Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.09.1987, Az.: BVerwG 4 B 178.87
Naturschutz; Klagebefugnis; Verbandsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 178.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 28.11.1985 - AZ: II/2 E 1932/83
- VGH Hessen - 05.05.1987 - AZ: 2 UE 467/86
Rechtsgrundlage
- § 36 NatSchG Hess
Fundstellen
- BRS 47, 518
- DVBl 1987, 1278 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 364 (Volltext mit amtl. LS)
- NalR 1988, 39
- NuR 1989, 83-84
- RdZ 1987, 303-304
Amtlicher Leitsatz
Auch der Landesgesetzgeber kann eine von § 42 II (letzter Halbsatz) VwGO abweichende Regelung treffen (hier: Klagebefugnis anerkannter Naturschutzverbände).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Kühling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 1987 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen die Feststellung eines Planes für den vierstreifigen Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen 449 und 426. Er ist Eigentümer eines Grundstückes, das vollständig von dem Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll. Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß teilweise aufgehoben.
Die Beschwerden sind nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.
Nach Auffassung der Beigeladenen hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil sie Anlaß zur Klärung der Frage geben könnte, ob § 36 HessNatSchG den nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannten Verbänden den Rechtsweg nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet. Sie trägt vor, der in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltene Vorbehalt zugunsten einer abweichenden gesetzlichen Regelung gelte nur für den Bundesgesetzgeber. Die VwGO regele das verwaltungsgerichtliche Verfahren erschöpfend und lasse für landesgesetzliche Regelungen keinen Raum. Das folge insbesondere aus § 113 Abs. 2 VwGO (vgl. auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Auflage 1985, § 42 RdNr. 25). - Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß im Rahmen von § 42 Abs. 2 VwGO landesrechtlich in zulässiger Weise die Klagebefugnis auch solchen Stellen eingeräumt wird, die nicht geltend machen können, durch den angefochtenen Beschluß in eigenen Rechten verletzt zu sein (BVerwGE 37, 47 <50>). Die von der Beigeladenen vorgetragenen kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Verbandsklage nach § 36 HessNatSchG geben keine Veranlassung, insofern die Rechtslage anders zu beurteilen. Der Senat schließt sich damit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an, die es schon seinem Beschluß vom 3. März 1982 - VIII T H 6.82 - (NVwZ 1982, 263 [VGH Hessen 03.03.1982 - VIII TH 6/82]) überzeugend begründet hat (ebenso Skouris, NVwZ 1982, 233). Einer weiteren revisionsrichterlichen Klärung bedarf es insoweit nicht.
Die Beschwerdeführer halten die Rechtssache weiterhin für grundsätzlich bedeutsam, weil sie die klärungsbedürftige Frage aufwerfe, ob sich der Planfeststellungsbeschluß selbst zu allen abwägungsrelevanten Fragen, insbesondere zu der besonderen "normativen Schutzwürdigkeit" des Gebietes äußern müsse. Der Beklagte macht geltend, aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan ergebe sich, daß der Verlauf der Trasse durch den Naturpark Bergstraße-Odenwald als Belang in die Abwägung eingestellt worden sei. Auch die Beigeladene vertritt den Standpunkt, es reiche aus, daß die Behörde die besondere Schutzwürdigkeit der Landschaft erkannt habe. Die Genehmigungsfähigkeit nach der Landschaftsschutzverordnung brauche nicht ausdrücklich erwähnt zu werden.
Auch diese Fragestellung rechtfertigt indessen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Sie würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Berufungsgericht vertritt dazu den Standpunkt, daß die einschlägigen natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen vorliegend eine qualifizierte Berücksichtigung der Belange des Landschaftsschutzes erfordern. Außerdem fordert es, daß bei der Planfeststellung der formelle Landschaftsschutz in seiner Tragweite erkannt und die einschlägigen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung geprüft werden müßten. Schließlich geht es davon aus, daß sich das gewonnene Abwägungsergebnis (auch insoweit) aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses nachvollziehen lassen müsse. Diese Grundsätze stehen mit der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung des Senats im Einklang (BVerwGE 71, 163 <165>; BVerwGE 74, 109 <114>) und bedürfen auch in ihrer fallbezogenen Anwendung keiner weiteren revisionsrechtlichen Ausformung. Daß das Berufungsgericht die Beachtung dieser durch das Abwägungsgebot vorgegebenen Anforderungen an die angefochtene Planungsentscheidung anhand einer Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Begründung prüft, gibt zu Bedenken keinen Anlaß und läßt keinen Bedarf an weiteren höchstrichterlichen Klärungen hervortreten. Der landschaftspflegerische Begleitplan und seine Erläuterung werden dabei in zutreffender Weise berücksichtigt. Das Berufungsgericht stellt auch keine überzogenen Anforderungen an die Vollständigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Es geht vielmehr auch insofern von den Grundsätzen aus, die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden sind (BU S. 30 f. mit entsprechenden Hinweisen). Wenn es daraus ableitet, daß für die Planungsbehörde unter den gegebenen Umständen besonderer Anlaß bestand, sich mit den landschaftspflegerischen Problemen und der normativ verankerten Schutzwürdigkeit des Gebietes auseinanderzusetzen, so wird die Tragweite dieser Grundsätze damit keineswegs verkannt. Fragen, die einer weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften, sind auch insoweit nicht ersichtlich.
Zu Unrecht rügt die Beigeladene in diesem Zusammenhang deshalb auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Urteil des Senats vom 21. März 1986 - BVerwG 4 C 48.82 - (BVerwGE 74, 109) verlangt eine nachvollziehbare Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (a.a.O. S. 114 f.). Dieser Entscheidung, auf die die Beigeladene sich bei ihrer Abweichungsrüge bezieht, schließt das Berufungsgericht sich ausdrücklich an und weicht davon auch bei der Würdigung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht ab. Mit den gegen diese Würdigung erhobenen Bedenken stellen die Beschwerdeführer ihr lediglich eine eigene abweichende Würdigung entgegen, die andere Akzente setzt und die Bedeutung einzelner Elemente des Beschlusses und seiner Begründung anders deutet. Damit wird aber lediglich eine einzelfallbezogene Kritik geäußert, die die Übereinstimmung der angefochtenen Entscheidung mit dem angeführten Urteil des Senats nicht in Frage stellt.
Auch die weiteren Abweichungsrügen der Beigeladenen sind nicht begründet. Aus dem Urteil des Senats vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 64.80 - (Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 11 = NVwZ 1986, S. 740) ist zu entnehmen, daß sich die Gründlichkeit, mit der die Behörde sich mit den für und gegen das Vorhaben streitenden Belangen auseinandersetzen muß, nach dem Gewicht der Belange und dem Vorbringen der Beteiligten im Anhörungsverfahren bestimmt. Private Belange, die der Betroffene im Anhörungsverfahren nicht geltend gemacht hat und die sich der Behörde nicht aufzudrängen brauchten, können vernachlässigt werden. Inwiefern das angefochtene Urteil in der Beurteilung einer abstrakten Rechtsfrage davon abweicht, ist nicht ersichtlich und wird von der Beigeladenen auch nicht hinreichend dargelegt. Daß das Berufungsgericht die Begründung des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Belange des Landschafts- und Naturschutzes nicht als hinreichenden Beleg für eine angemessene Berücksichtigung dieser Belange ansieht, folgt aus der Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
Ebensowenig ist eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 = BayVBl. 1980, S. 440) dargetan. Danach brauchen aus der Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses nicht alle für die Entscheidung maßgeblichen Einzelheiten hervorzugehen. Vielmehr sind nur die wichtigsten Punkte anzusprechen. Auch diese Entscheidung hat das Berufungsgericht nicht nur ausdrücklich (vgl. BU S. 31), sondern auch der Sache nach beachtet. Es legt ausführlich dar, daß die Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes hier zu den zentralen Problemen der Planungsentscheidung gehören und fordert keine in allen Einzelheiten vertiefte Begründung, sondern wertet die der Planungsentscheidung zu entnehmenden Hinweise zu diesem Thema unter dem Gesichtspunkt aus, ob sich aus ihnen eine der Sache angemessene Berücksichtigung ergibt. Demzufolge leitet es die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht aus einem Begründungsdefizit, sondern aus einem inhaltlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot ab.
Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt die Beigeladene einen Verstoß gegen § 88 VwGO. Sie trägt vor, daß der Kläger sich ausdrücklich nicht auf seine Klagebefugnis nach § 36 HessNatSchG berufen, sondern sein Rechtsschutzbegehren ausschließlich auf seine Rechtsstellung als Eigentümer eines von der Planfeststellung betroffenen Grundstückes abgeleitet habe. Das Berufungsgericht habe aber Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nur auf die dem Kläger nach § 36 HessNatSchG verliehene Rechtsstellung gestützt. Damit sei es über das Klagebegehren hinausgegangen. - Die Rüge ist nicht begründet. Das im Antrag des Klägers festgelegte Rechtsschutzziel ist auf uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gerichtet (vgl. auch den Klageantrag <BU S. 10>). Dieses Rechtsschutzziel hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt und demgemäß über das Klagebegehren entschieden, ohne darüber hinauszugehen. Der Hinweis des Klägers, daß er sich nur auf seine Stellung als Grundeigentümer berufen wolle, betrifft lediglich die Begründung seines Antrages. Daran war das Berufungsgericht nicht gebunden. Das Gericht war vielmehr von Amts wegen gehalten, das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Hier hätte zudem die Eigentümerstellung des Klägers sein eigenes Rechtsschutzbegehren möglicherweise nicht voll ausgeschöpft; denn aus dem Gesichtspunkt des Eigentümerschutzes hätten Planungsfehler nur insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen können, als sie für die Inanspruchnahme seines Grundbesitzes ursächlich waren (vgl. BVerwGE 67, 74 <77>).
Als weiteren Verfahrensmangel rügen der Beklagte und die Beigeladene, das Berufungsurteil stehe im Widerspruch zur Aktenlage. Das Berufungsgericht stütze seine Entscheidung u.a. darauf, daß die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes weder im Planfeststellungsbeschluß noch im landschaftspflegerischen Begleitplan im Hinblick auf die Ausgestaltung des Knotenpunktes und die Dimensionierung erörtert würden. Diese Ausführungen deckten sich nicht mit den von der Behörde näher bezeichneten Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. - Die Rüge ist schon deswegen unbegründet, weil das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel nicht beruhen kann. Das Berufungsgericht führt den angeführten Gesichtspunkt nur als zusätzlichen, die Entscheidung nicht tragenden Gesichtspunkt an. Das wird schon durch die einleitenden Worte "im übrigen" deutlich. Darüber hinaus läßt auch der Zusammenhang der Urteilsbegründung erkennen, daß das in bezug auf Einzelheiten des Vorhabens festgestellte (weitere) Abwägungsdefizit nur beiläufig erwähnt werden sollte (S. 30 BU).
Der Beklagte rügt als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, daß das Berufungsgericht das Abwägungsergebnis hätte überprüfen müssen, da der Abwägungsvorgang nicht zu beanstanden sei. Damit wird jedoch ein Aufklärungsmangel nicht hinreichend bezeichnet (§ 132 Abs. 3, VwGO). Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Darlegung der Tatsachen, auf denen der Mangel beruhen soll. Außerdem ist bei einer Aufklärungsrüge anzugeben, welche konkreten Ermittlungen das Tatsachengericht nach Auffassung des Klägers hätte anstellen sollen, welche Beweismittel dafür in Betracht gekommen wären, welches Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre und wie sich dies auf die Entscheidung ausgewirkt hätte (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten eindeutig nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Niehues
Dr. Kühling