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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1990, Az.: BVerwG 1 B 188.89

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 188.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 02.10.1989 - AZ: 13 S 1418/89

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Oktober 1989 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt und im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

3

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob im vorliegenden Verfahren gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685/1954 II S. 14) - Anspruch auf Anhörung einer Sache innerhalb angemessener Frist - verstoßen wurde, stellt auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ab und hat schon deswegen keine fallübergreifende Bedeutung. Sie führt nicht auf eine rechtsgrundsätzlicher Klärung zugängliche Problematik.

4

Die Frage nach der Bedeutung generalpräventiver Erwägungen im Ausländerrecht ermöglicht ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, weil das Berufungsgericht die Ausweisung des Klägers zugleich aus den von der Widerspruchsbehörde angeführten spezialpräventiven Gründen für gerechtfertigt erachtet hat. Ist die Berufungsentscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet worden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (Beschluß vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 176; Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209). Wird wie hier nur bezüglich einer der selbständig tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht, genügt die Beschwerde bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (Beschluß vom 13. Januar 1987 - BVerwG 1 B 218.86 -).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Gielen
Dr. Kemper