Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 31.05.1990, Az.: 2 BvL 12/88
Vorlageverfahren; Letztinstanzliche Hauptsachegericht; Gemeinschaftsrecht; Bewußtes Abweichen; Rechtsprechung des EuGH; Sonderabgabe
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 31.05.1990
- Aktenzeichen
- 2 BvL 12/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 26.11.1982 - AZ: I/3 E 5707/80
- VGH Hessen - 21.03.1985 - AZ: 11 UE 161/84
- BVerwG - 28.05.1986 - AZ: BVerwG 3 B 57.85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 82, 159
- CR 1991, 44 (red. Leitsatz)
- DVBl 1990, 984-989 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1991, 598
- NJW 1991, 830 (amtl. Leitsatz) "Abgabe nach § 10 AbsfondsG"
- NVwZ 1991, 53-58 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1994, 377 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. 177 EWGV verletzt Art. 101 I 2 GG, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der seiner Auffassung noch bestehenden Entscheidungserheblichkeit einer zweifelhaften gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht.
2. Die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. 177 EWGV verletzt Art. 101 I 2 GG, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewußt von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht.
3. Die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. 177 EWGV verletzt Art. 101 I 2 GG, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht trotz Fehlens oder nicht abschließender Aussagen einer Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen seine Entscheidung auf eine europarechtliche Auffassung stützt, obwohl mögliche Gegenauffassungen eindeutig vorzuziehen sind.
4. Die Sonderabgabe ist nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft. Der Gesetzgeber ist gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten ist.
5. Die Sonderabgabe bildet keinen Ausschlußtatbestand, der jede weitere Abgabe neben den Steuern und den aufwandsabhängigen Gebühren und Beiträgen schlechthin unzulässig macht.