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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1988, Az.: BVerwG 4 C 1.85

Bestimmtheitserfordernis; Fernstraßenrecht; Planfeststellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 1.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 09.04.1984 - AZ: 20 K 82 A. 1502
VGH Bayern - 27.07.1984 - AZ: 8 B 84 A. 1344

Fundstellen

  • NJW 1989, 1294 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 252-253
  • NVwZ 1989, 251-253 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 178 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1988, 186-188
  • UPR 1988, 271-273

Amtlicher Leitsatz

Der erforderliche Grad der Bestimmtheit planerischer Zeichnungen ist nach ihrer Funktion im Planfeststellungsverfahren für die Bewertung der abwägungserheblichen Belange und für die Umgrenzung der zu enteignenden Flächen zu bemessen.

Der Anspruch auf Anordnung von Schutzmaßnahmen oder Geldentschädigung im Planfeststellungsbeschluß wegen Mehrbeeinträchtigung durch Verkehrsimmissionen kann unabhängig davon bestehen, ob dem Anlieger Grundflächen für den Ausbau der Straße entzogen werden.

Zur Pflicht des Berufungsgerichts, die von dem Anlieger geltend gemachte Mehrbeeinträchtigung durch Verkehrslärm und Abgase aufzuklären.

Redaktioneller Leitsatz

Bestimmtheitserfordernis des Planes bei fernstraßenrechtlicher Planfeststellung.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1984 wird zurückgewiesen, soweit die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Mittelfranken vom 13. August 1982 sowie des Besitzeinweisungsbescheides des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 7. Dezember 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 21. Januar 1983 beantragen.

Wegen des Hilfsantrags der Kläger auf Planergänzung wird der Beschluß des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. April 1984 und in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1984 werden aufgehoben.

Die Kläger tragen als Gesamtschulder 3/5 der Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens BVerwG 4 B 222.84 und der im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die im zweitinstanzlichen und im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer des an der Bundesstraße 13 im Bereich der Ortsdurchfahrt W. (Ortsteil R.) gelegenen Grundstücks Flur Nr. 1078 der Gemarkung N. Anläßlich des Ausbaus der Fahrbahn dieser Ortsdurchfahrt von 6 m auf 7,50 m (Regelfahrbahnbreite) bzw. 8,20 m (Breite zwischen den Hochborden) im Jahre 1979 beabsichtigte die beigeladene Stadt W. beiderseits der Fahrbahn einen Gehweg von 1,50 m Breite anzulegen. Wegen der dazu erforderlichen Grundflächen wird ein Teil des zwischen der Straße und dem Wohnhaus der Kläger gelegenen Grundstückstreifens in Anspruch genommen. Nachdem festgestellt worden war, daß auch bei dem Ausbau der Fahrbahn rund 15 qm aus dem Grundstück der Kläger in Anspruch genommen worden waren und die Verhandlungen über die Abtretung der benötigten Grundflächen gescheitert waren, wurde das fernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren eingeleitet und am 13. August 1982 der angefochtene Planfeststellungsbeschluß durch die Regierung von Mittelfranken erlassen. Auf Antrag der beigeladenen Stadt wies das Landratsamt W.-G. diese mit Bescheid vom 7. Dezember 1982 zum Zwecke der Errichtung eines Gehsteigs im Bereich der Ortsdurchfahrt R. der Bundesstraße 13 in den Besitz einer Teilfläche von rund 100 qm in Form eines Streifens entlang der nördlichen Grenze aus dem Grundstück Flur Nr. 1078 der Gemarkung N. ein, nachdem die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses durch das Verwaltungsgericht bestätigt worden war.

2

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und des Besitzeinweisungsbescheides beantragt und ferner hilfsweise, Schutzmaßnahmen wegen der Lärm- und Abgasimmissionen anzuordnen. Sie haben im wesentlichen geltend gemacht: Der Planfeststellungsbeschluß genüge nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots, da die Interessenabwägung unzureichend und einseitig sei. Eine Trassenverschiebung sei technisch möglich. Etwaige Zufahrtsprobleme seien durch Angleichungen zu lösen. Es sei nicht einzusehen, warum die Ortsdurchfahrt nicht wie im unmittelbar anschließenden R. weniger breit ausgebaut worden sei. Ferner treffe es nicht zu, daß die gefahrlose Zufahrt zu den Kellerschächten auf ihrem Grundstück weiterhin möglich sei. Durch die Verbreiterung der Bundesstraße sei diese zu einer "Rennstrecke" geworden. Dadurch, daß die Fahrzeuge in der südlich zum klägerischen Grundstück hin verlaufenden Kurve abgebremst würden, sei eine außergewöhnlich hohe Belastung des Grundstücks durch Lärm und Abgase eingetreten. Hierzu haben die Kläger hilfsweise den Beweisantrag gestellt, durch Sachverständigengutachten festzustellen, daß die genannten Immissionen so stark sind, daß die Klägerin zu 2) und ihr Enkelsohn hierdurch gesundheitlich beeinträchtigt worden seien, insbesondere durch Bronchitis und Asthmaerkrankung.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. April 1984 abgewiesen und ausgeführt: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß sei nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er nachträglich für ein bereits ausgeführtes Vorhaben und allein wegen eines einzelnen Betroffenen ergangen sei. Das Vorhaben sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, nicht überdimensioniert und auch hinsichtlich der klägerischen Belange hinreichend abgewogen. Der Straßenverkehr rücke nur wenig näher an das Grundstück der Kläger heran; daher dränge es sich nicht auf, daß die bereits vorhandene Immissionslage sich wesentlich zum Nachteil der Kläger und deren Grundstück ändern werde. Es bestehe kein Anlaß, dem weiter nachzugehen oder gar Beweis zu erheben. Mithin sei auch der Hilfsantrag, Maßnahmen zum Schutz der Kläger wegen Immissionen anzuordnen, unbegründet. Der Besitzeinweisungsbescheid sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 18 f FStrG hierfür gegeben seien.

4

Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 27. Juli 1984 gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Dazu hat es auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und ergänzend auf folgendes hingewiesen: Auch ohne weitere tatsächliche Ermittlungen anzustellen oder die von den Klägern angebotenen Beweise zu erheben, sei aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge hinreichend deutlich zu entnehmen, daß die von den Klägern geltend gemachten Immissionen durch das hier umstrittene Vorhaben offensichtlich nicht verursacht werden könnten. Ihr Grundstück werde für die Anlegung eines Gehsteiges in Anspruch genommen, so daß die Fahrbahn der Bundesstraße 13 in der Ortsdurchfahrt nicht näher an ihr Wohnhaus heranrücke. Auch hinsichtlich der Fahrbahn würden die Kläger im Grundeigentum lediglich mit einem geringfügigen Streifen von zusammen 15 qm belastet. Vor diesem Hintergrund ergebe sich, daß weder die Planfeststellungsbehörde noch das Verwaltungsgericht gehalten gewesen seien, auf die Frage der Immissionen näher einzugehen. Jedenfalls stehe fest, daß die Anlegung des Gehweges nicht zu einer Verstärkung der Emissionen zu Lasten des Anwesens der Kläger führen könne. Gegenstand des Rechtsstreits sei allein die Anlegung eines Gehwegs in der Ortsdurchfahrt, nicht deren Ausbau selbst.

5

Der Senat hat die Revision wegen eines möglichen Verfahrensmangels zugelassen. Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

6

II.

Die Revision der Kläger hat hinsichtlich des Hauptantrages auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und des Besitzeinweisungsbescheides keinen Erfolg. Hinsichtlich des Hilfsantrages auf Planergänzung wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

7

Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend erkannt, daß der Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Mittelfranken vom 13. August 1982, der den Ausbau der Ortsdurchfahrt W.-R. der Bundesstraße 13 vorsieht, nicht als rechtswidrig aufzuheben ist. Auch das Vorbringen der Kläger in der Revisionsinstanz veranlaßt den Senat nicht, die Rechtslage insofern anders zu beurteilen.

8

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß, insbesondere der zu ihm gehörende Grunderwerbsplan, genügt den an ihn zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - FStrG - besteht der Plan aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Der von der Revision angeführte § 37 Abs. 1 VwVfG gibt dazu keine genaueren Maßstäbe, sondern regelt generell, daß ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muß. Der Grad der Bestimmtheit planerischer Zeichnungen und Erläuterungen ist nach ihrer Funktion im Planfeststellungsverfahren zu bemessen. Danach müssen sich aus ihnen die abwägungserheblichen Belange mit der Deutlichkeit ergeben, die es erlaubt, ihre Bedeutung für die Planung und Betroffenheit Dritter angemessen zu erkennen. Ferner muß gewährleistet sein, daß die nach § 19 Abs. 1 und 2 FStrG schon aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses zulässige Enteignung in räumlicher Hinsicht eindeutig umgrenzt ist.

9

Allgemein gültige Maßstäbe lassen sich hierzu aus bundesrechtlichen Anforderungen nicht herleiten. Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Belange eines betroffenen Grundeigentümers in sachgerechter Weise nur dadurch erkannt und gewichtet werden können, daß die abzutretende Fläche "zentimetergenau" erfaßt wird (vgl. Beschluß des Senats vom 12. August 1983 - BVerwG 4 B 16.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 53 - und Beschluß vom 19. September 1985 - BVerwG 4 B 86.85 - <S. 17>). Im Schrifttum wird nach den Erfahrungen der Praxis ein Maßstab des Grunderwerbsplans von 1: 1000 generell als noch ausreichend erachtet (vgl. Fickert, Planfeststellung für den Straßenbau, Erl. Nr. 12, PlafeR-B, Tn. 14; Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 31 BayEG Rn. 4.2.2.2).

10

Der dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß (Anlage 8) zugehörige Grunderwerbsplan ist hier geeignet, sowohl die Betroffenheit der Kläger im Abwägungsvorgang hinreichend zu würdigen als auch den Gegenstand der etwa erforderlichen Enteignung hinreichend deutlich erkennen zu lassen. Der Maßstab 1: 250 ist deutlich günstiger als der in der Praxis grundsätzlich als ausreichend erachtete Maßstab von 1: 1000. Aus welchen Gründen hier - wie die Revision meint - ein Maßstab von 1: 100 zugrunde gelegt werden müsse, ist nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Es ist vielmehr aus dem vorliegenden Plan klar zu ersehen, daß von dem klägerischen Grundstück in der gesamten Straßenfrontlänge ein 1,50 m breiter Streifen für den Gehweg in Anspruch genommen wird. Ferner ist zu erkennen, daß auf der von dem Gehweg zur Fahrbahn hingewandten Seite ein schmaler, sich in der Mitte etwas verbreiternder Streifen hinzukommt. Die unterschiedlich gefärbte Markierung, die der Plan enthält, macht dies deutlich. Feinabgrenzungen aufgrund technischer Vermessung mögen dies - soweit erforderlich - in zulässiger Weise ergänzen. Bei der nach der Rechtsprechung des Senats gebotenen Einzelfallbetrachtung ist hier ferner zu berücksichtigen, daß die Fahrbahn bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses bereits hergerichtet war. Sollte die dazu in Anspruch genommene Grundfläche der Kläger zu enteignen sein, wirft dies keine Probleme mangelnder Bestimmtheit auf, weil in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich ist, welche Fläche gemeint ist.

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Auch soweit die Revision rügt, daß die "Cirka-Angabe" die wahre Größe des Grunderwerbs verschleiere, kann sie damit nicht durchdringen. Bei sachgerechter Auslegung ist dieser Zusatz unschädlich, weil er lediglich eine geringfügige Feinabstimmung offenläßt. Hierzu ist ferner zu bemerken, daß das maßgebliche Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 7) die Angaben "15 qm" bzw. "1,00 a" ohne Zusatz enthält.

12

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß läßt auch keine inhaltlichen Mängel erkennen, die gemäß dem Hauptantrag der Kläger zu seiner Aufhebung zwängen:

13

Die Ausbaumaße nach dem Mindeststandard sind auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Ausbau einer anderen Ortsdurchfahrt (R.) in geringerem Umfang erfolgt, ist. Eine "Gleichbehandlung der Ortsdurchfahrten" ist nicht geboten.

14

Daß die Planfeststellungsbehörde es abgelehnt hat, die Trasse nach der dem Grundstück der Kläger gegenüberliegenden Straßenseite hin zu verschieben, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Im wesentlichen war der Verlauf der Trasse durch die bereits vorhandene Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 13 und die anliegende Bebauung vorgegeben. Die von den Klägern angestrebte Trassenverschiebung hätte zudem nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wegen der ungünstigen Steigungsverhältnisse Nachteile für die dem klägerischen Anwesen gegenüberliegenden Grundstücke gebracht. Daß die Planfeststellungsbehörde die Interessen der Kläger insbesondere an der ungestörten Benutzung ihres Kellerschachtes demgegenüber zurückgestellt hat, läßt - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - einen rechtserheblichen Abwägungsfehler nicht erkennen.

15

Auch soweit die Kläger geltend machen, daß sie und ihre Angehörigen infolge des Ausbaus der Ortsdurchfahrt verstärkt durch Lärm und Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs beeinträchtigt würden, führt dieses Vorbringen - selbst wenn es zutreffen würde - jedenfalls nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern allenfalls zu einem Planergänzungsanspruch nach § 17 Abs. 4 FStrG. Ob etwa erhebliche Mehrbelastungen der Kläger abwägungserheblich sind, hängt freilich nicht - wie das Berufungsgericht meint - davon ab, ob und zu welchen Zwecken (für den Gehsteig oder für die Fahrbahn) Grundflächen der Kläger in Anspruch genommen werden. Denn die Beeinträchtigung des Straßenanliegers durch Verkehrsimmissionen kann grundsätzlich auch dann abwägungserheblich sein, wenn ihm Grundflächen für den Ausbau der Straße nicht entzogen werden. Deshalb durfte das Berufungsgericht die Aufklärung der Beeinträchtigungen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht mit der Begründung ablehnen, die Kläger würden im Grundeigentum lediglich für die Anlegung eines Gehwegs und mit einem geringfügigen Streifen von 15 qm für den Ausbau der Ortsdurchfahrt (Fahrbahn) belastet. Die Frage, ob die Fahrbahn durch den Ausbau näher an das Wohnhaus der Kläger heranrückt, steht in keinem sachlichen Zusammenhang zu der Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks für die Anlegung des Gehsteigs. Die darauf abstellende Begründung des Berufungsgerichts ist daher ungeeignet, die Aufklärung der behaupteten Mehrbeeinträchtigung abzulehnen. Es trifft ferner nicht zu, daß die angefochtene Planfeststellung lediglich die Anlage eines Gehweges in der Ortsdurchfahrt und nicht auch deren Ausbau selbst (die Fahrbahn) betrifft. Zwar deutet die Beschlußformel des Planfeststellungsbeschlusses (zu I.) auf eine solche Beschränkung hin. Nach dem - auch vom Revisionsgericht festzustellenden - Inhalt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (vgl. insbesondere den Erläuterungsbericht zu 2.2, 5.1 und den Ausbauquerschnitt in der Anlage 6) ist jedoch die Ortsdurchfahrt in Höhe des klägerischen Grundstücks in ihrer vollen Breite einschließlich der Fahrbahn Gegenstand der Planfeststellung. Dies ist übereinstimmend auch die Auffassung der Parteien dieses Rechtsstreits, wie ihre Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt haben.

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Aufgrund dieser Mängel in der Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung fehlen bislang hinreichende Feststellungen dazu, ob die von den Klägern geltend gemachte Verstärkung ihrer Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase schon im Zeitpunkt der Planfeststellung als "erheblich" zu erkennen war (vgl. § 17 Abs. 4 FStrG in Verbindung mit §§ 3, 41 Bundesimmissionsschutzgesetz). Für den Bestand des Planfeststellungsbeschlusses kommt es jedoch darauf im Ergebnis nicht an. Zwar wäre die Abwägung der Planfeststellungsbehörde im Falle einer erheblichen Mehrbeeinträchtigung der Kläger unvollständig, weil insofern ein von der Planung ausgelöster Interessenkonflikt offenbliebe. Zu einem Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann ein solcher Mangel allerdings nur dann führen, wenn er für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, daß dadurch nicht nur der einzelne Betroffene benachteiligt, sondern die Ausgewogenheit der Gesamtplanung bzw. eines abtrennbaren Teiles überhaupt in Frage gestellt wird. Läßt sich eine im Planfeststellungsbeschluß nicht angeordnete Schutzauflage nachholen, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne daß in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden, so folgt aus der objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht ein subjektiver Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung, sondern allein ein Anspruch auf Planergänzung (BVerwGE 56, 110 <133>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]).

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Letzteres ist hier der Fall. Soweit sich ergeben sollte, daß die Kläger durch Lärm und Abgase infolge des Ausbaus der Ortsdurchfahrt erheblich stärker beeinträchtigt werden, würde dies nicht schon den planerisch gerechtfertigten Ausbau der Ortsdurchfahrt in Frage stellen. Daß der frühere Zustand der Straße unzulänglich war, steht insbesondere auch nach dem Vorbringen der Kläger in der Revisionsinstanz außer Frage. Eine Verlagerung der Trasse in Richtung auf die gegenüberliegende Straßenseite würde - selbst wenn sie angesichts der von dem Beklagten angeführten Gründe überhaupt sinnvoll durchführbar wäre - wegen der vorhandenen Bebauung nur so geringfügig sein können, daß daraus keine wesentliche Verminderung der von den Klägern geltend gemachten Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen folgen würde. Müssen also die öffentlichen Belange eines verkehrsgerechten Ausbaus der Ortsdurchfahrt gegenüber den von den Klägern geltend gemachten Schutzinteressen zwar nicht zurückstehen, so bleibt dennoch offen, ob den klägerischen Belangen durch Schutzauflagen (betreffend z.B. den Einbau von Schallschutzfenstern) oder eine angemessene Geldentschädigung gemäß § 17 Abs. 4 FStrG in Verbindung mit §§ 3, 41 Bundesimmissionsschutzgesetz Rechnung zu tragen ist. Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn die Kläger infolge des Ausbaus der Ortsdurchfahrt dermaßen stärker durch Lärm und Abgase beeinträchtigt würden, daß ihnen dies ohne einen angemessenen Ausgleich der bezeichneten Art nicht zuzumuten ist (vgl. Urteile des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33 - 35.83 - BVerwGE 77, 285 und vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 60 S. 68 <78>; Korbmacher, DÖV 1982, 517 <521 ff.>). Zwar erscheint eine erhebliche Mehrbelastung der Kläger angesichts der nur geringfügigen Verbreiterung der Straße und infolge der durch den Ausbau bewirkten Verbesserung des Verkehrsflusses zweifelhaft. Hierzu fehlen jedoch jegliche Feststellungen des Berufungsgerichts, die von dem Revisionsgericht nicht nachzuholen sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Deswegen ist das Verfahren gemäß dem Hilfsantrag der Kläger an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

18

Für die rechtliche Beurteilung der von den Klägern mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Planergänzungsansprüche kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde etwa erhebliche Mehrbelastungen zum Zeitpunkt der Planung bereits hätte erkennen und in ihre Planung einbeziehen müssen. Selbst wenn solche - nicht vorhersehbaren - Wirkungen des Vorhabens erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten, kann dem Betroffenen gemäß § 17 Abs. 6 Sätze 2 und 3 FStrG ein Anspruch auf Schutzauflagen oder Geldentschädigung zustehen. Das gilt um so mehr, wenn - wie hier - der Planfeststellungsbeschluß noch nicht unanfechtbar geworden ist. Deshalb kann für den Hilfsantrag auch entscheidungserheblich sein, daß - wie die Kläger behaupten - nunmehr eine Verdoppelung der Verkehrsbelastung infolge des Ausbaus der Ortsdurchfahrt festzustellen sei.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Ausspruch über außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die im Beschwerdeverfahren entstanden sein könnten, ist nicht veranlaßt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann