Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.04.1985, Az.: BVerwG 3 B 26.85
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei einem auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützten Urteil; Studentenwerk als Wohltätigkeitseinrichtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 26.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 21.04.1982 - AZ: III E 1458/80
- VGH Hessen - 27.08.1984 - AZ: VIII OE 82/82
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 21 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1035/72
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und W.-E. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.857,52 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts erweist sich als unbegründet. Der Rechtssache kann hinsichtlich der vom Beklagten dargelegten Rechtsfrage, ob Studentenwerke als Wohltätigkeitseinrichtungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Buchst. a - erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 anzusehen sind, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beigemessen werden. Diese Rechtsfrage ist hier nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 96.76 - in Buchholz 310 § 132 Nr. 158; Beschluß vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - in Buchholz 310 § 132 Nr. 176; Beschluß vom 13. August 1981 - BVerwG 3 B 31.81 -) kann in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt. Denn der Fall, daß nur hinsichtlich eines von mehreren tragenden Gründen ein Zulassungsgrund vorhanden ist, kann nicht anders behandelt werden als der gleichwertige Fall, daß das Urteil allein auf die anderen tragenden Gründe gestützt worden wäre, hinsichtlich derer es an einem Zulassungsgrund fehlt.
Hier ist das angefochtene Berufungsurteil auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt: Die Studentenwerke in K. und in G. zählten zu den Wohltätigkeitseinrichtungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. a - erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und sie seien darüber hinaus auch Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften ihres Landes Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben.
Mit der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich der Beklagte allein gegen die erstere Begründung, daß die Studentenwerke Wohltätigkeitseinrichtungen seien. Nur hinsichtlich dieser Rechtsfrage hat er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Würde aber diese Rechtsfrage entgegen dem Berufungsurteil im Sinne des Beklagten entschieden, so bliebe das Urteil immer noch auf die zweite Begründung gestützt, wonach die Studentenwerke aufgrund der Rechtsvorschriften ihres Landes Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben.
Mithin muß hier die Klärungsbedürftigkeit der dargelegten Rechtsfrage verneint werden. Infolgedessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.857,52 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Schäfer
Sommer