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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1987, Az.: BVerwG 1 B 218.86

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Darlegungsanforderungen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 218.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 05.11.1986 - AZ: 11 S 2161/86

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. November 1986 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.

2

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nebeneinander auf mehrere Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (Beschlüsse vom 26. Oktober 1982 - BVerwG 1 CB 46.82 - InfAuslR 1983, 66; vom 18. Dezember 1984 - BVerwG 1 B 148.84 - InfAuslR 1985, 101). Den sich daraus ergebenden Darlegungsanforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

3

Der Kläger mißt nach der Beschwerdebegründung der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung allein wegen einer Frage bei, die sich auf die von den gerichtlichen Vorinstanzen gebilligten generalpräventiven Gründe der angefochtenen Ausweisung bezieht. Nach dem für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung maßgebenden Widerspruchsbescheid ist die Ausweisung daneben aber auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Das Verwaltungsgericht, dessen Urteilsbegründung das Berufungsgericht beigetreten ist, hat die Ausweisung sowohl aus den von der Behörde angeführten generalpräventiven Gründen als auch aus den nach der Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde die Ausweisungsverfügung ebenfalls selbständig tragenden spezialpräventiven Gründen für gerechtfertigt erachtet. Bezüglich der zuletzt genannten Begründung macht der Kläger indes einen Revisionszulassungsgrund nicht geltend, so daß die Beschwerde den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach