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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1990, Az.: BVerwG 1 B 92.90

Voraussetzung für das Erlangen der Rechtsstellung eines Staatsdeutschen für einen nicht-volksdeutschen Ehegatten; Rechtsgrundsätzliche Bedeutsamkeit der Frage, ob die Verneinung der Eigenschaft als Statusdeutsche mit der Begründung, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin kein Vertriebener gewesen sei, rechtmäßig ist; Verneinung der Eigenschaft der Klägerin als Statusdeutsche, weil ihr Ehemann vor seiner Ausreise verstorben und deshalb in Deutschland nicht aufgenommen worden ist; Bindungswirkung eines Vertriebenenausweises hinsichtlich der in ihm als Voraussetzung der Vertriebeneneigenschaft getroffenen Feststellungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.06.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 92.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 10.10.1989 - AZ: 4 K 73/89
VGH Baden-Württemberg - 18.04.1990 - AZ: 1 S 3057/89

Fundstellen

  • DÖV 1990, 938 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1990, 658-659 (Volltext mit amtl. LS)
  • STAZ 1990, 367-370

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Voraussetzungen für die Rechtsstellung eines Vertriebenen und für die eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit stimmen nicht völlig überein.

  2. 2)

    Der einer Ehefrau eines Volksdeutschen nach § 1 Abs. 3 BVFG erteilte Vertriebenenausweis enthält keine bindende Aussage dahin, daß ihr Ehemann in Deutschland Aufnahme gefunden hat und daß im Zeitpunkt ihrer Aufnahme die Ehe noch bestand.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. April 1990 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen zu verwerfen.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde der Klägerin nicht.

3

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, sie habe die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht erworben, weil sie nicht als Ehegattin eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden habe. Sie führt aus, das Berufungsgericht habe die Eigenschaft als Statusdeutsche zu Unrecht mit der Begründung verneint, daß ihr - noch vor seiner Ausreise aus Rumänien verstorbener - Ehemann kein Vertriebener gewesen sei. Da ihr nach § 15 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 BVFG als Ehegattin eines Vertriebenen ein Vertriebenenausweis ausgestellt worden sei, stelle sich im Revisionsverfahren die bisher höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob die Behörde in den Fällen des § 1 Abs. 3 BVFG aufgrund der Bindungswirkung des Ausweises gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG gehindert ist, bei der Anwendung des Art. 116 Abs. 1 GG davon auszugehen, daß der Ehegatte des Ausweisinhabers kein Vertriebener (gewesen) sei. Diese Frage rechtfertigt nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht allein darauf gestützt, daß der Ehemann der Klägerin kein Vertriebener gewesen sei und der Vertriebenenausweis der Klägerin bezüglich der Vertriebeneneigenschaft ihres Ehemannes keine Bindungswirkung entfalte. Es hat die Eigenschaft der Klägerin als Statusdeutsche auch deswegen verneint, weil ihr Ehemann vor seiner Ausreise verstorben und deshalb in Deutschland nicht aufgenommen worden ist. Insoweit ist es der Rechtsauffassung gefolgt, daß der nicht-volksdeutsche Ehegatte nur dann mit seiner Aufnahme die Rechtsstellung eines Statusdeutschen erwirbt, wenn auch sein vertriebener Volksdeutscher Ehepartner hier Aufnahme findet und damit ebenfalls die Rechtsstellung eines Deutschen erlangt (vgl. dazu Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Art. 116 GG Rdnr. 39, 40 <Stand: November 1987>). Das Berufungsgericht hat außerdem den Standpunkt vertreten, daß die Ehe mit dem Volksdeutschen Vertriebener im Zeitpunkt der Aufnahme des nicht-volksdeutschen Ehegatten (noch) bestehen muß (vgl. dazu Makarov/v. Mangoldt, a.a.O. Rdnr. 39; Heinzel in: Schleser, Die Deutsche Staatsangehörigkeit, 4. Aufl. S. 285; Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. S. 88), und das Vorliegen dieser Voraussetzung mit der Begründung verneint, daß die Aufnahme der Klägerin erst erfolgt ist, als ihr Ehemann bereits verstorben war.

5

Das Berufungsurteil ist danach in dem hier maßgebenden Zusammenhang auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt. Unter diesen Umständen kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich jeder das Berufungsurteil selbständig tragenden Begründung ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl.z.B. Beschluß vom 13. April 1989 - BVerwG 1 B 54.89 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 37). Wird nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht, genügt die Beschwerde bereits nicht dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl.z.B. Beschluß vom 8. Februar 1990 - BVerwG 1 B 188.89 -). So liegt es hier. Die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezieht sich allein darauf, ob die Klägerin aufgrund der Bindungswirkung ihres Vertriebenenausweises bei der Anwendung des Art. 116 Abs. 1 GG als Ehegattin eines Vertriebenen behandelt werden muß. Sie bezieht sich dagegen nicht auf die beiden an das in Art. 116 Abs. 1 GG enthaltene Merkmal der Aufnahme anknüpfenden Begründungen des Berufungsurteils.

6

Dasselbe gilt für die von der Klägerin außerdem erhobene Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Abgesehen davon zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf, daß das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1969 - BVerwG 1 C 20.66 - (Buchholz 132.0 § 6 1. StARegG Nr. 1) einen abstrakten Rechtssatz zu der von der Klägerin angenommenen Bindungswirkung der in Fällen des § 1 Abs. 3 BVFG erteilten Vertriebenenausweise enthält, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein könnte. Dafür ist auch dem Urteil nichts zu entnehmen.

7

Schließlich führt der Hinweis der Klägerin, es sei ein absurdes Ergebnis, wenn zwar der Vertriebenenstatus des nichtvolksdeutschen Ehegatten festgestellt, die Anerkennung als Statusdeutscher aber verweigert werde, nicht auf einen Revisionszulassungsgrund. Den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist insoweit ebenfalls nicht genügt. Die Voraussetzungen für die Rechtsstellung eines Vertriebenen und für die eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit stimmen übrigens nicht völlig überein. Darauf hat das Bundesverwaltungsgericht bereits hingewiesen (BVerwGE 8, 340 <343>[BVerwG 09.06.1959 - I C 6/58]; vgl. ferner Makarov/v. Mangoldt, a.a.O. Rdnr. 39 a.E.; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, 1990, § 1 BVFG Anm. 17 a S. 38). Demgemäß folgt auch aus der Erteilung eines Vertriebenenausweises nicht ohne weiteres, daß der Ausweisinhaber als Statusdeutscher anzuerkennen ist, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Ein Vertriebenenausweis bindet, wie die Beschwerde nicht in Abrede stellt, nur hinsichtlich der in ihm als Voraussetzung der Vertriebeneneigenschaft getroffenen Feststellungen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG 1 C 20.66 - a.a.O.). Danach enthält der Ausweis der Klägerin keine bindende Aussage dahin, daß ihr Ehemann in Deutschland Aufnahme gefunden hat und daß im Zeitpunkt ihrer Aufnahme die Ehe noch bestand (vgl. z.B. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O. Rdnr. 51; Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Art. 116 GG Rdnr. 8 S. 28).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper