Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.1979, Az.: BVerwG 3 CB 117.79
Zulässigkeit der Verwertung von Zeugenaussagen in einem früheren Verfahren durch das Berufungsgericht; Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Zulässigkeit der Aufhebung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; Zulässigkeit der urkundenbeweislichen Verwertung von Zeugenaussagen; Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels, nachdem das Berufungsgericht einen Approbationswiderruf für begründet gehalten hat; Verstoß gegen die gerichtliche Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhaltes sowie gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht bei Nichtvernehmung von Zeugen in der Vorinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 CB 117.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 09.06.1976 - AZ: II/2 E 418/71
- VGH Hessen - 02.05.1978 - AZ: II OE 79/76
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 96 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 96 Abs. 2 VwGO
- § 97 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO
- § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO
- § 5 Abs. 2 BÄO
- Art. 50 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Fundstellen
- DokBer A 1980, 43
- HFR 1980, 255
- VerwRspr 31, 882 - 889
- VwRspr 1980, 882-889 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Berufungsgericht Aussagen, die von Zeugen in der Vorinstanz, im Verwaltungsverfahren oder in früheren gerichtlichen Verfahren gemacht worden sind, bei seiner Entscheidungsfindung verwerten darf, ohne diese Zeugen selbst vernommen zu haben.
- 2.
Hält das Berufungsgericht den Widerruf der Approbation (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BÄO) wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit für begründet, so kann die Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zugelassen werden, der dem Berufungsgericht bei der Feststellung von Tatumständen unterlaufen ist, aus denen es allein die Unwürdigkeit des Klägers gefolgert hat.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 10. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwere des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
I.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die in der Beschwerde bezeichneten Rechtsfragen bedürfen keiner Klärung durch das Revisionsgericht.
1)
Daß eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - EGMR - Urteile nationaler Gerichte nicht aufheben kann, ist nicht klärungsbedürftig; denn dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach Art. 50 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Konvention - "erklärt" die Entscheidung des EGMR lediglich, "daß eine Entscheidung oder Maßnahme einer gerichtlichen ... Behörde ... mit den Verpflichtungen aus ... (der) Konvention in Widerspruch steht". An diese Erklärung rechtliche Folgerungen zu knüpfen, ist - abgesehen von der Entschädigung gemäß Art. 50 der Konvention - den Unterzeichnern der Konvention vorbehalten; sie haben die Verpflichtung übernommen, sich "nach der Entscheidung des Gerichtshofs zu richten" (Art. 53 der Konvention). Wenn die Bundesrepublik Deutschland im Anschluß an ein Urteil des EGMR Maßnahmen ergreift, dann beruhen diese auf der genannten Verpflichtung sowie auf nationalem Recht, jedoch in keinem Fall auf einer kassatorischen Wirkung des Urteils.
2)
Die Darlegungen der Beschwerde zum "rechtsstaatlichen Beschleunigungsgebot im Verwaltungsverfahren" lassen sich sinnvoll nur so verstehen, daß sich der Kläger, nicht auf Verzögerungen in dem Verwaltungsverfahren bezieht, sondern auf einen seiner Ansicht nach verspäteten Beginn des Verfahrens, gemessen vom Zeitpunkt der dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen, beginnend mit den Vorgängen ab 1962. Denn das Verwaltungsverfahren ist im Frühjahr 1971 zügig durchgeführt worden, so daß insoweit in dem angestrebten Revisionsverfahren ohnehin keine Grundsatzfrage geklärt werden könnte.
Aber selbst wenn der Beklagte verzögert tätig geworden sein sollte, könnten sich daraus die vom Kläger angesprochenen Folgen nicht ergeben. "Verwertungsverbote" oder "Beweiserleichterungen zugunsten des Bürgers" gibt es weder als allgemeine Rechtsinstitute, noch als Rechtsfolge aus der Verpflichtung der Verwaltung, unverzüglich zu handeln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Ein etwa "verspätetes" Ergehen der Entscheidung des Beklagten hätte sich vielmehr materiellrechtlich insofern auswirken können, als die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht in einem beliebig früheren, sondern im Zeitpunkt des Widerrufs der Approbation gegeben sein muß. Das braucht durch das Revisionsgericht nicht erst geklärt zu werden. Ob die genannten Voraussetzungen vorlagen, als die Approbation des Klägers widerrufen wurde und der Widerspruchsbescheid erging, ist als Ergebnis der Beurteilung des Einzelfalles keine revisionsrechtlich erhebliche Grundsatzfrage.
Die von der Beschwerde daneben genannte Verwirkung kann gegenüber der gesetzlichen Verpflichtung des Beklagten, die Approbation zu widerrufen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (§ 5 Abs. 2 Bundesärzteordnung), nicht zum Zuge kommen.
3)
Die weiteren in der Beschwerde formulierten Fragen brauchen nicht erörtert zu werden, da sie nicht als Grundsatzfragen zur Begründung der Beschwerde vorgetragen worden sind und im übrigen insoweit auch keine Grundsätzlichkeit im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht.
II.
Die mit der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigt es gleichfalls nicht, die Revision zuzulassen.
Mit Urteil vom 27. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 99.64 - (NJW 1967, 314 [BVerwG 27.10.1966 - I C 99/64]) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, begangene Verbrechen seien grundsätzlich schwere Verfehlungen im Sinne des Zahnheilkundegesetzes und damit ein Anlaß, die Bestallung als Zahnarzt zurückzunehmen. Jedoch müsse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in jedem einzelnen Falle geprüft werden, ob besondere Umstände eine mildere Beurteilung zuließen. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 B 26.68 - (BVerwGE 31, 307), auf den sich die Beschwerde ferner beruft, bestätigt diese Rechtsprechung mit Hinblick auf den Widerruf einer Approbation nach der Bundesärzteordnung und läßt Ausnahmen zu, "wenn die Besonderheiten des Falles eine andere Beurteilung gestatten" (a.a.O. S. 314).
Von diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts weicht das Berufungsurteil nicht ab. Das Berufungsgericht hat nicht die Ansicht vertreten, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. die Besonderheiten des Einzelfalles könnten außer acht gelassen werden. Vielmehr ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis gekommen, der vom Beklagten ausgesprochene Widerruf sei rechtmäßig. Da ferner der von der Beschwerde behauptete Grundsatz, es müsse "in besonderem Maße" auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abgestellt, werden, vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) nicht aufgestellt worden ist, kann das Berufungsgericht insoweit auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein. Danach stellt sich der Vortrag des Klägers lediglich als Rüge zum Umfang der vom Berufungsgericht angestellten Ermittlung dar sowie zur Würdigung von Tatsachen, etwa der sonstigen Verhaltensweisen des Klägers und seiner anderweitigen ärztlichen Leistungen. Eine solche Rüge ist im Rahmen einer Divergenzrüge unbeachtlich.
III.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Verfahrensvorschriften, deren Verletzung die Beschwerde rügt, im wesentlichen beachtet.
Soweit dem Berufungsgericht Verfahrensfehler unterlaufen sind, können diese nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Berufungsurteil nicht auf ihnen beruht. Es handelt sich in diesem Zusammenhang um die beantragte Vernehmung der Zeugen Frau G. und Frau W. (früher N.) sowie R. L. und H. L., und zwar in bezug auf die Feststellung von Vorgängen, aus denen das Berufungsgericht die Unwürdigkeit des Klägers gefolgert hat, und um den Zeugen H., dessen Vernehmung zu einem Vorgang beantragt worden war, den das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers mit herangezogen hat. Gleichwohl rechtfertigen diese Verfahrensverstöße nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wie unter Ziff. 4 noch darzulegen sein wird.
1)
Allgemein gilt, daß Akten aller Art von dem Gericht der Tatsacheninstanz beigezogen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, also auch zu Beweiszwecken verwandt werden können. Dabei brauchen in der mündlichen Verhandlung weder Einzelheiten aus den Akten referiert, noch Textabschnitte im Wortlaut verlesen zu werden. Eine Aktenbeiziehung wird lediglich vom Gericht verfügt und den Beteiligten bekanntgegeben (§ 87 VwGO in Verbindung mit § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten können alsdann die Akten einsehen (§ 100 Abs. 1 VwGO). Eine Mitteilung des Akteninhalts durch das. Gericht beschränkt sich auf des allgemeine Maß: nach § 103 Abs. 2 VwGO wird der "wesentliche Inhalt" von Akten vorgetragen.
Ferner können Aktenvermerke und Vernehmungsprotokolle über Bekundungen von Personen ebenso wie der sonstige Inhalt beigezogener Akten zum Zwecke des Beweises verwertet werden. Jedoch ergibt die Verwertung normalerweise nur einen Urkundenbeweis (Schunck/De Clerck, Kommentar zur VwGO, 3. Aufl. 1977, Erläuterung 2. c dd [S. 547] zu § 98; Eyermann/Fröhler, Kommentar zur VwGO, 7. Aufl. 1977, Anm. 8 zu § 98). Unter den Voraussetzungen des § 98 VwGO in Verbindung mit § 377 Abs. 3 und 4 ZPO wird hingegen mit dem Schriftstück über die Bekundungen der Zeugen nicht mehr ein bloßer Urkundenbeweis, sondern ein Zeugenbeweis geführt. Hält das Gericht die schriftliche Erklärung eines Zeugen für ausreichend und sind alle Beteiligten mit deren Verwertung einverstanden (§ 377 Abs. 4 ZPO), dann hat es mit der Vorlage des Schriftstückes sein Bewenden und der Zeuge braucht nicht mehr persönlich gehört zu werden. Auf diesem Wege können auch Aktenvermerke und frühere Vernehmungsprotokolle als Zeugenbeweis zur Geltung kommen (Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 6. Aufl. 1978, Anm. 6 und 21 zu § 98).
Gegenüber einem Vernehmungsantrag eines Beteiligten ist jedoch die urkundenbeweisliche Verwertung von Zeugenaussagen aus anderen Verfahren - von Ausnahmen abgesehen - nicht zulässig; dies ergibt sich aus den Grundsätzen, die für den Verwaltungsprozeß in dem § 96 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie dem § 97 VwGO ihren Ausdruck gefunden haben. Das unmittelbare Beweismittel der persönlichen Vernehmung verdrängt das nur mittelbare Beweismittel der Urkunde über Zeugenwahrnehmungen. Das Gericht darf einen möglichen Zeugenbeweis nicht durch einen Urkundenbeweis ersetzen (ständige Rechtsprechung; vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 2. Juli 1962 - BVerwG 5 B 85.61 -; Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG 4 C 54.67 - [Buchholz 310 § 108 Nr. 33]; Urteil vom 25. Mai 1969 - BVerwG 8 C 110.59 - [Buchholz 310 § 96 Nr. 1]; Urteil vom 21. März 1974 - BVerwG 3 C 49.72 - [ZLA 1974, 143]; ferner Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 1976 - 8 RU 98/75 - [BSGE 42, 42]; ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 25/52 - [BGHZ 7, 116 [121]]; Urteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 236/62 - [VersR 1964, 70]; Urteil vom 12. Februar 1964 - IV ZR 46/63 - [NJW 1964, 1179]). Ein Antrag auf Vernehmung darf deshalb nur aus den allgemeinen Gründen, welche die Beweiserhebung insgesamt erübrigen, abgelehnt werden. Davon unberührt bleibt die ergänzende Verwertung z.B. früherer Vernehmungsprotokolle als Urkunden neben einer Vernehmung durch das Gericht, etwa wegen einer Kontrolle der Erinnerungsfähigkeit oder Glaubwürdigkeit eines Zeugen (vgl. Wieczorek, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Bd. 2, 2. Aufl. 1976, Anm. C III B 2 zu § 286).
Etwas anderes gilt nur, soweit besondere gesetzliche Regeln es gestatten, Zeugenaussagen aus anderen Verfahren der Entscheidung auch ohne das Einverständnis der Beteiligten zugrunde zu legen (vgl. z.B. §§ 75 Abs. 2, 18 Abs. 1 Bundesdisziplinarordnung, ferner die teilweise vergleichbaren §§ 58 Abs. 5, 64 Abs. 1 des hessischen Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker in der Fassung vom 27. Juli 1977 [GVBl. I S. 335]; vgl. ferner das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. November 1964 - II ZR 92/63 - [VersR 1964, 1293] zum Verklarungsverfahren nach dem Binnenschiffahrtsgesetz).
Zeugenvernehmungen in der Vorinstanz brauchen demgegenüber vom Berufungsgericht grundsätzlich nicht wiederholt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, im Normalfall könne eine erneute Vernehmung durch das Berufungsgericht unterbleiben, ohne daß der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt werde (Urteil vom 9. Juli 1962 - BVerwG 8 C 64.60 -, zum Teil abgedruckt in DVBl. 1963 S. 28; Beschluß vom 1. März 1967 - BVerwG 6 B 30.66 -; Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG 6 C 136.63 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 58]; Beschluß vom 12. Juni 1973 - BVerwG 6 B 49.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 87]). Nur wenn besondere Umstände vorliegen, muß die Beweisaufnahme wiederholt werden. Die zuletzt genannte Entscheidung nennt hierfür als Beispiele, daß das Berufungsgericht die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders als die Vorinstanz würdigen will, oder daß die erstinstanzlichen Aussagen einander widersprechen, die Vorinstanz den Widerspruch und die Glaubwürdigkeit der einander widersprechenden Zeugen als unerheblich hat auf sich beruhen lassen und das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine dieser Aussagen stützen will und deshalb zu einer Würdigung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen genötigt ist. - In diesem Zusammenhang ist der weitere Fall zu beachten, daß in der Berufungsinstanz das Beweisthema verändert, z.B. erweitert wird. Eine sich daran etwa anschließende Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht ist keine wiederholte Beweisaufnahme, sondern eine möglicherweise gebotene erneute Vernehmung des gleichen Zeugen im Rahmen einer anderen, nämlich veränderten Beweiserhebung.
2)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist gegenüber den erhobenen Verfahrensrügen zunächst klarzustellen:
a)
Das Berufungsgericht war nicht gehalten, die bereits in der Vorinstanz gehörten Zeugen erneut zu vernehmen. Denn der Kläger hat in keinem Fall besondere Umstände im Sinne der mitgeteilten Rechtsprechung vorgetragen, die eine erneute Vernehmung erforderlich und damit eine unterlassene Vernehmung durch das Berufungsgericht zu einem Verfahrensfehler gemacht hätten. Zugleich sind die jeweiligen Beweisthemen in ihrem entscheidungserheblichen Inhalt gegenüber dem der Vorinstanz unverändert geblieben.
b)
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen zusammen mit den Beweisergebnissen der Vorinstanz und seinen eigenen Beweisergebnissen anderweitige Zeugenaussagen und Bekundungen wiedergegeben hat, um mit Hilfe der entsprechenden Aktenvermerke und Vernehmungsprotokolle darzutun, daß die in der Vorinstanz und die vom Berufungsgericht selbst gehörten Zeugen nichts anderes ausgesagt haben, als was sie oder Dritte schon früher an anderer Stelle bezeugt haben. Insoweit stand es dem Berufungsgericht frei, seine Ansicht über die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen durch die in den Beiakten befindlichen Urkunden zu untermauern.
c)
Soweit jedoch das Berufungsgericht seine Entscheidung ausschließlich auf Bekundungen von Personen gestützt hat, die weder in der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren als Zeugen vernommen worden sind, obwohl der Kläger ihre Vernehmung beantragt hat, ist das Berufungsgericht seiner Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie dem Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) nicht nachgekommen.
3)
Im einzelnen gilt für die erhobenen Verfahrensrügen in der von der Beschwerde gewählten Reihenfolge:
Der Zeuge S.-F. brauchte - entgegen der Auffassung der Beschwerde - zur Frage der Verwendung rostiger Instrumente nicht erneut vernommen zu werden. Er hat in der Vorinstanz zum gleichen Beweisthema ausgesagt. Besondere Umstände, die eine erneute Vernehmung geboten, lagen nicht vor. Die früheren Bekundungen des Zeugen im Verwaltungsverfahren und im Konzessionsstreit haben dem Berufungsgericht lediglich zur Bestätigung der Aussagen in der Vorinstanz gedient. Daß die verwaltungsgerichtlichen Akten der Konzessionsstreitigkeit erst nach dem ablehnenden Beschluß des Berufungsgerichts beigezogen worden sind, ist unschädlich, zumal anschließend noch mehrere Termine zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung stattgefunden haben und jene Akten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Auch der Zeuge K. brauchte wegen der rostigen Instrumente nicht erneut vernommen zu werden, nachdem er in der Vorinstanz zum gleichen Beweisthema ausgesagt hatte. Der allgemeine Hinweis des Klägers auf angebliche Rivalitäten zwischen ihm und dem Zeugen aus einer früheren Studienbekanntschaft - die übrigens angesichts der Studienzeit des Klägers schon mehrere Jahrzehnte zurückgelegen haben muß -, sowie auf Zweifel des Zeugen an der Geisteskraft des Klägers, ergeben keine besonderen Umstände, die eine erneute Vernehmung gefordert hätten. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag des Klägers zutreffend gewürdigt.
Einer Vernehmung des Gesundheitsaufsehers R. R. als Zeuge bedurfte es nicht. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil in dem protokollierten Beweisantrag das von der Beschwerde behauptete Beweisthema, vergleichbar fleckige Instrumente gebe es auch in anderen Kliniken, nicht erscheint. Insoweit brauchte sich dem Berufungsgericht auch keine Sachaufklärung aufzudrängen (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil dem Kläger nicht Flecken oder Unansehnlichkeit der Instrumente vorgeworfen wird, sondern Rost. - Das angefochtene Urteil beruht auch nicht deshalb auf einem Verfanrensmangel, weil das Berufungsgericht nicht geklärt hat, woher die Kenntnisse des Gesundheitsaufsehers über die Verchromung von Instrumenten in der Klinik des Klägers stammen. Zwar hat das Berufungsgericht Wahrnehmungen des Gesundheitsaufsehers über die Verchromung, die es nicht von diesem, sondern auf dem Umweg über Aussagen des Zeugen Keller erfahren hat, in seine Entscheidungsgründe aufgenommen. Dies ist aber nur im Rahmen einer das Berufungsurteil nicht tragenden Hilfserwägung geschehen. Im Berufungsurteil wird ausgeführt, die Zeugin C. R. habe ausgesagt, Anfang 1967 seien Instrumente rostig gewesen. Dem stehe die Aussage der Zeugin S. nicht entgegen, weil diese Zeugin nur bis 1964 beim Kläger gearbeitet habe. Das Berufungsgericht hätte damit seinen Gedankengang abschließen können. Allerdings hat die Zeugin S. zusätzlich bekundet, es gebe keine rostigen Instrumente mehr, seit Nirostainstrumente gebraucht würden; sie hat dazu aber weder einen Zeitpunkt angegeben, noch eine über die allgemeine Feststellung hinausgehende Angabe über die Verhältnisse in der Klinik des Klägers im Jahre 1967 machen können, nachdem sie schon 1964 ausgeschieden war. Obwohl sich das Berufungsgericht mit dieser Erkenntnis hätte begnügen können, hat es sich auf die weitere Argumentation eingelassen, es sei durch mehrere Zeugenaussagen, unter anderem die umstrittene mittelbare Aussage des Gesundheitsaufsehers, erwiesen, daß noch 1967 dem Rost zugängliche Instrumente vom Kläger gebraucht worden seien. Dieser Teil der berufungsgerichtlichen Begründung kann mithin hinweggedacht werden, ohne daß hierdurch die Entscheidung und die sie tragenden Gründe angetastet werden.
Die Frage an die Zeugin C. R., ob in ihrer Dienstzeit über dreißig - im einzelnen aufgezählte - Arten von Instrumenten in der Klinik des Klägers vorhanden gewesen seien, brauchte nicht zugelassen zu werden. Die Frage war nicht sachdienlich (§ 97 Satz 2 VwGO). Sie hielt sich nicht im Rahmen des Beweisthemas, im Operationssaal des Klägers seien rostige Instrumente aufbewahrt worden. Auch konnte sie das Verfahren nicht durch Erkenntnisse über die Glaubwürdigkeit der Zeugin fördern. Diese hatte die in ihrem Gedächtnis behaltenen Instrumente bereits genannt.
Für die Feststellung, ob eine bestimmte Anzahl von Operationsarten mit Hilfe einer ebenfalls genannten Anzahl von Instrumentenarten tatsächlich durchgeführt worden ist - so der protokollierte Beweisantrag des Klägers -, war ein Sachverständigengutachten nicht geeignet. Das Berufungsgericht war somit nicht verpflichtet, hierüber zwei Sachverständigengutachten einzuholen, wie der Kläger meint. Selbst wenn man zugunsten des Klägers nicht von dem protokollierten, sondern von dem schriftlich vorbereiteten Beweisantrag ausgeht - daß nämlich die aufgezählten Operationsarten mindestens die vorgetragenen Instrumentenarten erforderten -, brauchten die Gutachten nicht eingeholt zu werden. Denn bei erwiesener Verhältniszahl bliebe ungeklärt, ob die im Beweisantrag genannten Operationen in fraglichen Zeitraum wirklich ausgeführt wurden. Ob das Berufungsgericht hierüber weitere Feststellungen hätte treffen müssen, braucht nicht entschieden zu werden, weil mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang unterlassene Sachaufklärung nicht gerügt wird.
Das Berufungsgericht war nicht gehalten, dem Antrag des Klägers stattzugeben, die Zeugin C. R. über die Gründe der Dauer ihrer Dienstzeit sowie die Gründe ihres Ausscheidens aus dem Dienst beim Kläger zu vernehmen. Faßt man den Antrag mit dem Kläger als Beweisantrag auf, so brauchte das Berufungsgericht ihm nicht nachzugehen, weil der Kläger einen unzulässigen Ausforschungsbeweis angestrebt hat. Der Antrag mußte dem Gericht auch keinen Anlaß geben, von sich aus - ohne Beweisantrag - weitere Aufklärung der Gründe und Umstände der Kündigung zu betreiben. Faßt man - ebenfalls mit dem Kläger - den Antrag als Frage im Sinne des § 97 VwGO auf, so fehlt es an der Sachdienlichkeit. Daß das Arbeitsverhältnis der Zeugin unter "unerfreulichen Umständen" gelöst worden ist, war dem Berufungsgericht bereits bekannt. Daß die Zeugin möglicherweise - wie die Beschwerde behauptet - Männerbesuch in ihrem Zimmer und später ein nichteheliches Kind hatte, ist unerheblich.
Es war nicht erforderlich, die Behauptung des Klägers über die Gefahrlosigkeit von Instrumenten, welche durch Heißluftsterilisation fleckig geworden sind, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären. Der hierauf gerichtete Beweisantrag des Klägers ist offensichtlich unerheblich, weil der Streit nicht um Instrumente geht, die durch Heißluftsterilisation fleckig geworden sind, sondern um rostige Instrumente.
Zur Frage der Vollständigkeit der in der Klinik des Klägers geführten Krankengeschichten war eine erneute Vernehmung der Zeugen S.-F. und Keller nicht geboten, nachdem beide Zeugen hierzu in der Vorinstanz bereits ausgesagt hatten, und zwar in Übereinstimmung mit ihren Äußerungen im Konzessionsstreit und in der Verwaltungsakte. Auch verlangten keine besonderen Umstände die erneute Vernehmung der Zeugen, insbesondere nicht die bereits angeführten Vorbehalte des Klägers gegenüber dem Zeugen K. Der Hinweis des Klägers, die Vorgänger des Zeugen K. hätten nie etwas beim Kläger beanstandet, besagt schon deshalb nichts, weil der Kläger seine Klinik 1960 eröffnet und der Zeuge K. seinen Dienst bereits 1961 angetreten hatte. - Im übrigen ist das vom Kläger gegenüber der Vorinstanz etwas abgewandelte Beweisthema unbeachtlich, daß nämlich die in der Klinik und in der Praxis des Klägers geführten "Aufzeichnungen" zusammengenommen alle "wesentlichen" Daten enthielten. Es ging und geht in diesem Zusammenhang nur um den Klinikbereich. Hier ist dem Kläger bewiesenermaßen angelastet, er habe die erforderlichen Krankengeschichten nur unzureichend geführt.
Im Zusammenhang mit dem gleichen Beweisthema war der Zeuge S.-F. auch nicht aufgrund der modifizierten Beweisbehauptung erneut zu vernehmen, daß nicht festgestellt worden sei, ob die beanstandeten Krankengeschichten frühere oder gegenwärtig behandelte Patienten betrafen, Ferner, "welcher Art die Behandlung dieser Patienten gegebenenfalls" gewesen sei, schließlich, ob nicht anderweitige ergänzende Aufzeichnungen hinlänglich Auskunft gegeben hätten. Solcher Feststellungen bedurfte es nicht. Der Beklagte hat unter Beweis - u.a. durch den Zeugen S.-F. - dargetan, daß die Krankengeschichten unvollständig waren; dabei hat der Zeuge die Liste der geprüften Vorgänge mit den beanstandeten Mängeln zum Gegenstand seiner Aussage gemacht. Danach oblag es dem Kläger, hinsichtlich einzelner, benannter Vorgänge darzutun und zu beweisen, daß sie - und aus welchem Grunde - nicht vollständig sein konnten, bzw. nicht zu sein brauchten. Demgegenüber ist der Antrag des Klägers lediglich eine unspezifizierte Gegenbehauptung in Gestalt eines Beweisantrages, der auf eine unzulässige Ausforschung abzielt.
Das gleiche gilt für den in der Beschwerde anschließend dargestellten, in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1978 gestellten Beweisantrag, die Zeugen S.-F. und K. erneut, sowie Dr. J. als Zeugen zu vernehmen. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger behauptete "deutliche Widerspruch" zwischen den Aussagen der beiden Zeugen einerseits und früheren, in den beigezogenen Akten enthaltenen Bekundungen von Dr. J. und anderen Personen andererseits, ist vom Kläger nicht dargelegt und aus den Akten auch nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht brauchte die als Zeugin benannte Frau R. nicht zu vernehmen. Denn der Vorwurf gegenüber dem Kläger, die Krankengeschichten seien über mehrere Jahre unvollständig gewesen, wird von dem Nachweis nicht berührt, eine einzelne Mitarbeiterin sei "angehalten" worden, die "Krankenkartei" regelmäßig und vollständig zu führen.
Ob nach Mandeloperationen Fieber auftreten muß, bedurfte keiner Klärung durch Sachverständigengutachten. Die an dieses Beweisthema geknüpften Zweifel des Klägers an der Fachkenntnis des Zeugen K. sind nicht begründet. Denn der Zeuge hat unabhängig von Mandeloperationen ganz allgemein Angaben in den Krankengeschichten über Fieber nach operativen Eingriffen vermißt. Daß nach Mandeloperationen stets Fieber auftreten müsse, hat er demgegenüber nicht behauptet.
Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, der Kläger habe bei der Behandlung von Patienten geraucht, unter anderem auf das Protokoll der Vernehmung des Kaufmannes H. im Konzessionsstreit gestützt. Es hat also die Wahrnehmungen des Kaufmannes über Vorgänge, die allein er erlebt hat, für entscheidungserheblich gehalten. Trotzdem ist seine - vom Kläger beantragte - Vernehmung als Zeuge durch das Berufungsgericht unterblieben. Dadurch hat das Berufungsgericht sowohl § 86 Abs. 1 als auch § 96 Abs. 1 VwGO verletzt.
Der Zeuge B. brauchte "über die sexuellen Äußerungen des Klägers während der Behandlung des Zeugen" hingegen nicht erneut vernommen zu werden, nachdem er hierzu bereits in der Vorinstanz ausgesagt hatte. Daß es - wie der Kläger vorträgt - "wesentlich" auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ankommt, macht hier noch keine besonderen Umstände aus, die eine erneute Vernehmung geboten hätten. Denn allein die Tatsache, daß der Zeuge in früheren Jahren einen Zivilprozeß gegen den Kläger verloren und eine den Kläger belastende Beschwerdeschrift verfaßt hat, hinderte das Berufungsgericht nicht, die Zeugenaussagen aus der Vorinstanz zu übernehmen und es abzulehnen, die Vernehmung zu wiederholen.
Zur Behauptung, der Kläger sei bei der Behandlung des Zeugen B. nur in dem Maße auf dessen sexuelle Probleme eingegangen, welches im Rahmen jener Behandlung ärztlich notwendig oder mindestens vertretbar war, brauchte das Berufungsgericht weder den Zeugen B. noch den Kläger als Partei zu hören. Denn mit jener Behauptung ist nicht eine nachzuweisende Tatsache umschrieben, sondern eine Wertung stillschweigend vorausgesetzter Tatsachen, welche dem Tatsachengericht - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - vorbehalten ist. Wegen der weiteren Punkte des gleichen Beweisantrages, betreffend die Vorgänge während der Operation des Zeugen B. im Februar 1962, bedurfte es keiner Beweiserhebung, weil das Berufungsgericht jene dem Kläger zum Vorwurf gemachten Vorgänge ausdrücklich offengelassen und seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Das angefochtene Urteil kann daher insoweit nicht auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen.
Es war nicht erforderlich, die weiteren als Zeugen benannten Personen (R., S., C. und W. R.) zur Sauberkeit der Klinik und des Klägers sowie zu Äußerungen des Klägers während der Operation des Zeugen B. zu hören. Denn das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, diese Personen hätten insoweit keine Mängel wahrgenommen; es hat ferner, wie bereits ausgeführt, die Vorgänge während der Operation des Zeugen B. außer Betracht gelassen. Der Zeuge B. war zu diesem Themenkreis nicht erneut zu vernehmen, nachdem er dazu bereits in der Vorinstanz ausgesagt hatte und keine besonderen Umstände eine erneute Vernehmung verlangten. Die angeblichen lobenden Äußerungen des Zeugen B. bedurften keines Beweises, weil sie jedenfalls in der vom Kläger vorgetragenen Form unbeachtlich sind; es ist nicht dargetan, ob das vermeintliche Lob im Zusammenhang mit der umstrittenen Peinlichkeit stand oder sich auf andere Punkte bezog, etwa die ärztlichen Künste des Klägers oder die technische Ausrüstung der Klinik. Eine Parteivernehmung des Klägers kam neben den zur Verfügung stehenden Zeugen nicht in Betracht.
Die Ablehnung des in der Beschwerde anschließend behandelten Beweisantrages, den Zeugen B. erneut zu vernehmen sowie ein Gutachten "eines Sachverständigen für Sexualwissenschaft mit psychoanalytischer Ausbildung, hilfsweise eines psychiatrischen Sachverständigen mit psychoanalytischer Ausbildung" einzuholen, ist nicht zu beanstanden. Der Antrag läßt Angaben darüber vermissen, wozu der Zeuge und die Sachverständigen sich äußern sollten. Die weiteren Ausführungen des Klägers können allenfalls im Zusammenhang mit der Frage Bedeutung gewinnen, ob der Zeuge B. wegen besonderer Umstände erneut hätte vernommen werden müssen, wobei - wie gesagt - offengelassen ist, zu welchem Beweisthema. Hiervon abgesehen sind die in bezug auf diesen Zeugen aufgestellten Behauptungen zu unspezifiziert, um eine Wiederholung der in der Vorinstanz erfolgten Vernehmung notwendig zu machen.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerde hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht beantragt, die Zeugen S.-F. und K. zur persönlichen Sauberkeit des Klägers erneut zu hören. Eine Vernehmung der Zeugen mußte sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen; außerdem hatte der Zeuge K. bereits in der Vorinstanz erklärt, zu diesem Beweisthema keine Angaben machen zu können, weshalb das Berufungsgericht seine Entscheidung insoweit auch nicht auf Wahrnehmungen dieses Zeugen gestützt hat.
Die 67 vom Kläger namentlich aufgeführten Personen waren zur Reinlichkeit des Klägers und seiner Klinik (Ziffer 1 und 2 des Beweisantrages vom 22. November 1977) nicht zu hören, nachdem das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt hat, daß keiner der Benannten insoweit Mängel bemerkt habe. Zu den weiteren Punkten dieses Beweisantrages brauchte kein Beweis erhoben zu werden, weil sie unerheblich sind; der Vorwurf unkorrekten Verhaltens des Klägers gegenüber zwei bestimmten Personen steht in keinem Zusammenhang mit dem wahrscheinlich ordentlichen Verhalten gegenüber zahlreichen anderen Personen und erst recht nicht mit dem fachlichen Ruf bei diesen anderen Personen.
Einer erneuten Vernehmung des Zeugen I. bedurfte es nicht. Der Zeuge hatte in der Vorinstanz bereits ausgesagt und es liegen keine besonderen, vor allem keine gegenüber der Vorinstanz veränderten oder vom Berufungsgericht anders gewerteten Umstände vor, die verlangt hätten, den Zeugen noch einmal zu hören. Allein die Tatsache, daß ein früherer Zivilprozeß verlorenging, fordert auch im Falle I. keine erneute Vernehmung. Die mit dem Beweisantrag aufgestellte Behauptung der Widersprüchlichkeit früherer Aussagen des Zeugen bestätigt sich aus den Vernehmungsprotokollen nicht. Widersprüche zu anderen Zeugenaussagen erfordern keine erneute Vernehmung des Zeugen I., nachdem zahlreiche Zeugen vernommen worden sind, von denen etliche zugunsten und etliche zu Lasten des Klägers ausgesagt haben, nachdem ferner das Berufungsgericht sich der Würdigung der Vorinstanz angeschlossen hat und schließlich die Behauptung mangelnder Glaubwürdigkeit des Zeugen I. sich auf den unspezifizierten Hinweis beschränkt, andere Zeugen hätten anderes ausgesagt. Die Wirkung des bei der Operation des Zeugen I. verwandten Betäubungsmittels Scophedal ist für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen unbeachtlich; sie steht in keinem Zusammenhang mit den Wahrnehmungen des Zeugen vor seiner Operation sowie während späterer, zeitlich deutlich getrennter Besuche in der Klinik zur ambulanten Behandlung. Deshalb brauchte auch kein Sachverständigengutachten über die Wirkung dieses Mittels eingeholt zu werden. Das zugleich beantragte Sachverständigengutachten über die abstrahierte Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Imo ist kein geeigneter Gegenstand eines Beweisantrages.
Es ist nicht zu beanstanden, daß Dr. H. nicht als Zeuge vernommen worden ist. Dieser benannte Zeuge sollte über bestimmte Wahrnehmungen "vom letzten Halbjahr 1968 bis Ende 1969" aussagen (an der Operation des Zeugen I. - 23. bis 27. Dezember 1969 - hat er offenbar schon nicht mehr teilgenommen). Für den so umgrenzten Zeitraum sind gegen den Kläger keine Vorwürfe erhoben worden, zu denen Dr. H. im Rahmen des angegebenen Beweisthemas hätte aussagen können.
Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen über die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes u.a. auch auf die im berufsgerichtlichen Verfahren aufgenommener. Vernehmungsprotokolle über Bekundungen von Frau R. G. und Frau T. W. (N.) gestützt. Es hat also die dort festgehaltenen Äußerungen über Vorgänge, die jeweils allein Frau G. und Frau W. (N.) erlebt haben, für entscheidungserheblich gehalten. Trotzdem sind die vom Kläger beantragten Vernehmungen dieser Personen als Zeuginnen durch das Berufungsgericht unterblieben. Dadurch hat das Berufungsgericht die §§ 86 Abs. 1 und 96 Abs. 1 VwGO außer acht gelassen. Einer Vernehmung des Klägers als Partei zum Zwecke des Gegenbeweises zu den Bekundungen von Frau W. (N.) bedurfte es demgegenüber nicht. Es waren Zeugen vorhanden, um den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf zu klären. Der Kläger hat nichts vorgetragen und es ist auch nichts ersichtlich, was trotzdem eine Parteivernehmung geboten hätte. Daß der Kläger gegenüber einer belastenden Zeugenaussage das Gegenteil behauptet, führt für sich gesehen nicht zur Notwendigkeit, ihn über eine Stellungnahme hinaus als Partei zu vernehmen.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung über die Unwürdigkeit des Klägers ferner auf das im berufsgerichtlichen Verfahren aufgenommene Vernehmungsprotokoll über Bekundungen des Herrn R. L. gestützt, hat dessen Kenntnisse also für entscheidungserheblich gehalten. Gleichwohl ist die vom Kläger beantragte Vernehmung als Zeuge durch das Berufungsgericht unterblieben, wodurch wiederum die §§ 86 Abs. 1 und 96 Abs. 1 VwGO verletzt sind. Die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Ablehnung, auch Frau H. L. als Zeugin zu vernehmen, ist mit Hinblick auf § 96 Abs. 1 VwGO nicht zu beanstanden, weil das Berufungsurteil nicht auf frühere Bekundungen von Frau L. gestützt ist. Jedoch ist § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, da keiner der Gründe vorliegt, aus denen ein Vernehmungsantrag hätte abgelehnt werden können.
Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Feststellung, er habe Herrn L. bewogen, seine Frau privat behandeln zu lassen, sich auf ein Gutachten eines Sachverständigen für Medizinsoziologie zur Stützung seiner Meinung berufen hat, es sei tadelsfrei gewesen, Herrn L. in diesem Sinne zu beeinflussen, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit überhaupt ein Beweisantrag vorlag. Selbst wenn davon ausgegangen wird, bedurfte es nicht der Einholung eines solchen Gutachtens. Die Tatsachen, aus denen der Kläger seine Meinung ableitet, sind weder klärungsbedürftig noch rechtlich erheblich. Aus der abstrakten Feststellung, ein Arzt könne bei der Behandlung von Kassenpatienten nicht alle Medikamente über die Kasse abrechnen, ergibt sich rechtlich in diesem Zusammenhang nichts. Außerdem ist allgemein bekannt, daß nicht immer alle Medikamente über die Kasse abgerechnet werden können, auch wenn ein Arzt sie für "zweckmäßig" hält. Unbeachtlich ist schließlich, ob viele Ärzte ihre Patienten zur Privatbehandlung überreden. Der Vorwurf unwürdigen Verhaltens könnte durch eine solche Feststellung nicht beseitigt werden.
Daß das Berufungsgericht den Antrag des Klägers nicht beschieden hat, ihn neben der Zeugin L. M. als Partei zu vernehmen, ist zwar mit Hinblick auf § 86 Abs. 2 VwGO zu beanstanden. Jedoch rügt die Beschwerde diesen Mangel nicht. Die statt dessen erhobene Rüge einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die zugleich benannte - als Beweismittel der Parteivernehmung vorgehende - Zeugin gehört. Nachdem ihm zum Beweisthema keine Zweifel blieben, bedurfte es keiner zusätzlichen Parteivernehmung. Im übrigen behauptet selbst die Beschwerde eine Beweisnot des Klägers lediglich in der Frage der Aussortierung rostiger Instrumente in der zweiten Jahreshälfte 1966. Dieser Punkt ist jedoch nicht Gegenstand der Auseinandersetzung, sondern Besitz und Verwendung rostiger Instrumente während eines wesentlich längeren Zeitraumes einschließlich früherer Zeiten. Die zeitlichen Schwerpunkte des Vorwurfs rostiger Instrumente liegen in den Jahren 1965 und 1967, Auch deshalb bedurfte es keiner weiteren Parteivernehmung.
Der auf Vernehmung von Herrn A.-X. (R.) und Herrn Dr. L. gerichtete Beweisantrag ist zu Recht abgelehnt worden, weil er auf einer unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet ist. Ob irgendwelche Patienten und irgendwelche Bediensteten von der Beigeladenen beeinflußt worden sind, ist unbeachtlich. Daß bestimmte Personen, deren. Erklärungen für den Approbationsstreit erheblich geworden sind, zu belastenden Aussagen gegen den Kläger veranlaßt worden seien, ist jedenfalls vom Kläger nicht behauptet worden, sondern sollte mit Hilfe des Beweisantrages erst herausgefunden werden. Daß Herr A.-X. (R.) von Herrn L. zu belastenden Aussagen ermuntert worden sein soll, wie die Beschwerde nachschiebt, ist weder dem Beweisantrag noch der dazu angeblich gegebenen mündlichen Begründung als Beweisthema zu entnehmen. Unabhängig vom Beweisantrag brauchte das Berufungsgericht von sich aus Herrn A.-X. (R.) und Herrn L. nicht zu vernehmen. Es hat seine Entscheidung nicht auf frühere Äußerungen des Herrn A.-X. (R.) gestützt; weitere Nachforschungen wegen einer etwaigen Beeinflussung anderer Personen drängten sich durch den klägerischen Vortrag nicht auf.
Da rostige Instrumente, unzulängliche Reinlichkeit der Person und der Klinik usw. bei berühmten und weniger hervorragenden Ärzten gleichermaßen untragbar sind, war es nicht erforderlich, den vom Kläger für sich in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen mit Hilfe von Filmmaterial und Sachverständigengutachten weiter nachzugehen.
Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör schließlich ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht verletzt worden. Daß Beweisanträge zurückgewiesen worden sind, erweist sich als überwiegend gerechtfertigt; soweit die Zurückweisung fehlerhaft ist, beruht das auf einer Verletzung der §§ 86 Abs. 1 und 96 Abs. 1 VwGO, jedoch nicht des Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 108 Abs. 2 VwGO. Daß das Berufungsgericht sich geweigert habe, den Sach- und Streitstand mit dem Kläger zu erörtern, wird zwar von der Beschwerde allgemein behauptet, darüber hinaus aber nicht weiter erläutert. Hiervon abgesehen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht stets auch dann verletzt, wenn § 86 Abs. 3 oder § 104 Abs. 1 VwGO, auf die sich die Beschwerde ohne nähere Darlegungen beruft, außer acht gelassen werden. Richtig ist allerdings, daß das Berufungsgericht die Mehrzahl seiner Beschlüsse, mit denen es Beweisanträge abgelehnt hat, nicht ausreichend begründet hat. Dadurch hat das Berufungsgericht jedoch nicht die genannten Normen, vor allem nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern § 86 Abs. 2 VwGO, der eine Begründung ausdrücklich vorschreibt. Entgegen der Beschwerde waren dem Kläger alle Grundlagen des Berufungsurteils einschließlich der beigezogenen Akten bekannt; er hatte ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äußern und hat das, wie sich aus den Akten ergibt, auch getan.
4)
Das Berufungsurteil beruht weder auf der unzulänglichen Begründung der meisten der Beschlüsse des Berufungsgerichts, mit denen es Beweisanträge abgelehnt hat, noch auf den oben herausgestellten Verfahrensfehlern in den Fällen H., G., W. (N.) sowie R. L. und H. L.
Es bedarf keiner Erörterung, für welche der ablehnenden Beschlüsse die durchweg kurze und unspezifizierte Begründung des Berufungsgerichts als noch ausreichend angesehen werden kann und wo die Begründung unzulänglich ist. Zwar bedeutet die Begründungspflicht des § 86 Abs. 2 VwGO, daß für die Beteiligten zu ersehen sein muß, aufgrund weicher Erwägungen das Gericht den Antrag abgelehnt hat (Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG 4 C 308.60 - [BVerwGE 12, 268]). Zur erfolgreichen Rüge einer Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO gehört jedoch die Darlegung, wie sich der Betroffene auf die ihm bekanntgewordenen Ablehnungsgründe erklärt hätte, vor allem welche anderen Tatsachen und Beweismittel er vorgetragen hätte, wenn er die maßgeblichen Gründe rechtzeitig erfahren hätte (vgl. Beschluß vom 13. September 1077 - BVerwG 5 CB 68.74 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20] für den Fall, daß nicht nur eine Begründung, sondern insgesamt ein Beschluß fehlt). Hieran läßt es die Beschwerde durchweg fehlen; sie beschränkt sich statt dessen auf den. Vortrag, das Berufungsgericht hätte jeweils zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, wenn es die angebotenen Beweise erhoben hätte. Das aber reicht für die Rüge einer Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO nicht aus.
Lediglich in einem Fall, nämlich wegen der praktisch nicht mit Gründen versehenen Ablehnung, die Zeugen S.-F. und K. zum Vorwurf unzulänglicher Krankengeschichten erneut zu vernehmen, trägt die Beschwerde vor, bei ausreichender Begründung des ablehnenden Beschlusses wäre die Vernehmung von Frau D. und Frau S. als Zeuginnen beantragt worden. Auch insoweit kann jedoch das Berufungsurteil nicht auf dem Verfahrensfehler unzulänglicher Beschlußbegründung beruhen. Denn das in der Beschwerde mitgeteilte Beweisthema ist unbeachtlich. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß auch vor Dienstantritt der Frau S. "Aufzeichnungen" geführt worden sind, da dem Kläger nicht deren Fehlen, sondern der Mangel regulärer Krankengeschichten in den Jahren 1962 und 1963 - abgesehen von unzulänglichen Krankengeschichten in späteren Jahren - vorgeworfen wird; Daß solche vorhanden gewesen seien, hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht einmal behauptet.
Auf der fehlerhaft unterlassenen Vernehmung von Frau G., Frau W. (N.), Frau L. und R. L. kann das Berufungsurteil nicht beruhen, weil die Aussagen dieser Personen nur für die Feststellung erheblich sind, ob dem Kläger - neben seiner Unzuverlässigkeit - die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs vorgeworfen werden kann. Zwar hat das Berufungsgericht sowohl die Zuverlässigkeit als auch die Würdigkeit des Klägers einer umfangreichen Prüfung unterzogen. Jedoch war nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO der Beklagte schon dann verpflichtet, die Approbation des Klägers zu widerrufen, wenn sich entweder dessen Unzuverlässigkeit oder dessen Unwürdigkeit ergab. Diese Rechtsfolge ist zwingend. Sie ist vom Revisionsgericht nicht nur im Revisionsverfahren, sondern auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn das Instanzgericht - wie hier das Berufungsgericht - den Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit für begründet gehalten hat. Rechtfertigen die verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, der Kläger sei unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, so kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob der Kläger sich auch als unwürdig im Sinne dieser Vorschrift erwiesen hat.
Dementsprechend können Verfahrensfehler bei der Feststellung der Unwürdigkeit des Klägers das Berufungsurteil im Ergebnis nicht beeinflussen. Der Widerruf der Approbation müßte selbst dann aufrechterhalten bleiben, wenn - was hier nicht zutrifft - alle Vorwürfe hinsichtlich der Unwürdigkeit verfahrensfehlerhaft festgestellt sein würden und allein die Feststellung der ärztlichen Unzuverlässigkeit verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden wäre.
Bei der Feststellung der Tatsachen, die dem Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit zuzuordnen sind, hat zwar das Berufungsgericht - wie dargestellt - den Kaufmann H. fehlerhaft nicht vernommen. Auf diesem Mangel kann das Berufungsurteil aber nicht beruhen. Aus der Reihe der Vorwürfe, die das Berufungsgericht zur Begründung der Unzuverlässigkeit als erwiesen angesehen hat, greift die Beschwerde von vornherein nicht an, daß der Kläger über längere Zeit nicht für eine ordnungsgemäße Notbeleuchtung im Operationssaal gesorgt hat und daß der Kläger bei der Behandlung der Zeugen I. und B. geraucht hat. Die übrigen Vorwürfe zur Unzuverlässigkeit - mit Ausnahme des Vorganges H. - greift die Beschwerde ohne Erfolg an, also die Vorwürfe, daß der Kläger im Operationssaal seiner Klinik rostige Instrumente bereitgehalten und diese auch bei Operationen benutzt hat, daß er Krankengeschichten über längere Zeit nur unzureichend geführt hat, daß er es bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit wiederholt an der erforderlichen persönlichen Hygiene hat fehlen lassen und daß die hygienischen Verhältnisse in der Klinik des Klägers zeitweise zu beanstanden gewesen sind.
Angesichts dieser Anzahl erwiesener Fehlverhalten fällt allein der verfahrensfehlerhaft festgestellte Vorwurf des Rauchens bei der Behandlung des Kaufmanns H. nicht entscheidend ins Gewicht; er kann hinweggedacht werden, ohne daß sich an dem Beurteilungsergebnis, daß der Kläger unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, etwas Ändert.
Dieses Ergebnis ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Das Berufungsgericht hätte von rechtswegen den auf Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit des Klägers gestützten Widerruf der Approbation auch dann bestätigen müssen, wenn es - wie bereits dargelegt - zu der Überzeugung gekommen wäre, die Vorgänge, aus denen der Beklagte die Unwürdigkeit gefolgert habe, seien nicht erwiesen. Eine andere Entscheidung wäre in diesem Falle nur dann zu rechtfertigen gewesen, wenn die Vorgänge, aus denen sich nach Auffassung des Beklagten die Unzuverlässigkeit des Klägers ergeben sollte, nicht diesen Schluß geboten hätten. Diesen Schluß hat das Berufungsgericht aber aus den verfahrensfehlerfrei getroffenen Tatsachen gezogen, die es auf S. 31-75 des Abdrucks seines Urteils festgestellt und gewürdigt hat, ohne dabei Rechtsnormen zu verletzen, die ihm Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht Unterliegen. Schließlich kommt im vorliegenden Falle hinzu, daß die tatsächlichen Feststellungen, aus denen das Berufungsgericht die Unwürdigkeit des Klägers gefolgert hat, zu einem nicht unerheblichen Teil verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind. Im Lichte dieser festgestellten Umstände kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt das Ergebnis des Berufungsgerichts, der Kläger sei unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beanstandet werden.
Die Revision kann nach allem auch gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zugelassen werden. Auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen erweist sich die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1976 im Ergebnis nicht als verfahrensfehlerhaft aus den Gründen, die mit der Beschwerde geltend gemacht worden sind. Soweit mit den erhobenen Rügen begründete Verfahrensmängel dargelegt worden sind, kann hierauf das angefochtene Urteil nicht beruhen.
IV.
Die Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Messerschmidt
Schmidt