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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1989, Az.: BVerwG 1 B 54.89

Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Spezialregelung; Rücknahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 54.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 10.02.1986 - AZ: 2 A 45.84
OVG Berlin - 02.11.1988 - AZ: 1 B 53.87

Fundstellen

  • DokBer A 1989, 183-184
  • DÖV 1990, 938 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1989, 276
  • NVwZ-RR 1990, 220-222 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 24 StARegG enthält eine für die in ihr aufgeführten Einbürgerungsfälle geltende Spezialregelung, die nicht auf die allgemeine Einbürgerungsermächtigung des § 8 RuStAG entsprechend angewendet werden kann. Es bleibt offen, ob rechtswidrige (erschlichene) Einbürgerungen nach § 8 RuStAG aufgrund des § 48 VwVfG oder allgemeiner Grundsätze zurückgenommen werden dürfen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. November 1988 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung des Beklagten, mit der dieser die aufgrund des § 8 Abs. 1 RuStAG erfolgte Einbürgerung des Klägers gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen hat, als rechtswidrig aufgehoben. Dabei hat es sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz enthalte in den Vorschriften der §§ 3, 8, 16 und 17 Regelungen, die eine Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen auch aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 48 VwVfG ausschlössen. Des weiteren hat es die Auffassung vertreten, der vom Beklagten geltend gemachte Rücknahmegrund sei nicht bewiesen. Der Beklagte habe sich darauf berufen, daß die für die Einbürgerungsentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung gewesene Erklärung des Klägers in der Einbürgerungsverhandlung, nicht von seinem deutschen Ehegatten getrennt zu leben, unwahr gewesen sei. Diese Erklärung habe sich aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als unrichtig erwiesen. Bei diesen weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich nicht etwa nur um einen bloßen Hinweis. Vielmehr hat das Berufungsgericht sein Urteil darauf gestützt, daß die Rücknahmeverfügung außerdem deswegen rechtswidrig sei, weil der geltend gemachte Rücknahmegrund nicht bewiesen sei. Das verdeutlichen die Ausführungen auf Seite 24 f. des Berufungsurteils, nach denen sich der angefochtene Bescheid auch aus einem weiteren (dritten) Grund, nämlich wegen Fehlens einer Ermessensabwägung über die Rücknahme, als fehlerhaft "erweist". Die Berufungsentscheidung ist dahin zu verstehen, daß die Rücknahme der Einbürgerung nicht nur wegen Fehlens der Rechtsanwendungsvoraussetzungen der Rücknahmeregelungen (vgl. §§ 1 Abs. 2, 48 VwVfG, Art. 31 GG), sondern auch wegen Nichterweislichkeit des die angefochtene Verfügung tragenden Rücknahmegrundes keinen Bestand habe.

4

Ist das Berufungsurteil somit auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, setzt der Erfolg der Beschwerde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, scheitert die Zulassung daran, daß diese Begründung hinweggedacht werden kann, ohne daß sich der Ausgang des Zulassungsverfahrens änderte. Weder beruht das Berufungsurteil auf der hinwegdenkbaren Begründung noch ist die Klärung der mit ihr etwa zusammenhängenden Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (vgl. z.B. Beschlüsse vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8; ferner Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, RdNr. 129).

5

Bezüglich des ersten Entscheidungsgrundes des Berufungsurteils wirft der Beklagte u.a. die Frage auf, "ob dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz analog § 24 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 der Grundsatz immanent ist, daß eine Einbürgerung unwirksam ist, wenn durch das Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt sind, die der Einbürgerung entgegengestanden hätten". Es kann offenbleiben, ob sich angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Unrichtigkeit der Erklärung des Klägers in der Einbürgerungsverhandlung über das Zusammenleben mit seiner Ehefrau nicht bewiesen sei, diese Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. Die Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es dazu nicht.

6

Nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - StARegG - ist eine Einbürgerung nach §§ 6, 8, 9, 11 und 12 StARegG unwirksam, wenn durch Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt waren, die ihr entgegengestanden hätten, sofern nicht die Einbürgerungsbehörde die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 8 oder § 13 RuStAG für gegeben erachtet. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StARegG ist die Unwirksamkeit durch förmliche Entscheidung auszusprechen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine nur für die in ihr aufgeführten Einbürgerungsfälle geltende Spezialregelung, die nicht generalisiert und auf die allgemeine Einbürgerungsermächtigung des § 8 RuStAG übertragen werden kann, zumal der Gesetzgeber in § 27 StARegG ausdrücklich bestimmt hat, inwieweit Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit auch für die Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes gelten sollen, ohne die Geltung des § 24 StARegG anzuordnen (vgl. Kimminich, in: Bonner Kommentar <Drittbearbeitung> Art. 16 GG RdNr. 40). § 24 StARegG soll dem Umstand Rechnung tragen, daß die nach den genannten Einbürgerungsvorschriften berechtigten Personen zu einem beträchtlichen Teil in Gebieten Deutschlands außerhalb der Bundesrepublik leben und deswegen die Überprüfung ihrer Einbürgerungsanträge besondere, das Risiko fehlerhafter Entscheidungen begründende Schwierigkeiten bereitet (BT-Drucks. II/44 S. 14). Bei Einbürgerungsanträgen nach § 8 RuStAG ist eine solche Sachlage nicht typischerweise gegeben. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob § 24 StARegG entsprechend seinem Wortlaut und der gesetzgeberischen Absicht (vgl. BT-Drucks. II/44 S. 14 und II/849 S. 5) als Rechtsfolge anfängliche Nichtigkeit oder, wie z.B. v. Mangoldt annimmt (Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 24 StARegG RdNr. 9), rückwirkende Rücknehmbarkeit vorschreibt.

7

Dagegen ist die vom Beklagten außerdem aufgeworfene Frage, ob die Rücknahme einer aufgrund des § 8 RuStAG vorgenommenen rechtswidrigen (erschlichenen) Einbürgerung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735) in Verbindung mit § 48 VwVfG oder nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz immanenten allgemeinen Grundsätzen zulässig ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht beantwortet worden und für sich geeignet, einer Rechtssache Grundsätzlichkeit zu verleihen. Bezüglich der zweiten Begründung des Berufungsurteils zeigt die Beschwerde aber einen Revisionszulassungsgrund nicht auf, so daß die Revision nicht wegen dieser Frage gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden kann.

8

Der Beklagte führt bezüglich der zweiten Urteilsbegründung aus, das Oberverwaltungsgericht habe aus dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme andere Schlüsse als das - nach der Ansicht des Beklagten zu einem zutreffenden Ergebnis gelangte - Verwaltungsgericht gezogen, ohne selbst Beweis erhoben zu haben; an seine Würdigung sei das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden. Damit ist ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan.

9

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Daran fehlt es, wenn die Beurteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und sie demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt (Beschluß vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 25.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 193). Die Beschwerdebegründung beanstandet in diesem Zusammenhang lediglich die berufungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und genügt damit nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Das gilt auch insoweit, als die Beschwerde ohne weitere Substantiierung geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe den Begriff des Getrenntlebens "förmelnd eng ausgelegt".

10

Die Beschwerde legt bezüglich der zweiten Begründung des Berufungsurteils auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ferner bezeichnet sie keinen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Verfahrensmangel ist nur dann den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn Tatsachen dargelegt werden, die den gerügten Mangel schlüssig ergeben. An dieser Voraussetzung fehlt es. Der Beklagte rügt als Verletzung der §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO, daß das Oberverwaltungsgericht seine Beweiswürdigung an die Stelle der des Verwaltungsgerichts gesetzt habe, ohne erneut eine Beweisaufnahme über die Frage des Getrenntlebens der Ehegatten durchgeführt zu haben. Einem Berufungsgericht ist es in der Regel gestattet, die im Protokoll des erstinstanzlichen Gerichts festgehaltenen Bekundungen eines Zeugen zu einem unverändert gebliebenen Beweisthema zu würdigen. Nur in Ausnahmefällen ist das Berufungsgericht zur nochmaligen Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, insbesondere dann, wenn es von der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen durch das Gericht der ersten Instanz abweichen will (Beschlüsse vom 12. Juni 1973 - BVerwG 6 B 49.72 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 87, vom 10. September 1979 - BVerwG 3 CB 117.79 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 38; BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ (R) 6/86 - NJW 1987, 2516 [BGH 30.03.1987 - RiZ (R) 6/86] [BGH 30.03.1987 - RiZ R 6/86]). Der Beklagte legt keine Tatsachen dar, aus denen sich ergibt, daß das Berufungsgericht erneut Beweis hätte erheben müssen. Insbesondere macht er nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme darüber, wann der Kläger und seine frühere Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben haben, anders als das Verwaltungsgericht gewürdigt hat und weshalb seine Würdigung eine neue Beweisaufnahme erfordert hätte. Nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, von der bei der Prüfung der Verfahrensrüge auszugehen ist, kam es darauf an, ob "der Kläger zur Zeit der Einbürgerungsverhandlung von seiner Ehefrau getrennt lebte" (Urteilsabdruck S. 23). Eine derartige Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme seiner Auffassung nach nicht treffen können. Damit ist es nicht von einer gegenteiligen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts abgerückt. Auch das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Ehegatten zu dem genannten Zeitpunkt getrennt lebten (vgl. Urteilsabdruck S. 8). Der Unterschied zwischen den vorinstanzlichen Entscheidungen liegt demnach nicht in einer verschiedenen Würdigung des Ergebnisses der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme, sondern darin, daß das Verwaltungsgericht in der materiellrechtlichen Beurteilung nicht wie das Oberverwaltungsgericht die Unrichtigkeit der vom Kläger in der Einbürgerungsverhandlung abgegebenen und vom Beklagten in der Rücknahmeverfügung als ausschlaggebend bezeichneten Erklärung des Klägers, nicht von seiner Ehefrau getrennt zu leben, für maßgebend erachtet, sondern darauf abgestellt hat, daß der Kläger nicht "mit seiner deutschen Ehefrau in einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft lebte, die ein Fortbestehen der Ehe für die Zukunft erwarten ließ" (Urteilsabdruck S. 6). Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung des Beweisergebnisses angenommen, daß die Ehe des Klägers bereits damals gestört war. Es hat eine arglistige Täuschung durch den Kläger bejaht mit der Begründung, der Kläger hätte auf die Frage nach dem Getrenntleben frühere (aber damals wieder aufgegebene) Trennungen und Scheidungsabsichten dem Beklagten mitteilen müssen. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kam es hierauf indes nicht an. Die Urteile unterscheiden sich mithin in der Beurteilung des nach dem angefochtenen Bescheid maßgebenden Rücknahmegrundes und nicht, wie die Beschwerde annimmt, in der tatsächlichen Würdigung der Aussagen der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen.

11

Für eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht die Beschwerde auch sonst nichts ersichtlich. Mit der Aufklärungsrüge muß dargetan werden, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte. Angaben hierüber enthält die Beschwerdeschrift nicht. Desgleichen ist der Beschwerde kein Tatsachenvortrag zu entnehmen, aus dem sich eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat. Insbesondere ist daraus, daß das Berufungsgericht keinen Anlaß zu einer weiteren Aufklärung gesehen hat, nicht herzuleiten, es habe nicht alles, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt oder sich bei der Würdigung des Sachverhalts nicht von dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten lassen.

12

Liegt somit bezüglich des zweiten berufungsgerichtlichen Entscheidungsgrundes ein Revisionszulassungsgrund nicht vor, bedarf es ferner keiner Erörterung, ob dies auch für den bereits erwähnten dritten Entscheidungsgrund gilt oder nicht.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper