Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1993, Az.: BVerwG 4 B 188.92
Streitwert; Planfeststellung; Verkehrswert als Ausgangswert
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 188.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 21.12.1990 - AZ: 8 K 1127/90
- VGH Baden-Württemberg - 18.05.1992 - AZ: 8 S 1540/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1994, 486 (amtl. Leitsatz)
- GuG 1993, 253-254 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1993, 739-740 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1993, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Streitwert im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren: Liegen Besonderheiten in der einen oder anderen Richtung nicht vor, dann dürfte eine Streitwerthöhe zwischen 30 und 50 % des Verkehrswerts angemessen sein. Mögliche Gegenleistungen - wie etwa die zu beanspruchende Entschädigung - bleiben grundsätzlich außer Betracht.
- 2.
Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich in Verfahren betreffend eine straßenrechtliche Planfeststellung im Regelfall nach dem Verkehrswert als Ausgangswert, wenn der Planfeststellungsbeschluß für den klagenden Grundeigentümer enteignungsrechtliche Vorwirkung besitzt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 1993
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 160.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die drei Kläger wenden sich gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums S. für den Neubau einer Bundesstraße und einer Landesstraße.
Sie sind Eigentümer von Wohnhäusern südlich der geplanten Trasse. Die Wohnhäuser der Kläger zu 1 und zu 2 liegen in einem durch Bebauungspläne ausgewiesenen Wohngebiet. Das Wohnhaus des Klägers zu 3 befindet sich im Außenbereich. Das Haus des Klägers zu 2 soll abgebrochen werden. Der Kläger zu 3, der auf seinem Grundstück eine Gärtnerei betreibt, soll einen Teil seines Grundstücks abgeben.
Die gegen die Planfeststellung gerichteten Klagen hatten in erster und in zweiter Instanz keinen Erfolg. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 23. Dezember 1992 als unbegründet zurück. Die Festsetzung des Streitwerts blieb vorbehalten. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb, mit § 5 ZPO auf insgesamt 160.000 DM festzusetzen. Das Beschwerdegericht folgt der vorinstanzlichen Festsetzung nicht.
1.
Wird ein Planfeststellungsbeschluß im gerichtlichen Verfahren angegriffen, muß unterschieden werden, was im prozessualen Sinne Streitgegenstand des Verfahrens ist. Danach bestimmt sich grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 1 GKG die Festsetzung des Streitwerts.
1.1
Der Bürger kann im Verfahren der Anfechtungsklage gemäß §§ 42, 113 Abs. 1 VwGO die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erreichen wollen. Dies wird vor allem dann sein Klageziel sein, wenn ihm im Falle der Verwirklichung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses die Entziehung seines Eigentums vollständig oder auch nur teilweise droht. Er wird dazu sogar vielfach gezwungen sein, will er nicht mit weiteren Einwendungen präkludiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 <117, 121>; vgl. hierzu auch allg. BVerfGE 45, 297 <319 f.>; 56, 259 <264 f.>; 74, 264 <282>). Das ist der Fall, wenn nach ausdrücklicher Gesetzesregelung der Planfeststellungsbeschluß im Hinblick auf nachfolgende Enteignungsverfahren Bindungswirkung besitzt. Für das Bundesfernstraßenrecht ist dies der Fall (vgl. § 19 Abs. 1 FStrG).
Das Interesse des betroffenen Eigentümers, dem Entzug seines Eigentums zu begegnen, wird im Regelfall weitgehend wirtschaftlich geprägt sein. Ungeachtet dessen, daß das Eigentum auch personale Bezüge einer grundrechtlichen Freiheit aufweist, so steht für den Grundeigentümer bei realistischer Betrachtung die ökonomisch beurteilte und auch beurteilungsfähige Privatnützigkeit seines Grundeigentums im Vordergrund. Dieses wirtschaftliche Interesse wird - bei allen Vorbehalten im einzelnen - praktisch durch den Verkehrswert gekennzeichnet (vgl. beispielsweise § 194 BauGB). Der Verkehrswert ist ein im Wirtschaftsleben und in der Gerichtspraxis leicht zu ermittelnder Ausgangswert, der im allgemeinen die wirtschaftliche Bedeutung einer Sache hinreichend genau kennzeichnet. Daher ist der Verkehrswert in Fällen der vorliegenden Art der Ausgangswert für die Festsetzung des Streitwerts (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 4 B 211.88 - NVwZ-RR 1989, 458 <459>; Beschluß vom 26. Juli 1990 - BVerwG 4 B 235.89 - NVwZ 1991, 566; Beschluß vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 4 NB 31.91 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 52 zum "enteignenden" Bebauungsplan).
Auch wenn der Verkehrswert die Grundlage der Festsetzung des Streitwerts bildet, steht damit noch nicht fest, in welcher Höhe der Verkehrswert für die Bestimmung des Streitwerts als Berechnungselement der Kosten- und Gebührenberechnung anzusetzen ist. Da der betroffene Grundeigentümer sich mit der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß nicht unmittelbar gegen den Entzug seines Eigentums wendet, kommt im Regelfall nur eine anteilige Berücksichtigung des Verkehrswerts in Betracht. Dabei kann nach den Umständen des Einzelfalls auch bedeutsam sein, ob der Verkehrswert selbst hinreichend sicher zu ermitteln ist. Im allgemeinen wird der Verkehrswert für das Gericht nach Angaben des betroffenen Grundeigentümers oder der beteiligten Behörden ohne weiteres - also auch ohne Bestellung eines Sachverständigen nach § 26 GKG - abzuschätzen sein. Liegen Besonderheiten in der einen oder anderen Richtung nicht vor, dann dürfte eine Streitwerthöhe zwischen 30 und 50 % des Verkehrswerts angemessen sein. Diese Auffassung hat in dem jüngsten Vorschlag eines Streitwerte-Kataloges ihren Niederschlag gefunden (vgl. DVBl. 1991, 1240 ff.); in ihm ist als Richtwert ein Drittel des Verkehrswerts der in Anspruch genommenen Fläche angegeben. Die Festsetzung des vollen Verkehrswerts als Streitwert ist damit zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wird aber die deutliche Ausnahme bilden. Diese Auffassung stimmt im Grundsatz mit der Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs überein (vgl. BGHZ 49, 317 <318 ff.>; 50, 291 <293, 295>; vgl. auch OLG Bremen JurBüro 1985, 763 <764>; a.A. BayVGH, BayVBl. 1984, 507). Als kontrollierende Erwägung kann die gesetzliche Wertbestimmung in § 12 GKG, § 9 ZPO dienen; danach ist bei einem Streit um ein Nutzungsrecht der 25fache Jahreswert der Nutzung anzusetzen.
Will der betroffene Grundeigentümer - ohne eine Enteignung befürchten zu müssen - eine anderweitige Beeinträchtigung abwehren, so ergeben sich für den Regelfall keine anderen Grundsätze. Eine befürchtete Wertminderung des betroffenen Grundstücks wird dabei wiederum zu schätzen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 <insoweit nicht abgedruckt>). Gestellte Hilfsanträge werden in aller Regel nicht streitwerterhöhend sein (vgl. § 19 Abs. 4 GKG).
1.2
Der Bürger kann ferner nur eine Ergänzung des ihn belastenden Planfeststellungsbeschlusses erreichen wollen. Das wird der Fall sein, wenn er ihm günstige Schutzauflagen - etwa im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - erstrebt. Dazu steht ihm das prozessuale Mittel der Verpflichtungsklage gemäß §§ 42, 113 Abs. 5 VwGO zur Verfügung. Der Streitwert eines derartigen Planergänzungsanspruches ist davon abhängig, ob Inhalt des Anspruches nur die Verpflichtung ist, Schutzauflagen gegenüber dem Vorhabenträger festzusetzen, oder ob ein Ausgleich in Geld verlangt wird (vgl. etwa § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Im letzteren Falle bestimmt sich die Streitwerthöhe nach dem verlangten Zahlungsbetrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <378, 384 ff.>).
2.
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt hier:
2.1
Der Kläger zu 1 hat eine Enteignung nicht zu befürchten. Er wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß, weil er anderweitige Beeinträchtigungen abzuwehren sucht. Diese liegen im wesentlichen in immissionsbedingten Belastungen seines Grundstücks und der dadurch ausgelösten Wertminderung. Das Berufungsgericht hat hierzu den Streitwert auf 10.000 DM bestimmt. Hiervon kann in Ermangelung anderweitiger Angaben auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgegangen werden. Eine weitere Aufklärung ist nicht angezeigt.
2.2
Der Kläger zu 3 hat eine Enteignung zu befürchten. Von seinem 2551 qm großen Grundstück (Flurstück 2376) müssen für das Vorhaben etwa 20 % in Anspruch genommen werden (vgl. Planfeststellungsbeschluß vom 8. August 1986 S. 72). Der Kläger hat im Aufstellungsverfahren nicht geltend gemacht, die Abtretung werde zu einer Existenzgefährdung führen. Er hat auch keine anderen, gerade ihn besonders belastenden Auswirkungen vorgetragen. Nach dem eigenen Vorbringen liegt der Verkehrswert der abzutretenden Teilfläche bei etwa 9.000 DM. Es ist indes anzunehmen, daß darüber hinaus anderweitige Beeinträchtigungen - vor allem solche immissionsschutzrechtlicher Art - entstehen. Bei dieser Sachlage ist es angemessen, den Streitwert auf 15.000 DM zu bestimmen.
2.3
Der Kläger zu 2 hat eine vollständige Enteignung seiner Grundflächen (Flurstück 2424/2) zu befürchten (vgl. Planfeststellungsbeschluß vom 8. August 1986 S. 6/7 in Verb, mit dem Grunderwerbsverzeichnis lfd. Nr. 112). Außerdem muß das klägerische Wohngebäude abgebrochen werden (vgl. Planfeststellungsbeschluß vom 8. August 1986 S. 66). Dies hat der Kläger auf Anfrage des beschließenden Senats mit Schriftsatz vom 23. Februar 1993 klargestellt. Nach dem Vorbringen des Klägers liegt der Verkehrswert der klägerischen Grundflächen bei etwa 450.000 DM. Der Senat versteht diese Angabe dahin, daß dies auch den Wert des abzubrechenden Wohngebäudes einschließt.
Das Berufungsgericht hat auch in diesem Fall den Streitwert pauschal auf 10.000 DM festgesetzt. Der Kläger verteidigt dies. Der berufungsgerichtlichen Festsetzung kann indes nicht gefolgt werden. Es besteht kein tragfähiger Grund, für die Höhe des Streitwerts nicht von dem Verkehrswert als Grundlage der Bemessung auszugehen. Für den Kläger steht die wirtschaftliche Bedeutung seines Grundeigentums ganz deutlich im Vordergrund. Mögliche Gegenleistungen bleiben - wie stets im Streitwertrecht - grundsätzlich außer Betracht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 4 B 211.88 - NVwZ-RR 1989, 458 <459>). Die Beteiligten streiten nicht um die Höhe der Entschädigung, sondern - läßt man den Umweg über den Planfeststellungsbeschluß beiseite - letztlich um die Inhaberschaft eines Gegenstandes.
Der Kläger hat hinreichend genaue Angaben über den Verkehrswert gemacht. Den Verfahrensakten ist hierzu anderes nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage bleibt dem Beschwerdegericht nur die Möglichkeit der eigenen Schätzung, da eine Ermittlung nach § 26 GKG nicht angemessen ist. In Ermangelung von Kenntnissen über detaillierte Wertangaben bestimmt das Beschwerdegericht den Streitwert auf 30 % des vom Kläger angegebenen Verkehrswerts als mutmaßlich unterste Grenze, also auf 135.000 DM.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 160.000 DM festgesetzt.
Hien
Lemmel