverbraucher zum Eigenbedarf abgegeben oder vom Letztverbraucher für den Eigenbedarf in kleinen Mengen eingeführt oder ausgeführt werden. Somit richtet sich das Vermarktungsverbot des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung auch an den Großhandel mit der zwangsläufigen Folge, daß er in seinem Bereich die Verantwortung dafür trägt, daß keine nicht verkehrsfähigen Eier vermarktet werden.
Dabei steht es freilich jedem Großhändler frei, inwieweit er sich vor den nachteiligen Folgen, die sich aus dieser seiner Verantwortlichkeit ergeben können, durch Kontrollmaßnahmen schützen will. Eine rechtliche Verpflichtung zur Vornahme von Kontrollen besteht jedenfalls nicht. Wenn aber der Großhändler unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der EWG-Verordnung nicht verkehrsfähige Eier vermarktet, so hat er die sich daraus für ihn ergebenden Folgen zu tragen.
Mithin ergibt sich, daß die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden muß.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Fandré
Schäfer