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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.08.1981, Az.: BVerwG 3 B 31.81

Umfang einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aufgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.08.1981
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 31.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 04.12.1980 - AZ: VS V 162/78

Fundstellen

  • Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr 134
  • DokBer A 1982, 41
  • HFR 1982, 537-538
  • IFLA 1981, 143
  • ZLA 1981, 171

Verfahrensgegenstand

Verfährensrügen allein gegen die zweite Begründung

Amtlicher Leitsatz

In einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch Nichterhebung eines angebotenen Beweises kann nur dann zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs gesehen werden, wenn der Beteiligte durch das Ergehen eines Endurteils anstatt des zu erwartenden Beweisbeschlusses überrascht und ihm dadurch weiteres Vorbringen abgeschnitten worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1980 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil muß erfolglos bleiben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann nicht auf den vom Kläger gerügten Mängeln des Verfahrens beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auf zwei rechtliche Gesichtspunkte gestützt. Zum einen heißt es in den Entscheidungsgründen (unter Nr. 1), es sei Voraussetzung für einen Wegnahmeschaden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG, daß der Verlust dadurch entstanden ist, daß der Geschädigte aus politischen Gründen das Schadensgebiet verlassen mußte. Der Kläger habe aber nicht glaubhaft machen können, daß er aus politischen Gründen die DDR verlassen hat. Zum anderen (unter Nr. 2) habe der Kläger sein Eigentum an den von ihm als weggenommen angegebenen Gegenständen der Berufsausübung nicht glaubhaft gemacht.

3

Die erstgenannte rechtliche Auffassung (Nr. 1), auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Es ist nicht einmal Voraussetzung für die Feststellung eines Wegnahmeschadens im Schadensgebiet des BFG, daß der Geschädigte in der DDR ansässig war. Um so weniger kann verlangt werden, daß er die DDR - aus welchen Gründen auch immer - verlassen hat. Vorbedingung für die Schadensfeststellung ist allerdings, daß der Geschädigte die Antragsvoraussetzungen des § 12 BFG in Verbindung mit § 230 Abs. 1 bis 3 LAG erfüllt. Der Kläger muß also entweder eine der Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 LAG erfüllen oder - bei dem hier gegebenen Sachverhalt - nach dem 31. Dezember 1952 unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 LAG Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben. Im Hinblick darauf sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (unter Nr. 1) möglicherweise dahin zu verstehen, daß es die Antragsberechtigung des Klägers nach § 12 BFG in Verbindung mit § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG hat verneinen wollen. Dies würde allerdings bedeuten, daß es diese Voraussetzung nicht als erfüllt angesehen hat, obgleich der Kläger Inhaber des Flüchtlingsausweises C ist. Auch dies wäre mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren (vgl. § 15 Abs. 5 BVFG). Dennoch ist das Revisionsgericht insoweit an das Urteil des Verwaltungsgerichts gebunden, weil der Kläger hiergegen keine zulässigen und begründeten Zulassungsgründe vorgebracht hat. Er hat hinsichtlich dieses Gesichtspunktes (Nr. 1) weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt noch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von welcher das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Verfahrensrügen des Klägers betreffen sämtlich allein die Frage (Nr. 2), ob er Eigentümer des als verloren angegebenen Flügels war.

4

Da somit das Urteil des Verwaltungsgerichts auch von der vom Kläger nicht beanstandeten Begründung getragen wird, er habe schon deshalb keinen Anspruch auf Schadensfeststellung, weil er die DDR nicht aus politischen Gründen verlassen habe, kommt der zweiten Begründung des Urteils, er habe auch sein Eigentum an den als verloren angegebenen Gegenständen nicht glaubhaft gemacht, keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu. Selbst wenn diese zweite Begründung unter einer - hier allein als Verfahrensmangel in Betracht kommenden - Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zustande gekommen sein sollte, was nicht ausgeschlossen werden kann, würde es wegen der erstgenannten Begründung nicht auf diesem Mangel beruhen.

5

Eine andere rechtliche Beurteilung würde in dieser Hinsicht selbst dann nicht Platz greifen können, wenn in der vom Kläger gerügten Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht zugleich eine - vom Kläger hier auch geltend gemachte - Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO zu sehen wäre. Ein Urteil ist zwar als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn dem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich die Verletzung nicht auf die Gesamtheit der die Entscheidung tragenden Gründe, sondern - wie hier - allein auf eine von zwei selbständig tragende Begründungen bezieht (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO und das hierzu ergangeneUrteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 - [DVBl. 1981, 685/687]). Im übrigen ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs hier auch nicht erkennbar. In dem Umstand, daß das Verwaltungsgericht einem Beweisantrag, der sachlich begründet gewesen sein mag, nicht entsprochen hat, kann für sich allein noch keine Versagung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Zumindest hätte der Kläger dazu noch darlegen müssen, daß er durch das Ergehen eines Endurteils anstatt des zu erwartenden Beweisbeschlusses überrascht und ihm dadurch das Vorbringen bestimmter Tatsachen, Tatsachenbehauptungen oder Beweisangebote abgeschnitten worden sei. Hierfür hat der Kläger nichts dargetan.

6

Mithin erweist sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet, so daß sie zurückgewiesen werden muß.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen.

Fandré
Schäfer
Schmidt