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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.1994, Az.: BVerwG 4 B 163.93

Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge; Anforderungen an das Rechtsmittel, was den Inhalt des Angriffs in bezug auf die vorausgegangene Gerichtsentscheidung anbelangt; Qualität von Verfahrensfehlern, damit sie zur Begründetheit der Beschwerde führen können; Bezugspunkt der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 163.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 11.06.1993 - AZ: 8 S 1995/92

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger zu 2 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juni 1993 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 je ein Fünftel, der Kläger zu 4 neun Zwanzigstel und die Klägerin zu 5 drei Zwanzigstel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 31.031 DM festgesetzt; davon entfallen auf das Verfahren der Klägerin zu 2 6.508 DM, des Klägers zu 3 6.885 DM, des Klägers zu 4 13.558 DM und der Klägerin zu 5 4.080 DM.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß des Beklagten betreffend die Verlegung der Bundesstraße 312 im Bereich der Ortsdurchfahrt Pfullingen. Aus dem Eigentum der Kläger werden für das Neubauvorhaben Teile von überwiegend landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken zur dauernden oder vorübergehenden Inanspruchnahme benötigt. Das Verfahren wurde im Juni 1985 eingeleitet. Der Planfeststellungsbeschluß erging - nach mehreren Änderungen der Planung - unter dem Datum des 31. Oktober 1990. Eine besondere förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung hat im Planfeststellungsverfahren nicht stattgefunden.

2

Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht war insbesondere die Frage, ob hier gemäß der Übergangsregelung des § 22 Abs. 1 UVPG auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden durfte. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß § 22 Abs. 1 UVPG jedenfalls für solche Verfahren gültig sei, die vor Ablauf der in der EG-Richtlinie bestimmten Umsetzungsfrist eingeleitet worden seien und daß im übrigen die fragliche EG-Richtlinie weder einen Individualschutz zugunsten Dritter vermittele noch weitergehende inhaltliche Anforderungen als das bisherige nationale Planfeststellungsrecht für den Bau von Fernstraßen stelle. Jedenfalls seien im vorliegenden Verfahren alle für die Umweltverträglichkeit relevanten Belange ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Außerdem streiten die Beteiligten hinsichtlich der Klage des Klägers zu 3 darüber, ob jede enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses notwendig und abschließend aus dem Grunderwerbsverzeichnis zu entnehmen sein müsse, was die Vorinstanzen verneint haben.

3

Mit ihrer Beschwerde beantragen die (noch am Verfahren beteiligten) Kläger

die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

4

II.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger ist unbegründet.

5

1.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Übergangsregelung des nationalen Rechts erlaubt, die es - wie § 22 Abs. 1 UVPG - ermöglicht, nach Ablauf der Umsetzungsfrist erstmals genehmigte öffentliche Vorhaben von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung freizustellen, wenn das Genehmigungsverfahren bereits vor der Bekanntgabe der EG-Richtlinie eingeleitet worden ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

6

Zwar trifft es zu, daß die Vereinbarkeit der Übergangsregelung des § 22 Abs. 1 UVPG mit der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung umstritten (vgl. etwa BayVGH, Beschluß vom 5. November 1992 - 8 A 92.40017 u.a. - DVBl 1993, 165 und Urteil vom 16. März 1993 - 8 A 92.40126 u.a. - NuR 1993, 285; Ginzky/Viebrock, UPR 1991, 428) und bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist. Deshalb mag der aufgeworfenen Frage - trotz ihrer zeitlich begrenzten, wohl nur noch wenige vergleichbare Fälle erfassenden Relevanz - vielleicht grundsätzliche Bedeutung zukommen. Das allein würde jedoch für eine Revisionszulassung nicht ausreichen. Die Rechtsfrage müßte vielmehr im vorliegenden Verfahren auch entscheidungserheblich sein. Das jedenfalls ist zu verneinen.

7

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Zulassung der Revision kein Raum, wenn das angefochtene Urteil in je selbständig tragender Weise doppelt begründet ist und nur im Hinblick auf einen der Begründungsteile ein - durchgreifender - Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Liegt nämlich nur (oder allenfalls) im Hinblick auf einen der Begründungsteile ein Zulassungsgrund vor, so muß die Zulassung daran scheitern, daß eben wegen der anderen Begründung dieser Begründungsteil hinweggedacht werden kann, ohne daß sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte. Denn daraus folgt, daß das angefochtene Urteil auf dem hinwegdenkbaren Begründungsteil nicht beruht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109). So ist es hier im Hinblick auf das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung.

8

Das Berufungsgericht meint, die Kläger würden nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, daß im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Diese Rechtsauffassung begründet das Berufungsgericht in mehrfacher Weise:

9

Zum einen habe die Umweltverträglichkeitsprüfung weder nach deutschem noch nach EG-Recht für solche Vorhaben durchgeführt werden müssen, die bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der EG-Richtlinie am 3. Juli 1988 und - wie im vorliegenden Fall - sogar schon vor der Bekanntgabe der Richtlinie am 3. Juli 1985 eingeleitet worden seien; jedenfalls würde die Richtlinie keinen Individualschutz vermitteln. Zum anderen sei eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung hier aber auch schon deshalb entbehrlich, weil die straßenrechtliche Planfeststellung generell den Anforderungen der Richtlinie entspreche und weil auch im vorliegenden Fall alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung relevanten Belange ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden seien (BU S. 21 f.). Für die letztgenannte Begründung ist es unerheblich, wie die zur Auslegung des Art. 12 Abs. 1 der EG-Richtlinie aufgeworfene Frage zu beantworten wäre. Auch wenn zugunsten der Kläger angenommen würde, daß der streitige Plan nur nach Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung hätte festgestellt werden dürfen, so könnte der - unterstellte - Verfahrensfehler gleichwohl nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil er nach der vom Berufungsgericht gegebenen (Hilfs-)Begründung für das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens nicht ursächlich geworden ist.

10

Anders wäre es nur, wenn die Beschwerde auch hinsichtlich dieses Begründungsteils eine zulässige und begründete Rüge nach § 132 Abs. 2 VwGO erhoben hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar macht die Beschwerde geltend, das Fehlen der Umweltverträglichkeitsprüfung stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler und einen Abwägungsfehler dar. Die bloße Kritik an der Begründung des Berufungsurteils kann jedoch nicht den Mangel einer - durchgreifenden - Beschwerderüge ersetzen. Eine Rüge nach § 132 Abs. 2 VwGO haben die Kläger insoweit aber weder förmlich erhoben noch offenbar überhaupt erheben wollen.

11

Im übrigen würde die Frage, ob - wie die Beschwerde meint - § 46 VwVfG bei Planfeststellungsbeschlüssen generell nicht angewendet werden darf, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können, weil sie vom erkennenden Senat - im gegenteiligen Sinne - bereits geklärt ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein von einem (nicht nichtigen) Planfeststellungsbeschluß Betroffener dessen Aufhebung dann nicht wegen eines Verfahrensfehlers verlangen, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Der insoweit erforderliche Kausalzusammenhang setzt die konkrete Möglichkeit voraus, daß ohne den (angenommenen) Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. Urteile vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <269 f.>; vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <228>; vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - NVwZ 1988, 527 <530>; ferner - speziell auf die UVP bezogen - Beschluß vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 257.92 -). Diese Auffassung wird in der Literatur verbreitet geteilt (vgl. etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 46 Rdnrn. 35 und 36; Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 46 Rdnrn. 19 und 20; Dolde, NVwZ 1991, 960 <962>; kritisch jüngst: Breuer, Festschrift für Sendler, S. 357 <377 ff.>). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

12

Ebensowenig ließe sich aus dem Vorbringen der Beschwerde, die Nichtdurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung begründe einen Abwägungsfehler, ein Grund für die Zulassung der Revision entnehmen. Selbst wenn man die Beschwerdebegründung dahin verstehen wollte, daß die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend gemacht werden solle, ob der Prüfungsumfang nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfungüber den bisher vorgeschriebenen hinausgehe, würde dies die Revisionszulassung nicht rechtfertigen können. Denn nach den für das Revisionsgericht bindenden - mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedenfalls im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, daß bei Durchführung einer den Anforderungen des UVPG und der EG-Richtlinie genügenden Umweltverträglichkeitsprüfung die konkrete Möglichkeit einer sachlich anderen Entscheidung bestanden hätte. Im Zusammenhang mit der Trassenwahl heißt es auf S. 22 des Berufungsurteils, die hinsichtlich der Umweltbelange durchgeführten Untersuchungen hätten ergeben, daß die die Kläger am wenigsten tangierende Bergtrasse aus übergeordneten ökologischen Gründen nicht zur Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses gemacht worden sei, weshalb die geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung "auf keinen Fall" die von den Klägern favorisierte Trasse ermöglicht hätte. Lediglich ganz allgemein führt die Beschwerde dagegen an, es bestehe immer auch die grundsätzliche Möglichkeit, daß alle Trassenvarianten umweltunverträglich seien und deshalb die beantragte Planfeststellung insgesamt abgelehnt werden müsse. Das Beschwerdevorbringen entbehrt jedoch der erforderlichen Substantiierung im Hinblick darauf, daß eine solche "Nullvariante" gerade auch bei der hier in Rede stehenden Planfeststellung konkret in Betracht gekommen wäre. Weder haben die Kläger die angebliche Umweltunverträglichkeit der planfestgestellten Trasse näher spezifiziert, was etwa Art und Ausmaß konkret beeinträchtigter Umweltfaktoren i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG betrifft, noch haben sie die nach den tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils für eine Realisierung des Vorhabens als solches streitenden Belange, wie insbesondere die Verkehrsbelastung und die Unzulänglichkeiten der bisherigen Ortsdurchfahrt der B 312 in Pfullingen, ernsthaft in Zweifel gezogen.

13

2.

Wegen der - nur für die Klage des Klägers zu 3 erheblichen - Frage, ob sich der Umfang der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses allein aus dem Grunderwerbsverzeichnis oder darüber hinaus aus weiteren Bestandteilen des Beschlusses, wie z.B. Lage- und Höhenplänen, ergibt, kann die Revision ebenfalls nicht zugelassen werden.

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Zum einen würde sich die Frage in dieser Form in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen, da Verfahrensgegenstand die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und nicht (unmittelbar) die Feststellung des Umfangs von dessen enteignungsrechtlicher Vorwirkung ist, die erst in bezug auf ein etwa nachfolgendes Enteignungsverfahren rechtliche Relevanz erlangt. Zum anderen würde es selbst dann an der von der Beschwerde angenommenen grundsätzlichen Bedeutung fehlen, wenn man die Frage dahin auslegt, ob die Nichtaufnahme einer Grundstücksinanspruchnahme in das zu den Bestandteilen eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses gehörende Grunderwerbsverzeichnis (auch) dann notwendig zur Unvollständigkeit bzw. fehlenden Vollziehbarkeit und damit zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt, wenn Art und Ausmaß der Inanspruchnahme aus weiteren Bestandteilen des Beschlusses, wie z.B. Lage- und Höhenplänen, ersichtlich sind. Die betreffende Frage läßt sich nämlich - jedenfalls für den vorliegenden Fall - ohne weiteres verneinen, ohne daß es hierzu erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

15

Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

16

Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 bad.-württ. VwVfG besteht - wie nach der inhaltsgleichen Regelung im früheren § 18 Abs. 1 Satz 2 FStrG 1974 - der Plan aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Welche Arten von Planunterlagen hierzu jeweils nötig sind und welche Einzelangaben sie umfassen müssen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Lediglich in Ziff. 12 Abs. 1 der Planfeststellungsrichtlinien (AS Straßenbau Nr. 9/76 vom 16. August 1976, VkBl 1976, 564), die den Charakter von Verwaltungsvorschriften haben, sind bestimmte "Regelbestandteile" des Plans spezifiziert aufgeführt worden, darunter das Grunderwerbsverzeichnis. Für letzteres enthält das zugehörige Muster (Muster 4) in Spalte 11 Raum für die Angabe der "Größe der dauernd zu beschränkenden Flächen in ha, a, qm (z.B. Dienstbarkeiten)". Diese Spalte mag im vorliegenden Fall im Hinblick auf die zum Zweck der Untertunnelung auf Dauer dinglich zu belastenden Fläche aus dem Grundbesitz des Klägers zu 3 unrichtig bzw. unvollständig ausgefüllt worden sein. Daraus folgt aber - im Außenrechtsverhältnis - noch nicht notwendig die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

17

Hierfür kommt es vielmehr darauf an, ob die Bestandteile des offengelegten und später festgestellten Plans bei einer Gesamtbetrachtung ausreichen, um einerseits dem Informationszweck des planfeststellungsrechtlichen Anhörungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19) und andererseits den an einen Planfeststellungsbeschluß nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 bad.-württ. VwVfG zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 1.85 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 73), die auch in Ziff. 12 Abs. 2 der Planfeststellungsrichtlinien ihren Niederschlag gefunden haben, zu genügen. Hierzu gehört u.a., daß die Flächen, auf die sich die Vorwirkung einer nach § 19 Abs. 1 und 2 FStrG schon aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses zulässigen Enteignung, welche auch in der dinglichen Belastung mit einer Dienstbarkeit gesehen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1982 - III ZR 93/80 - NJW 1982, 2179 und vom 15. Oktober 1992 - III ZR 147/91 - NJW 1993, 457), eindeutig bestimmbar dargestellt und umgrenzt sind. Inwieweit das der Fall ist, beurteilt sich maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalles und ließe sich in einem Revisionsverfahren nicht allgemeingültig klären.

18

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, an die der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden wäre, ist es im übrigen für den Kläger zu 3 hinreichend erkennbar, welcher Bereich seines Grundstücks für die Errichtung des Tunnels benötigt wird. Danach ergibt sich der Verlauf der Tunnelstrecke u.a. in bezug auf das fragliche Grundstück aus den Lage- und Höhenplänen, die Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses sind. Daß der Tunnel als ein Teil der Straßenführung auf Dauer vorhanden sein wird, liegt in der Natur der Sache und ist darüber hinaus in der Erörterungsverhandlung mit dem betroffenen Kläger erörtert worden (vgl. S. 23 des Berufungsurteils). Soweit darin eine Diskrepanz zum Grunderwerbsverzeichnis gesehen werden kann, welches betreffend den Kläger zu 3 nur die "vorübergehende Inanspruchnahme" einer Fläche von 810 qm enthält, ist dieses nach den erkennbaren Gesamtumständen problemlos i.S. der von der Planfeststellungsoehörde erkennbar beabsichtigten Maßgeblichkeit einer dauerhaften Feststellung der Tunnelstrecke aufzulösen (vgl. zum Verhältnis von Lageplan und Grunderwerbsverzeichnis auch Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl., S. 1008).

19

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 31.031 DM festgesetzt; davon entfallen auf das Verfahren der Klägerin zu 2 6.508 DM, des Klägers zu 3 6.885 DM, des Klägers zu 4 13.558 DM und der Klägerin zu 5 4.080 DM.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO. Unter Zugrundelegung der in den Prozeßakten des Berufungsgerichts enthaltenen Angaben der Beteiligten hat der Senat für die jeweiligen Einzelstreitwerte grundsätzlich 30 % - allerdings im Fall der durch den geplanten Tunnel nur unterirdischen Einwirkung auf das Grundeigentum des Klägers zu 3 sowie im Falle einer allein vorübergehenden Inanspruchnahme von Teilflächen lediglich 10 % - des Mittels der geschätzten Verkehrswerte der betroffenen Grundstücke in Ansatz gebracht (vgl. zur Streitwertbemessung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses auch BVerwG, Beschluß vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 188.92 - NVwZ-RR 1993, 331).

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