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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1987, Az.: BVerwG 4 C 9.86

Klagerecht; Einführung; Ausgestaltung; Naturschutzverbände; Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 9.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 13.12.1985 - AZ: 13 A 252.85
OVG Berlin - 17.01.1986 - AZ: 2 B 104/85

Fundstellen

  • BVerwGE 78, 347 - 356
  • BRS 48, 487 - 491
  • DVBl 1988, 492-497 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1988, 107
  • DöV 1988, 560-563
  • JA 1988, 579-582
  • JuS 1989, 67-68
  • JuS 1990, 188
  • NJW 1988, 1863 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 492-497
  • NVwZ 1989, 97
  • NVwZ 1988, 527-531 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1988, 241-245
  • UPR 1988, 177-180

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Art. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) stellt für das Inkrafttreten der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte nicht auf die Zustellung eines Widerspruchsbescheids, sondern auf die Bekanntgabe des (ursprünglichen) Verwaltungsakts ab.

  2. 2.

    Eine von § 42 Abs. 2 VwGO abweichende Regelung über die Klagebefugnis anerkannter Naturschutzverbände kann auch der Landesgesetzgeber treffen; er darf dabei die Reichweite der Verbandsklage auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen naturschutzrechtliche Vorschriften begrenzen und sie auch gegen solche Verwaltungsakte zulassen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verwaltungsverfahren ergehen.

  3. 3.

    Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob das Gericht der Vorinstanz bei der Auslegung von irrevisiblem Landesrecht das Gebot bundesrechtskonformer, insbesondere verfassungskonformer Auslegung beachtet hat (hier: § 39 a NatSchG Bln).

  4. 4.

    Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Amtsträgers am Zustandekommen eines Planfeststellungsbeschlusses hat, soweit eine konkrete Möglichkeit eines Einflusses des Fehlers auf die Sachentscheidung besteht, zugleich auch eine Verletzung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden naturschutzrechtlichen Belange zur Folge.

Redaktioneller Leitsatz

Zulässigkeit der Einführung und einschränkenden Ausgestaltung eines Klagerechts für anerkannte Naturschutzverbände nach Landesrecht (hier: gem. § 39a Abs. 2 NatSchG Berlin).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, B. Sommer, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. Januar 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der vom Senator für Verkehr und Betriebe erlassene Planfeststellungsbeschluß für den zweiten Abschnitt der Magnet-Bahn (M-Bahn) im Berliner Bezirk Tiergarten zwischen dem nördlichen Ufer des Landwehrkanals und dem Kemperplatz. Besondere Kennzeichen dieser Bahn sind ihr Antrieb durch ein wanderndes elektro-magnetisches Feld und das Tragen der Fahrzeuge im Fahrweg durch Permanentmagnete und stabilisierende seitliche Führungsrollen. Die Betriebsanlagen mit zwei Bahnhöfen und einem etwa 4,5 m über der Erdoberfläche aufgeständerten Fahrweg sind inzwischen hergerichtet; ein fahrplanmäßiger Betrieb wurde bisher noch nicht eröffnet.

2

Träger des Vorhabens ist die zum Verfahren beigeladene Arbeitsgemeinschaft M-Bahn B. (... M-Bahn), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie beantragte im Dezember 1983 die Planfeststellung. Nach öffentlicher Auslegung der Planunterlagen hat u.a. der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, fristgemäß Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. In einem in zwei Abschnitte aufgeteilten Erörterungstermin am 24. September 1984 wurden zunächst die Einwendungen der Träger öffentlicher Belange und von der Planung betroffener Grundstückseigentümer und anschließend die Einwendungen der Naturschutzverbände sowie zweier Bürger behandelt. Aufgrund dieser Erörterung wurde der Endbahnhof Kemperplatz geringfügig nach Osten verschoben. Soweit die von der M-Bahn berührten Grundstücke nicht im Eigentum des beklagten Landes Berlin standen - es handelte sich dabei um die Grundstücke B.straße ... und ..., haben deren Eigentümer mit Schreiben vom 4. Oktober 1984 bzw. 26. März 1985 ihre Einwendungen zurückgenommen.

3

Der Plan für den Bau der Betriebsanlagen und die Linienführung der M-Bahn wurde mit Beschluß vom 23. Mai 1985 gemäß § 28 bis 30 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit §§ 72 bis 78 VwVfG festgestellt. Zur Begründung ist ausgeführt:

4

Bau und Linienführung der M-Bahn lägen im öffentlichen Interesse. Es sollten die Praxistauglichkeit dieses neuen Verkehrsmittels mit besonders umweltfreundlichem Antrieb im Alltagsbetrieb eines öffentlichen Nahverkehrssystems festgestellt und seine städtebauliche Verträglichkeit nachgewiesen werden. Die Linienführung der in der Erprobungsphase nur kurzen Strecke mit relativ geringem Verkehrswert begünstige gleichzeitig auch die Befriedigung örtlicher und überörtlicher Verkehrsbedürfnisse. Der unvermeidliche Eingriff in Natur und Landschaft sei geringfügig und werde durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen.

5

Der Planfeststellungsbeschluß ist unterzeichnet von Senator W. Dieser war zu jener Zeit noch Mitglied im Verwaltungsrat der Studiengesellschaft Nahverkehr mbH (SNV), einer der Gesellschafterinnen der beigeladenen ... M-Bahn.

6

Den Widerspruch des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluß wies der Senator für Verkehr und Betriebe mit Bescheid vom 5. August 1985 zurück.

7

Der Kläger hat - gestützt auf § 39 a des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) - Klage erhoben mit dem Antrag, den Planfeststellungsbeschluß vom 23. Mai 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. August 1985 aufzuheben.

8

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und den Planfeststellungsbeschluß aufgehoben, soweit er sich auf die Trasse der Magnetbahn nördlich des Bahnhofs Bernburger Straße bezieht. Auf die Berufung des beklagten Landes und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 17. Januar 1986 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht u.a. in NVwZ 1986, 318 [OVG Berlin 17.01.1986 - 2 B 104/85]) hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

9

Zwar hätte nach der am 17. Juli 1985 in Kraft getretenen Neuregelung über die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für Streitigkeiten über bestimmte Vorhaben (hier: § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Entlastungsgesetzes) an sich das Oberverwaltungsgericht als Gericht der ersten Instanz über die Klage entscheiden müssen. Denn der Widerspruchsbescheid sei nach dem Inkrafttreten dieser Regelung erlassen worden, und auf ihn komme es nach der maßgeblichen Übergangsvorschrift (Art. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren) an. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits in erster Instanz entschieden habe, sei die vom Gesetz gewollte Beschleunigung nicht mehr zu erreichen. Daher müsse aus prozeßökonomischen Gründen der Zuständigkeitsmangel als geheilt angesehen und über die Berufung entschieden werden. - Die Klage sei unzulässig. § 39 a NatSchG Bln begründe zwar in Absatz 1 das Recht zur Erhebung einer sog. Verbandsklage unter bestimmten Voraussetzungen, mache sie aber in Absatz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift davon abhängig, daß ein anderweitiges Klägerecht nach § 42 VwGO nicht bestehe. Diese Subsidiaritätsklausel lasse keine Auslegung und Anwendung zu, bei der sich in einer dem Verfassungsgebot der Rechtssicherheit genügenden Weise im voraus bestimmen lasse, wann die Klage eines Verbandes zulässig sei. Zwar sei eindeutig, daß in der Vorschrift nur das Klägerecht eines anderen Betroffenen gemeint sei, der auch die Verletzung naturschutzrechtlicher Belange geltend machen könne. Bereits die Prüfung, ob ein anderweitiges Klägerecht diesen spezifischen Prüfungsumfang habe, sei aber nicht in ausreichendem Maße nach objektiven Kriterien möglich, sondern hänge von der Betroffenheit im einzelnen ab. Eine solche Abhängigkeit des Klagerechts vom Klägerecht eines anderen widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG). Die durch keine verfassungskonforme Auslegung vermeidbare Unklarheit der Subsidiaritätsklausel werde noch größer, wenn man versuche, den Begriff des "Bestehens" eines anderweitigen Klagerechts näher zu bestimmen. Stelle man, was nach dem Wortlaut naheliege, auf den für das Vorliegen von Prozeßvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab, so könne die Klagebefugnis eines Verbandes davon abhängen, ob ein anderweitiger Betroffener seine ursprüngliche Klagebefugnis verloren habe oder wegen des Zeitablaufes nicht mehr fristgerecht Klage erheben könne. Dies zwinge die Verbände dazu, vorsorglich eine möglicherweise unzulässige Klage zu erheben. Auch eine zulässig erhobene Klage könne durch die nachträgliche Entwicklung wieder unzulässig werden. Stelle man - mit dem Wortlaut eben noch vereinbar - auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ab, so seien die Manipulationsmöglichkeiten der anderen Beteiligten zu Lasten des Verbandes noch größer. Nicht in Betracht komme ferner, die Klagebefugnis der Verbände nur dann auszuschließen, wenn ein anderweitig Betroffener bereits eine zulässige Klage erhoben habe. Eine solche Auslegung erweitere nicht nur das Klägerecht der Verbände über den Wortlaut der Regelung hinaus, sondern mache die Zulässigkeit der Verbandsklage in völlig unvorhersehbarer Weise vom jeweiligen prozessualen Verhalten eines oder mehrerer anderer Klageberechtigter abhängig. Schließlich könne auch nicht darauf abgestellt werden, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ein anderweitiges Klägerecht "objektiv" bestanden habe, ohne daß es auf die weitere Entwicklung und eine gegenwärtige Möglichkeit zur Erhebung einer zulässigen Klage ankomme. Diese Auslegung des § 39 a Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln sei nämlich mit dem Wortlaut der Bestimmung unvereinbar; die qualifizierte Klagebefugnis anderer Betroffener lasse sich auch hier nicht hinreichend bestimmen; auch bei dieser Reichweite der Subsidiaritätsklausel könnten sich die anderweitig Betroffenen mit der Behörde und dem Betreiber erst nachträglich einigen, um den Verband endgültig von der Klagemöglichkeit auszuschließen. - Eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Auslegung der Subsidiaritätsklausel sei mithin nicht möglich. Dies habe die Nichtigkeit der Regelung über die Verbandsklage im ganzen zur Folge. Denn ein uneingeschränktes Klägerecht der Verbände habe der Gesetzgeber nicht schaffen wollen. - Die Klage hätte im übrigen aber auch sachlich keinen Erfolg haben können. Der Planfeststellungsbeschluß weise weder formelle noch inhaltliche Fehler auf, die einen Anspruch des Klägers auf dessen Aufhebung begründen könnten. Insbesondere sei nicht erheblich, ob Senator W. wegen seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer der Gesellschafterinnen der Beigeladenen von der Mitwirkung im Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen gewesen sei und den Planfeststellungsbeschluß nicht hätte unterzeichnen dürfen. Im vorliegenden Fall sei auszuschließen, daß die Planfeststellung unterblieben oder wesentlich anders ausgefallen wäre, wenn ein anderer Beamter die Schlußzeichnung vorgenommen hätte. Im übrigen habe das Mandat des Senators im Verwaltungsrat seit dem 18. März 1985 geruht.

10

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zur Frage der Vereinbarkeit des subsidiären Verbandsklagerechts mit dem Rechtsstaatsprinzip zugelassene Revision eingelegt. Mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts verfolgt er sein Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses weiter.

11

Das beklagte Land und die Beigeladene treten der Revision entgegen und verteidigen das angegriffene Urteil.

12

II.

Die Revision des Klägers hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg.

13

Das Urteil des Berufungsgerichts leidet allerdings nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 138 VwGO und beruht auch nicht auf mangelhafter Sachaufklärung (1). Das Berufungsgericht leitet die sein Urteil tragende Auffassung, § 39 a des Berliner Naturschutzgesetzes - NatSchG Bln - in der Fassung des Art. I Nr. 10 des Gesetzes vom 3. Oktober 1983 (GVBl. S. 1290) sei ungültig und die Klage deshalb unzulässig, aus der Auslegung von irrevisiblem Landesrecht her. Diese Auslegung verletzt indes das bundesrechtliche (§ 137 Abs. 1 VwGO) und deshalb vom Revisionsgericht nachzuprüfende Gebot verfassungskonformer Auslegung. Das Berufungsgericht muß über die Zulässigkeit der Klage unter Beachtung dieses Gebotes neu entscheiden (2). Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann das Berufungsurteil auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis deshalb bestätigt werden, weil die Klage jedenfalls unbegründet wäre (3). Deshalb muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

14

1.

a)

Das angefochtene Urteil verletzt nicht § 138 Nr. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend als Berufungsgericht über die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1985 entschieden. Der erkennende Senat des Berufungsgerichts war mit den an der Entscheidung mitwirkenden drei hauptamtlichen und zwei ehrenamtlichen Richtern für ein zweitinstanzliches Verfahren vorschriftsmäßig besetzt. Die durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren - BeschleunigungsG - vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) als § 9 in Art. 2 des Entlastungsgesetzes - EntlG - eingefügte Regelung über die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für bestimmte Arten von Streitigkeiten - hier: Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer Strecken von Straßenbahnen (Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 7 EntlG) - war für den vorliegenden Streitfall noch nicht anwendbar. Deshalb kam auch eine andere Besetzung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts, wie sie hier gemäß Art. 2 § 9 Abs. 3 EntlG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 4 des (Berliner) Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1985 (GVBl. S. 2373) bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts vorgesehen ist, von vornherein nicht in Betracht.

15

Nach der Übergangsvorschrift des Art. 3 des Beschleunigungsgesetzes, das nach seinem Art. 5 am 17. Juli 1985 in Kraft getreten ist, richtet sich u.a. die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist. Das ist hier der Fall. Der Planfeststellungsbeschluß vom 23. Mai 1985 ist dem Kläger schon vor dem 17. Juli 1985 zugestellt worden. Auf diese Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses als des ursprünglichen Verwaltungsakts und nicht auf die - erst nach dem Inkrafttreten des Beschleunigungsgesetzes erfolgte - Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1985 kommt es für die Beurteilung der gerichtlichen Zuständigkeit an. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts, das sich dafür auf von Oertzen, DÖV 1985, 749 (758) stützt (ebenso auch Kopp, VwGO <7. Aufl. 1986>, Art. 5 EntlG Rdz. 4), folgt der erkennende Senat nicht. Im Sprachgebrauch der Verwaltungsgerichtsordnung wird durchgängig zwischen dem (ursprünglichen) Verwaltungsakt und dem Widerspruchsbescheid klar unterschieden (vgl. u.a. §§ 68; 73, 74, 79 VwGO). Dabei wird das Wort "Verwaltungsakt" vom Gesetzgeber bewußt und gewollt als rechtstechnischer Begriff in der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung verwendet. Hieran knüpft Art. 3 BeschleunigungsG an. Mit der Bekanntgabe des "Verwaltungsakts" kann deswegen nur diejenige des ursprünglichen Verwaltungsakts gemeint sein und nicht die des Widerspruchsbescheides, der übrigens gemäß § 73 Abs. 3 VwGO stets in der Form der Zustellung bekanntzugeben ist (vgl. demgegenüber die allgemeine Vorschrift des § 41 VwVfG über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten). Diese von Wortlaut und Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung ausgehende Auslegung führt auch dann nicht zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte, wenn Klagen sowohl gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt als auch gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 VwGO (nur) gegen den Widerspruchsbescheid erhoben werden. Auch in diesem Fall ist nach der Übergangsvorschrift das zuständige Gericht einheitlich nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des (ursprünglichen) Verwaltungsakts zu bestimmen. Zur Zuständigkeit sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts als erstinstanzliche Gerichte für ein und dasselbe Vorhaben kann es allerdings bei mehreren hierfür - teils vor und teils nach Inkrafttreten des Beschleunigungsgesetzes erteilten - Teilgenehmigungen kommen. Der Gesetzgeber hat diese Konsequenz der Übergangsregelung aber bewußt in Kauf genommen und hierfür Lösungswege aufgezeigt (vgl. BT-Drs. 10/3368, S. 9); zu einer grundsätzlich abweichenden Konzeption sah er sich dadurch indes nicht veranlaßt.

16

Das Berufungsgericht hat zur Frage seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit eine abweichende Rechtsmeinung vertreten. Von ihr ausgehend hätte es im Hinblick auf die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters zunächst als Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen Verletzung des Prozeßrechts aufheben müssen und erst sodann - in anderer Besetzung - über die Klage sachlich entscheiden dürfen. Der von der Auffassung des Senats abweichende Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts ändert indes am Ergebnis der Entscheidung nichts. Ob das erkennende Gericht im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO vorschriftsmäßig besetzt war, ist allein nach der wirklichen Rechtslage zu beurteilen.

17

b)

Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht das rechtliche Gehör versagt (§ 138 Nr. 3 VwGO).

18

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 17. Januar 1986 über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (OVG 2 S 153/85) haben sich die Beteiligten ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in der Hauptsache einverstanden erklärt.

19

Damit waren die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 VwGO erfüllt. Eine bestimmte Form schreibt die Verwaltungsgerichtsordnung für den Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht vor. Ebensowenig läßt sich dem Gesetz entnehmen, daß die Verzichtserklärung nur im Hauptsachenverfahren abgegeben werden kann.

20

Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe ein gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßendes "Überraschungsurteil" gefällt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 3 ZPO), greift nicht durch. Dem Kläger ist der das Berufungsurteil tragende Gesichtspunkt, seine Klage sei infolge Verfassungswidrigkeit der die Klagebefugnis regelnden Vorschrift des § 39 a NatSchG Bln unzulässig, nicht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise erstmals in der abschließenden gerichtlichen Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden. Vielmehr hatte die Beigeladene - wie es auch im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben ist - schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den Standpunkt vertreten, daß die maßgebliche Vorschrift keine sinnvolle Auslegung zulasse. Damit hatte der Kläger vor der Entscheidung des Berufungsgerichts ausreichend Gelegenheit, sich zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu äußern.

21

c)

Soweit der Kläger die Rüge mangelhafter Sachaufklärung erhebt (§ 86 Abs. 1 VwGO), kann er damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Nach der für den Umfang der Amtsermittlungspflicht maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es auf die vom Kläger vermißten weiteren Tatsachenfeststellungen nicht an. Dies räumt übrigens auch der Kläger ein. Allerdings hat das Berufungsgericht trotz seiner das Urteil tragenden Auffassung über die Unzulässigkeit der Klage diese auch in der Sache geprüft und als unbegründet beurteilt. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht durchdringen kann. Die Ausführungen des Berufungsurteils zur Sache (vgl. UA S. 21 ff.) gelten insoweit für das Revisionsverfahren als nicht geschrieben (vgl. Beschluß vom 30. August 1982 - BVerwG 5 B 99.80 - Buchholz 310 § 137 Nr. 108).

22

2.

Mit der prozessualen Abweisung der Klage wegen fehlender Klagebefugnis hat das Berufungsgericht Bundesrecht verletzt.

23

a)

Die Klagebefugnis kann sich für den Kläger, der nicht geltend macht, durch den Planfeststellungsbeschluß in eigenen Rechten verletzt zu sein, allein aus § 39 a NatSchG Bln ergeben. Absatz 1 dieser Vorschrift begründet für die nach § 39 Abs. 1 NatSchG Bln (§ 29 BNatSchG) anerkannten rechtsfähigen Vereine die Befugnis, unter den Voraussetzungen des § 39 a Abs. 2 NatSchG Bln Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu erheben und mit ihr die Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, ohne dabei die Verletzung eigener Rechte behaupten zu müssen. § 39 a Abs. 1 NatSchG Bln weicht damit zwar vom Grundsatz des § 42 Abs. 2 VwGO ab, hält sich aber im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung selbst - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - an Ausnahmen von dem das deutsche Verwaltungsstreitverfahren tragenden Prinzip des Schutzes subjektiver Rechte zugelassen hat. Im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO kann die Klagebefugnis von Beteiligten, die nicht geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein, auch durch Landesgesetz eingeführt werden. Die rahmenrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere dessen § 29 Abs. 1, stehen der Einführung eines Verbandsklagerechts gleichfalls nicht entgegen (vgl. BVerwGE 35, 173 <174>; 37, 47 <50 f.>; VGH Kassel, Beschluß vom 3. März 1982 - VIII TH 6/82 - NVwZ 1982, 263; Beschluß des erkennenden Senats vom 14. September 1987 - BVerwG 4 B 178.87 - DVBl. 1987, 1278). Die Vorbehaltsklausel des § 42 Abs. 2 VwGO ermächtigt den Landesgesetzgeber ferner dazu, ein Klägerecht von Verbänden auch gegen solche Verwaltungsakte vorzusehen, die - wie hier - aufgrund eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens (§§ 28 ff. des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - vom 21. März 1961, BGBl. I S. 241, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2191) ergehen (vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Urteil vom 21. Dezember 1984 - II OE 99/83 - NuR 1985, 154 zum Ausschluß der landesrechtlichen Verbandsklage gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden). § 42 Abs. 2 VwGO und die ihn ergänzenden landesgesetzlichen Bestimmungen regeln allein Verwaltungsprozeßrecht und nicht Verwaltungsverfahrensrecht. Mit der Einführung einer Verbandsklage durch ein Landesgesetz ist deshalb weder ein Eingriff in bundesrechtlich geregelte Verwaltungsverfahren verbunden noch gar eine Erweiterung der sich nur auf Landesbehörden erstreckenden parlamentarischen Kontrolle. - Schließlich vermag der Senat - abweichend von Skouris, NVwZ 1982, 233 (235) - auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen solche landesrechtlichen Bestimmungen zu erkennen, die - wie § 39 a Abs. 1 NatSchG Bln - die Klagebefugnis der Verbände inhaltlich auf die Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften beschränken (in diesem Sinne auch Stelkens, DVBl. 1975, 137 <138>; Rehbinder, NVwZ 1982, 666 [VGH Hessen 27.08.1982 - II TH 34/82] <667>). Die Erwägung, § 42 Abs. 2 VwGO gestatte nicht, das für einen Erfolg der Klage in § 113 Abs. 1 und 4 VwGO bundesrechtlich statuierte Erfordernis der Rechtswidrigkeit anzutasten, steht dem nicht entgegen. Die Systematik des Prozeßrechts schließt nicht aus, die möglichen Gründe, mit denen ein Verband die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts - ohne Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte - in einem Verwaltungsstreitverfahren behaupten kann, von vornherein auf bestimmte normativ abgegrenzte Schutzgüter zu beschränken und folgerichtig auch den Erfolg einer solchen - gegenständlich begrenzten - Klage davon abhängig zu machen, daß der angegriffene Verwaltungsakt gerade aus den mit der Verbandsklage geltend zu machenden speziellen Gründen fehlerhaft ist. Da vor allem bei Vorhaben außerhalb besiedelter Gebiete häufig kein in subjektiven Rechten betroffener Einzelner gegen das Vorhaben klagebefugt ist und im Rahmen seiner Klage die Verletzung von Naturschutzbelangen geltend machen kann, sprechen für eine derartige Beschränkung des zulässigen "Klageprogramms" von Verbandsklagen im übrigen auch sachlich tragfähige Gründe.

24

b)

§ 39 a Abs. 2 NatSchG Bln macht das Klägerecht des nach § 39 Abs. 1 anerkannten rechtsfähigen Vereins von weiteren einschränkenden Voraussetzungen abhängig:

25

Ein Klägerecht besteht nur in den Fällen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG, d.h. bei Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schütze von Naturschutzgebieten und Nationalparken sowie bei Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG verbunden sind. Ferner muß der Verein durch Erlaß, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden und - im Fall der Anfechtungsklage - von einer bestehenden Mitwirkungsmöglichkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG Gebrauch gemacht haben. Gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bln darf Erlaß, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts nicht auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt sein. Gegen diese das Verbandsklagerecht teils inhaltlich eingrenzenden, teils verfahrensmäßig ausgestaltenden Bestimmungen bestehen, wie sich auch aus dem oben unter 2. a) Gesagten ergibt, aus der Sicht des Bundesrechts keine Bedenken. Sie würden durch die vorliegende Klage nicht verletzt.

26

Gemäß § 39 a Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln besteht das Klägerecht des Verbandes ferner nur, wenn ein anderweitiges Klägerecht nach § 42 VwGO nicht besteht. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers verneint, weil diese Regelung über die "Subsidiarität" des Klagerechts von Verbänden an einer gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verstoßenden Unbestimmtheit leide. Eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende verfassungskonforme Auslegung der Subsidiaritätsklausel sei nicht möglich; dies habe die Nichtigkeit der gesamten Regelung über die Verbandsklage zur Folge. Insoweit beruht das Berufungsurteil auf der Verletzung von Bundesrecht.

27

Die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht ist als solche für das Revisionsgericht bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO). Zwar hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, und muß dazu ggf. auch selbst Tatsachenfeststellungen treffen (vgl. BVerwGE 16, 23 <25>; 71, 73 <74 f.>). Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Bundesverwaltungsgericht eine verwaltungsprozeßrechtliche Bestimmung des Landesrechts, soweit diese zulässigerweise das grundsätzlich in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend bundesrechtlich (Art. 74 Nr. 1 GG) geregelte Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch eine eigene Regelung - hier über die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - ergänzt, selbst abweichend vom Berufungsgericht auslegen dürfte. Vielmehr bleibt es auch insoweit grundsätzlich dem Gericht des Landes vorbehalten, den Inhalt des Landesrechts verbindlich festzustellen.

28

Das Revisionsgericht hat aber, auch soweit das Urteil des Berufungsgerichts auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht beruht, zu prüfen, ob das Berufungsgericht die für die Entscheidung maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwGE 49, 301 <303 f.>; 70, 270 <272 f.>; 72, 300 <325>). Dazu gehört etwa die Frage, ob der Inhalt der vom Berufungsgericht ermittelten landesrechtlichen Vorschrift mit Bundesrecht im Einklang steht. Dabei hat die revisionsgerichtliche Prüfung zwar grundsätzlich von demjenigen Inhalt der irrevisiblen Bestimmung auszugehen, den das Berufungsgericht durch Auslegung ermittelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ist die Bestimmung des Inhalts von Landesrecht aber durch eine Verletzung des Bundesrechts beeinflußt, so ist dies vom Revisionsgericht zu korrigieren (vgl. BVerwGE 17, 322 <323 f.>). Dem Revisionsgericht ist mithin nicht verwehrt, zu prüfen, ob das Berufungsgericht zu seiner Auslegung des Landesrechts auf einem Wege gelangt ist, der bundesrechtlichen - einschließlich bundesverfassungsrechtlichen - Anforderungen entspricht.

29

Allgemeine Grundsätze für die Auslegung von Normen gehören freilich nicht als solche dem Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO an; ihre Anwendung unterliegt deshalb nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung, soweit sie zur Auslegung des irrevisiblen Rechts heranzuziehen sind (vgl. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 Nr. 1; Beschlüsse vom 30. August 1972 - BVerwG 7 B 43.71 - Buchholz 310 § 137 Nr. 53 = JZ 1973, 26 und vom 11. Juni 1975 - BVerwG 7 B 62.74 - Buchholz 310 § 132 Nr. 133; vgl. demgegenüber aber zur Auslegung von irrevisiblem Satzungsrecht die Urteile des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1966 - BVerwG 1 C 130.64 - Buchholz 418.00 Nr. 5 und vom 29. August 1968 - BVerwG 1 C 16.65 - Buchholz 418.02 Nr. 1). Der Grundsatz der bundesrechtskonformen, insbesondere verfassungskonformen Auslegung betrifft indes vornehmlich die - revisible - Frage nach der inhaltlichen Übereinstimmung des vom Berufungsgericht ermittelten Landesrechts mit dem vom Revisionsgericht zu wahrenden Bundesrecht. Läßt nämlich ein Berufungsgericht eine Norm des Landesrechts außer Anwendung, weil sie - angeblich - mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, so verletzt seine auf Nichtanwendung der Norm beruhende Entscheidung Bundes-(Verfassungs-)Recht auch dann, wenn es bei der Feststellung des Inhalts der Norm die im Einzelfall gegebenen Möglichkeiten, sie im Einklang mit der Verfassung auszulegen, nicht beachtet oder nicht ausgeschöpft hat: Das die Gerichte verpflichtende Gebot verfassungskonformer Auslegung von Gesetzen (vgl. BVerfGE 2, 266 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52] <282>; 8, 28 <34>; 31, 119 <132>; 48, 40 <45 f.>) wurzelt im Grundgesetz. Es dient zum einen der Durchsetzung der Einheit der von der Verfassung geprägten Rechtsordnung und zum anderen dazu, die Autorität des Gesetzgebers zu wahren und damit zugleich auch die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu verwirklichen (vgl. Zippelius, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz <1976>, Band II, S. 108 <110 f.>; H. Simon, Handbuch des Verfassungsrechts <1983>, S. 1253 <1283>; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland <15. Aufl. 1985>, Rdz. 81; vgl. auch BVerfGE 48, 40 <44 f.>). Das Revisionsgericht hat deshalb auch zu prüfen, ob das Berufungsgericht dieses Gebot beachtet hat. Das ist hier nicht der Fall.

30

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 39 a Abs. 1 Nr. 3 NatSchG Bln erscheint dem erkennenden Senat möglich: Die Vorschrift stellt nach ihrem Wortlaut auf das "Bestehen" eines anderweitigen "Klagerechts" nach § 42 VwGO ab. Dies legt eine Auslegung nahe, wonach die Verbandsklage dann ausgeschlossen sein soll, wenn ein anderer Beteiligter im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, unabhängig davon, ob er von seinem Klägerecht auch tatsächlich Gebrauch macht oder nicht (so übrigens auch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Beschluß vom 8. Januar 1986 - VG 1 A 360/85 -). Warum eine solche Auslegung schon mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar sein soll, wie das Berufungsgericht meint (UA S. 19), wird von ihm nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich. - Der Wortlaut des § 39 a Abs. 1 NatSchG Bln, wonach der Verein unter den weiteren bereits dargestellten Voraussetzungen Klage "erheben" kann, legt ferner nahe, daß es für die Beurteilung der Klagebefugnis des Verbandes in zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse nach der letzten Behördenentscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. bei Ablauf der Klagefrist (bei Klagen gegen die Unterlassung eines Verwaltungsakts etwa auf den nach § 75 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zeitpunkt) ankommt. Dies weicht zwar von einem allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsatz ab, wonach das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richtet. Ausgeschlossen ist eine Regelung dieses Inhalts jedoch nicht. An die Verhältnisse im Zeitpunkt der Klageerhebung anzuknüpfen, erscheint im übrigen auch sachgerecht, wenn - wie hier - Klagebefugnisse verschiedener Beteiligter in ein rechtliches Stufenverhältnis zueinander gestellt werden sollen. - In inhaltlicher Hinsicht wird das Verhältnis des Klagerechts nach § 42 Abs. 2 VwGO zum Klägerecht des Verbandes von dem Sinnzusammenhang des § 39 a Abs. 2 Nr. 3 mit der in § 39 a Abs. 1 NatSchG Bln enthaltenen Beschränkung des Verbandsklagerechts auf die Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften bestimmt. Aus diesem Zusammenhang läßt sich folgern, daß die Vorbehaltsklausel des Absatzes 2 Nr. 3 nur dann, aber auch immer dann eingreifen soll, wenn es im Zeitpunkt der Erhebung der Klage durch den Verband einen anderen nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Beteiligten gibt, der mit einer Klage auch den in § 39 a Abs. 1 NatSchG Bln umschriebenen Rechtsverstoß geltend machen könnte. Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Aus den abschließenden Beratungen im Abgeordnetenhaus von Berlin über den Antrag der Fraktion der FDP über ein Gesetz zur Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes (Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin 9/52) in der aufgrund der Beratungen im Ausschuß für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Verkehr mit den Stimmen von CDU und FDP geänderten Fassung der Beschlußempfehlung vom 8. September 1983 (Drs. 9/1289) geht hervor, daß die Mehrheit der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten sich schließlich nur auf ein sehr eingeschränktes Verbandsklagerecht verständigt hat. Es soll, wie sich aus Stellungnahmen in der Schlußberatung ergibt, nur dort eingreifen, "wo der einzelne Betroffene sich nicht artikulieren kann" (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, 9. Wahlperiode, 48. Sitzung vom 22. September 1983, S. 2817 - 2819).

31

Die soeben dargelegte Auslegung hält sich innerhalb der Grenzen, die jeder - auch der verfassungskonformen - Auslegung durch den im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers sowie durch Sinn und Zweck des Gesetzes gezogen werden (vgl. hierzu BVerfGE 8, 28 <34>; 18, 97 <111>; 54, 277 <299 f.>; 71, 81 <105>). Wird sie zugrunde gelegt, so läßt sich - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - die Frage, ob der Verband im jeweiligen Fall klagebefugt ist oder nicht, generell mit einem Maß an Sicherheit und Vorhersehbarkeit beantworten, das den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit von Regelungen über den Zugang zu den Gerichten (vgl. hierzu BVerfGE 49, 148 [BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76] <164>; 54, 277 <292 f.>; 57, 9 <22>) noch genügt (im Ergebnis ebenso Gassner, Treuhandklage zugunsten von Natur und Landschaft <1984>, S. 16 f.; Möllers, NuR 1987, 217 ff.). Daß die Feststellung eines anderweitigen Klagerechts im Einzelfall nur mit erheblichem Aufwand an tatsächlichen Ermittlungen möglich sein mag, ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts:

32

Gibt es im Bereich eines nach § 39 a Abs. 2 NatSchG Bln in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 BNatSchG für einen Verband "klagefähigen" Vorhabens einen Beteiligten, dessen nach § 42 Abs. 2 VwGO geschützte Rechte nachteilig betroffen sein können, so wird in der Regel ein anderweitiges Klägerecht auch im Sinne des § 39 a Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln bestehen und das Klägerecht des Verbandes ausgeschlossen sein. Denn der Einzelne hat insbesondere gegenüber Eingriffen in sein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum ein klagefähiges Abwehrrecht auch insoweit, als sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus der Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften - hier: naturschutzrechtlicher Vorschriften - ergibt (vgl. BVerwGE 67, 74 <76>; 77, 86 <91>). Die Verbandsklage ist damit in diesen Fällen verdrängt.

33

Anders liegt es, wenn ein klagebefugter Dritter aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungen von der Geltendmachung naturschutzrechtlicher Einwände ausgeschlossen (präkludiert) ist, weil er versäumt hat, seine Einwendungen im Verwaltungsverfahren rechtzeitig geltend zu machen (vgl. hierzu BVerwGE 60, 297 <301 ff.>; 66, 99 <101 ff.>). In einem Verwaltungsstreitverfahren kann er dann nur noch geltend machen, daß er zu Unrecht der materiellen Präklusion unterworfen sei (BVerwGE 66, 99 <106 f.>). Bei Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs von § 39 a Abs. 2 Nr. 3 mit Abs. 1 NatSchG Bln ist dies nicht als ein die Verbandsklage ausschließendes anderweitiges Klägerecht zu werten.

34

§ 39 Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln führt mithin dazu, daß die Verbandklage von vornherein auf Fälle beschränkt ist, in denen zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bzw. des Ablaufs der Klagefrist (oder des § 75 Satz 2 VwGO) keine anderweitige, die Naturschutzbelange erfassende Klagemöglichkeit besteht, ohne daß es darauf ankommt, ob im Einzelfall eine andere Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch zulässigerweise erhoben wird. Den Anwendungsbereich der Verbandsklage in dieser Weise einzuschränken mag zwar rechtspolitisch fragwürdig sein. Der Vorwurf verfassungswidrigen Handelns könnte dem Gesetzgeber deswegen aber erst dann gemacht werden, wenn seine Regelung willkürlich oder insgesamt sinnlos und nicht anwendbar wäre. Davon kann nicht die Rede sein. Etwa bei umfangreichen Straßenbauvorhaben in unbesiedelten Waldgebieten, aber auch im hier zugrunde liegenden Fall, wird deutlich, daß für ein Klägerecht von Verbänden zur Wahrung naturschutzrechtlicher Belange auch bei einer derart eingeschränkten Zulässigkeit der Verbandsklage noch ein zwar schmaler, aber sinnvoller und praktikabler Anwendungsbereich verbleibt.

35

Schließlich können auch etwaige "Manipulations- und Umgehungsmöglichkeiten" (UA S. 20), die auch bei der hier dargestellten Auslegung nach Meinung des Berufungsgerichts gegeben sein sollen, nicht die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung selbst begründen (vgl. BVerfGE 3, 19 [BVerfG 01.08.1953 - 1 BvR 281/53] <33>; 30, 1 <27>; 57, 70 <106 f.>).

36

Ist nach alledem eine verfassungskonforme Auslegung des § 39 a Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln möglich, so ist diese vom Berufungsgericht seiner erneuten Entscheidung zugrunde zu legen (BVerfGE 19, 1 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61] <5>; 69, 1 <55>). Das Revisionsgericht kann hier nicht abschließend darüber entscheiden, ob bei verfassungskonformer Auslegung des § 39 a Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln alle Voraussetzungen des § 39 a NatSchG für die Zulässigkeit der Klage erfüllt sind. Vielmehr muß - da auch § 144 Abs. 4 VwGO nicht eingreift - das Berufungsgericht die Klagebefugnis auf der Grundlage einer erneuten Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift abschließend prüfen; dabei sind die bundesrechtlichen Anforderungen zu beachten, die sich aus dem Gebot verfassungskonformer Auslegung ergeben.

37

3.

Gemäß § 144 Abs. 4 VwGO müßte die Revision des Klägers gegen das seine Klage als unzulässig abweisende Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen werden, wenn die Klage jedenfalls unbegründet wäre. Dies läßt sich indes nach den für das Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden. Im Gegenteil: Es spricht viel dafür, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 23. Mai 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1985 infolge seiner Unterzeichnung durch den Senator W. unter Verstoß gegen revisibles Verwaltungsverfahrensrecht (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2, § 72 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976, GVBl. S. 2735; § 137 Abs. 1 VwGO; § 5 AGVwGO Berlin) zustande gekommen und dies für die Entscheidung der Behörde in der Sache auch erheblich ist (§ 46 VwVfG). Einen solchen Verfahrensmangel kann auch der Kläger im Rahmen seiner Klage als Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 39 a Abs. 1 NatSchG Bln geltend machen.

38

a)

Senator W. durfte im Planfeststellungsverfahren nicht tätig werden, wenn er bei einem Beteiligten als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig war (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG). Beteiligte im Verwaltungsverfahren war hier zwar die beigeladene ARGE M-Bahn Berlin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf deren Antrag der Planfeststellungsbeschluß ergangen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Nr. 2 VwVfG). Senator W. war zu diesem Zeitpunkt aber Mitglied des Verwaltungsrats der Studiengesellschaft Nahverkehr mbH (SNV), einer der Gesellschafterinnen der Beigeladenen. Es liegt nahe, daß diese durch die Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen, den Plan für den Bau der Betriebsanlage und die Linienführung der M-Bahn festzustellen, einen unmittelbaren - rechtlichen oder wirtschaftlichen - Vorteil oder Nachteil erlangt hat (vgl. §§ 718, 722 BGB). Ist dies der Fall, so steht sie der Beteiligten gleich (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Der Verwaltungsrat der SNV ist ein Organ der Gesellschaft. Ihm stehen nach den vom Verwaltungsgericht durch Auswertung des Gesellschaftsvertrages und Beiziehung der Handelsregisterakten für die SNV getroffenen Feststellungen, die das Berufungsgericht durch Bezugnahme auch zum Gegenstand seiner tatsächlichen Feststellungen gemacht hat, gleichartige Befugnisse wie einem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu (vgl. auch § 52 Abs. 1 GmbHG).

39

Der Beklagte und die Beigeladene wenden ein, Senator W. sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG als Mitglied des Verwaltungsrats der SNV "tätig" gewesen. Er habe seinen Sitz im Verwaltungsrat zwar formell erst mit einem Schreiben vom 19. November 1985 an den Verwaltungsratsvorsitzenden aufgegeben, aber schon im März bzw. April 1985 im Hinblick auf die Neuverteilung der Geschäfte im Senat erklärt, daß er sein Mandat im Verwaltungsrat nicht mehr wahrnehmen werde. Er habe auch an keiner seiner Sitzungen mehr teilgenommen (vgl. auch das Berufungsurteil S. 24; hiernach hat das Mandat seit dem 18. März 1985 "geruht"). - Solche Umstände können indessen nicht den Grund dafür ausräumen, daß Senator W. von jeder Tätigkeit im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen war, also auch von der Unterzeichnung des Planfeststellungsbeschlusses, mit der er als Letztverantwortlicher für die gesamte, das Verfahren abschließende Planungsentscheidung außenwirksam aufgetreten ist. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - (BVerwGE 69, 256 <263 ff.>) ausgeführt, eine einschränkende Auslegung der in Rede stehenden, auch für Minister und leitende Beamte geltenden Ausschlußregelung sei nicht gerechtfertigt. Bereits ein "böser Schein" möglicher Parteilichkeit, der aus der Sicht des von einer Verwaltungsentscheidung nachteilig Betroffenen zu beurteilen sei, müsse vermieden werden. Die Regelung stelle auch nicht darauf ab, ob der Amtsträger dem Organ einer verfahrensbeteiligten Gesellschaft in privatem Interesse oder in amtlicher Eigenschaft angehöre. In seinem Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - (BVerwGE 75, 214) hat der Senat entschieden, daß der Ausschlußgrund des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG zwar entfalle, sobald der Amtsträger seine Organtätigkeit aufgegeben habe. Hierfür ist aber nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, daß der Amtsträger aus dem Organ ausscheidet (vgl. BVerwG a.a.O. S. 228). Der an die Mitgliedschaft im Organ anknüpfende äußere Anschein einer sachwidrigen Verflechtung privater und öffentlicher Belange wirkt solange, wie nicht diese Mitgliedschaft selbst durch formelles Ausscheiden aus dem Gremium beendet ist. Dies ist hier offenbar erst nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheides geschehen.

40

Da der Planfeststellungsbeschluß allein wegen des dargestellten Verfahrensfehlers nicht nichtig - wohl aber aufhebbar - sein kann (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG), ist für einen Erfolg der Klage weiter von Bedeutung, ob auch dann, wenn Senator W. am Verfahren nicht mitgewirkt hätte, keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 46 VwVfG). Der insoweit erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn im Einzelfall die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Verfahrensmangel die angegriffene Entscheidung anders ausgefallen wäre (BVerwGE 69, 256 <269 f.>; 75, 214 <228>). Eine solche konkrete Möglichkeit eines Einflusses des Senators W. auf die Entscheidung über die beantragte Planfeststellung erscheint hier zumindest naheliegend. Denn auch wenn sich der Senator erstmals zu einem Zeitpunkt in das Verfahren eingeschaltet haben sollte, als nach vollständiger Durchführung des vorgeschriebenen Planungsverfahrens die abschließende Entscheidung über die Planfeststellung zu treffen war, standen sowohl das Ob als auch das Wie der Planung in vollem Umfang noch zur Disposition des Senators als des Leiters der zuständigen Behörde. Besteht hiernach die konkrete Möglichkeit, daß durch das Tätigwerden des Senators W. die von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Belange im Planfeststellungsbeschluß in Richtung auf eine bestimmte Entscheidung beeinflußt worden ist, so hat sich daran unter den hier gegebenen Umständen auch durch das Widerspruchsverfahren, das mit einem von einem anderen Beamten unterzeichneten Widerspruchsbescheid geendet hat, nichts geändert. Dabei kann offenbleiben, ob das Widerspruchsverfahren, das im vorliegenden Fall - abweichend von § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VwVfG - gemäß § 55 PBefG durchgeführt worden ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG), überhaupt zu einem umfassenden Nachvollzug der Planungsentscheidung aufgrund einer wiederholten Abwägung aller Belange geführt hat. Selbst wenn hiervon ausgegangen werden könnte, erscheint der mögliche Einfluß des Senators W., der auch während des Widerspruchsverfahrens unverändert Mitglied im Verwaltungsrat der SNV war, auch auf die Entscheidung des ihm unterstellten Beamten über den Widerspruch des Klägers nicht als ausgeräumt. Um den den Ausschluß von der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren begründenden "bösen Schein" zu beenden, hätte es hier, nachdem der Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VwVfG beim Planfeststellungsbeschluß einmal unterlaufen war, zumindest einer nach außen erkennbaren eindeutigen Erklärung des Senators bedurft, daß er sich nunmehr aus diesem Verfahren "zurückzieht". Eine solche Erklärung ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.

41

b)

Der Kläger kann einen sich aus der Mitwirkung eines ausgeschlossenen Amtsträgers ergebenden Fehler im Verwaltungsverfahren mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß als Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 39 a Abs. 1 NatSchG Bln geltend machen. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie sie als zulässiger Inhalt der Verbandsklage vorgesehen sind, gehen in ein Planfeststellungsverfahren über das Abwägungsgebot ein. Im Rahmen einer der Planfeststellung vorausgehenden Abwägung aller in Rede stehenden, für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange ist auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14, 15 NatSchG Bln, § 8 BNatSchG) zu beachten. Eine fehlerfreie Abwägung erscheint jedoch nicht gewährleistet, wenn an der Planfeststellung ein Amtsträger mitgewirkt hat, der nach den für das Planfeststellungsverfahren geltenden Vorschriften nicht hätte mitwirken dürfen.

42

c)

Andere dem revisiblen Recht zuzurechnende, formelle oder inhaltliche Mängel des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, mit denen der Kläger seine auf § 39 a Abs. 1 NatSchG Bln gestützte Klage zum Erfolg führen könnte, sind dagegen für den erkennenden Senat auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht ersichtlich.

43

Dies gilt insbesondere für die Durchführung des Erörterungstermins als Teil des vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens (§ 30 Abs. 5 PBefG, § 73 Abs. 6 VwVfG). Dem Beklagten war gesetzlich jedenfalls nicht zwingend vorgegeben, einen einheitlichen Erörterungstermin unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Einwender abzuhalten (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1969 - BVerwG 4 B 223.68 - VRS 37, 154 = DÖV 1969, 724). Er mußte aber dafür Sorge tragen, daß bei einer Ladung von Gruppen von Beteiligten zu verschiedenen Terminen alle Betroffenen von nachträglichen Planänderungen Kenntnis erlangten und Gelegenheit zu zusätzlicher Äußerung erhielten (vgl. schon BVerwGE 29, 282 <286>). Diesem Erfordernis ist hier jedenfalls durch das gemäß § 55 PBefG durchgeführte Widerspruchsverfahren genügt worden. - Der Kläger, der gegen die ausgelegten Pläne Einwendungen erhoben hatte, war nur zum zweiten Abschnitt des in zwei Teile aufgespaltenen Erörterungstermins geladen worden. Von der Verschiebung des Bahnhofs Kemperplatz nach Osten, die auch eine Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans erforderlich machte, hat ihn der Beklagte nicht unterrichtet. Ein hierin liegender Verfahrensfehler zu Lasten des Beteiligungsrechts des Klägers (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, § 73 Abs. 8 VwVfG) ist aber jedenfalls dadurch ausgeräumt worden, daß der Kläger von dieser Planänderung durch die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Mai 1985 mit ausdrücklichem Hinweis auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung der festgestellten Pläne (Schreiben des Beklagten vom 3. Juni 1985) Kenntnis erlangt hat und sich auch hierzu im Widerspruchsverfahren äußern konnte (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Eines besonderen Hinweises oder einer anderen Maßnahme des Beklagten bedurfte es, um die notwendige Anhörung zur Planänderung nachzuholen, hier nicht (vgl. BVerwGE 66, 184 <188 ff.> mit weit. Nachw.). - Vor Erlaß eines nach der abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits etwa notwendig werdenden neuen Planfeststellungsbeschlusses ist deshalb ein neuer Erörterungstermin aus diesem Grunde nicht erforderlich.

44

Der Senat vermag ferner auch in den Ausführungen des Berufungsgerichts zu der hier für die Abwägung erforderlichen Prognose des Verkehrsaufkommens keinen revisiblen Rechtsfehler zu erkennen. Da das Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976 (BGBl. I S. 242) für Berlin nicht anwendbar ist, war eine solche Prognose hier nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes in die Abwägung einzubeziehen. § 4 Abs. 2 PBefG läßt Raum für die Einführung neuer schienengebundener Verkehrsmittel, sofern sie der Personenbeförderung dienen. Der Beklagte will nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses mit dem hier strittigen Vorhaben die Praxistauglichkeit der M-Bahn als eines neuen Nahverkehrsmittels im Alltagsbetrieb feststellen und ihre städtebauliche Verträglichkeit nachweisen. "Um das Risiko bei ggf. notwendig werdenden Änderungen überschaubar zu halten", hat die Planfeststellung "für diese Phase" nur die Errichtung einer kurzen Strecke "mit relativ geringem Verkehrswert" zum Gegenstand. Es liegt auf der Hand, daß unter den besonderen Umständen dieses Falles der Planfeststellung keine abgesicherten Aussagen über die zu erwartende Zahl von Benutzern zugrunde gelegt werden konnte. Ungewiß ist bereits, in welchem Umfang die Bevölkerung das neuartige Verkehrsmittel - mit fahrerlosem Betrieb - überhaupt annehmen wird. Der Beklagte durfte sich deshalb ausnahmsweise auch für die Abwägung mit der im Planfeststellungsbeschluß enthaltenen Darlegung begnügen, die Linienführung der M-Bahn begünstige die Befriedigung örtlicher und überörtlicher Verkehrsbedürfnisse in einem bisher nicht an das Berliner Schnellbahnnetz angeschlossenen Bereich.

45

4.

Die Sache ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses muß abschließend über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Sommer
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann