Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1987, Az.: BVerwG 1 B 170.86
Ausländer; Abschiebungskosten; Arbeitgeber
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 170.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 17.02.1984 - AZ: 7 VG 995/83
- OVG Hamburg - 28.04.1986 - AZ: Bf IV (VII) 28/84
Rechtsgrundlage
- § 24 Abs. 6 a AuslG
Fundstellen
- InfAuslR 1987, 318-320
- NJW 1988, 662 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 1086 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH/SGB 1988, 263-264
Verfahrensgegenstand
Ausländerrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Kostenpflicht nach § 24 Abs. 6 a AuslG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542) setzt voraus, daß der Arbeitgeber die Ausreisepflicht des Ausländers kannte oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte kennen können. Ein Arbeitgeber läßt die erforderliche. Sorgfalt auch dann außer acht, wenn er sich bei Beginn der Beschäftigung vorläufig (kurzfristig) auf die bloße Behauptung des Ausländers verläßt, zum Aufenthalt befugt zu sein.
- 2.
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten der Abschiebung des von ihm beschäftigten ausreisepflichtigen Ausländers zu tragen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Juli 1987
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 1986 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.052 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Berufungsentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1.
Die Beklagte beruft sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Die Beklagte hält die Rechtssache wegen der Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob "auch Aktendurchschläge von Bescheiden Briefköpfe enthalten" müssen. Sie legt aber nicht dar, daß und inwiefern das Bestehen oder die Auslegung einer entscheidungserheblichen (revisiblen) Rechtsnorm, aus der sich für die Aktenführung der hier tätig gewordenen Landesbehörde eine derartige Verpflichtung ergeben könnte, klärungsbedürftige Zweifel aufwerfen. Das Berufungsurteil ist auf eine solche Verpflichtung der Beklagten auch nicht gestützt. In dem Urteil wird im Hinblick darauf, daß - ausweislich des sich in den Akten der Beklagten befindenden Durchschlags - die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wegen der nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Angaben über die Verwaltungsbehörde und ihren Sitz auf den Briefkopf des Bescheides verweist, des Näheren ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht sei nicht überzeugt, daß der Kläger über den gegen den Bescheid gegebenen Rechtsbehelf eine den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügende Belehrung erhalten habe; demgemäß habe der Kläger nicht verspätet Widerspruch eingelegt (§§ 58, 70 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat sich dabei im wesentlichen davon leiten lassen, daß nach seinen Feststellungen der in den Akten der Beklagten befindliche Durchschlag des - im Original nicht auffindbaren - Bescheides keinen Briefkopf enthält, die Behörde nicht nur Bögen mit vorgedruckten Briefköpfen, sondern auch solche verwendet, auf denen der Briefkopf im Einzelfall maschinenschriftlich gesetzt wird, und daß sich nicht klären läßt,- wie die Behörde im vorliegenden Fall verfahren ist und welchen Inhalt ein etwa maschinenschriftlich gefertigter Briefkopf gehabt hat. Das Berufungsgericht hat danach nicht im Sinne einer Rechtspflicht (für die im revisiblen Recht ohnehin eine Grundlage nicht besteht) "verlangt ..., daß auch Aktendurchschläge von Bescheiden Briefköpfe enthalten" (Beschwerdeschrift S. 2). Vielmehr hat es die Gegebenheiten des vorliegenden Falles in tatsächlicher Hinsicht dahin gewürdigt, daß die Erteilung einer dem § 58 Abs. 1 VwGO genügenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht festzustellen sei. Mit einer Rechtsfrage, wie sie in der Beschwerdebegründung angesprochen wird, befaßt sich das Berufungsurteil dagegen nicht. Daß die Sache etwa bezüglich der Beweisregeln oder Beweiswürdigungsgrundsätze eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfen würde, macht die Beschwerde nicht geltend.
2.
Die Beklagte rügt des weiteren, die berufungsgerichtliche Entscheidung weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 (BVerwGE 59, 13) und BVerwG 1 C 39.78 - (Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 2) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Danach rechtfertigt auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision, ohne daß es darauf ankäme, ob die Divergenzrevision schon deswegen ausscheidet, weil die Abweichung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift erfolgt sein muß (Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - Buchholz 310 S 132 VwGO Nr. 184) und die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sich auf § 24 Abs. 6 a AuslG in seiner ursprünglichen Fassung (Art. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972, BGBl. I S. 1393) beziehen, wahrend das Berufungsgericht die - im wesentlichen auf die Vorrangigkeit der Arbeitgeberhaftung zielende - Neufassung nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542) angewendet hat.
a)
Der Beklagten ist allerdings darin beizupflichten, daß das Berufungsgericht von dem im Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - (a.a.O.) enthaltenen Rechtssatz abgerückt ist, daß ein Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines Ausländers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dann außer acht läßt, wenn er vor dessen Einstellung sich nicht über das Vorhandensein einer Aufenthaltserlaubnis (oder einer anderen Befugnis zum Aufenthalt) durch Einholung zumutbarer Erkundigungen vergewissert. Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, wenn sich der Arbeitgeber bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses vorläufig (für kurze Zeit) auf die bloße Behauptung des ausländischen Bewerbers verläßt, zum Aufenthalt befugt zu sein. Rechtlich unbedenklich ist es zwar davon ausgegangen, daß auch nach der neuen Fassung des § 24 Abs. 6 a AuslG die Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten der Abschiebung zu tragen, von vornherein ausscheidet, wenn er trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkannt hat, daß der Ausländer zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet ist. Mit dem in den Urteilen vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 und BVerwG 1 C 39.78 - (a.a.O.) dargelegten Verschuldensmaßstab steht es aber in Widerspruch, wenn das Berufungsgericht es für unschädlich hält, daß der Arbeitgeber sich vorübergehend (kurzfristig) auf die bloße Behauptung des Ausländers verläßt, eine Arbeitserlaubnis zu besitzen und sich im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Das gilt auch dann, wenn der Ausländer, wie es hier der Fall gewesen sein soll, dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegt. In dem Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - (a.a.O. S. 22) ist nämlich ausgeführt worden, die gebotene Sorgfalt werde nicht beachtet, wenn der Arbeitgeber sich mit einer Lohnsteuerkarte und einer Versicherungskarte begnüge, denn aus diesen Unterlagen könne er, wie er wissen müsse, hinreichend verläßliche Schlüsse nicht ziehen. Darin liegt übrigens entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein ungerechtfertigtes Mißtrauen gegenüber der Wahrheitsliebe von Ausländern. Die Ausländer, die eine Beschäftigung suchen, können ihr Recht zum Aufenthalt (auch wenn es wie z.B. in Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 1 und des § 21 Abs. 3 Satz 1 und 3 AuslG nicht aus einer Aufenthaltserlaubnis folgt) und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in aller Regel ohne Schwierigkeiten durch Urkunden nachweisen und wissen zumeist auch, daß dies im Falle einer Bewerbung notwendig ist.
b)
Gleichwohl kann die Revision nicht wegen des dargelegten rechtlichen Auffassungsunterschiedes in der Verschuldensfrage zugelassen werden. Ist die Berufungsentscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet worden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Das Berufungsgericht hat der Klage nicht nur mit der Begründung stattgegeben, daß den Kläger kein Verschulden treffe, sondern auch deshalb, weil es nach den besonderen Umständen des Falles die Inanspruchnahme des Arbeitgebers mit den Abschiebungskosten für grob unbillig und damit ausnahmsweise für unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewertet hat. Hinsichtlich dieser zweiten Begründung legt die Beklagte einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund nicht dar.
Die Beklagte rügt insoweit ebenfalls nur eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sie führt aus, das Berufungsgericht habe darauf abgehoben, daß der Kläger durch die Beschäftigung nicht zu einer Verlängerung des illegalen Aufenthalts des Ausländers beigetragen habe, und sich damit in Widerspruch zu dem im Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz gesetzt, daß die Kostenpflicht nach § 24 Abs. 6 a AuslGu.F. mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei und nicht davon abhänge, ob das Verhalten des Arbeitgebers für den illegalen Aufenthalt des Ausländers und dessen Abschiebung mitursächlich gewesen sei. Damit ist ein rechtlicher Auffassungsunterschied nicht dargetan.
Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts abgerückt, daß die Kostenpflicht des Arbeitgebers dem gesetzlichen Tatbestand nach nicht voraussetze, die Beschäftigung müsse für den illegalen Aufenthalt und die Abschiebung des Ausländers mitursächlich gewesen sein, und in dieser Auslegung verfassungsmäßig sei. Es hat an die in dem erwähnten Urteil (a.a.O. S. 22) außerdem enthaltenen Ausführungen angeknüpft, nach denen die Behörde davon absehen kann, die Abschiebungskosten von dem Arbeitgeber zu erheben, wenn und soweit die Kostenlast - trotz Verfassungsmäßigkeit des Kostentatbestandes - "im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise eine unverhältnismäßige Folge des Verhaltens des Arbeitgebers darstellen sollte". Nur in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht neben anderen Umständen auch darauf abgehoben, daß die Beschäftigung des Ausländers auf die Dauer seines illegalen Aufenthalts und die Notwendigkeit seiner Abschiebung ohne Einfluß gewesen sei. Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthält keinen Rechtssatz dahin, daß es für das Vorliegen eines Ausnahmefalles in dem angeführten Sinne auf das Fehlen einer solchen Kausalität nicht ankomme. Das Urteil hat sich mit den Voraussetzungen, die ausnahmsweise die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als unverhältnismäßige Folge seines Verhaltens erscheinen lassen können, gar nicht befaßt. Die von der Beschwerde gerügte Divergenz liegt daher nicht vor. Die Beschwerde berücksichtigt nach dem Ausgeführten nicht, daß im vorliegenden Zusammenhang zwei Fragenbereiche unterschieden werden müssen. Nach dem Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - (a.a.O.) stellt § 24 Abs. 6 a AuslG u.F. seinem Tatbestand nach nicht darauf ab, ob im konkreten Fall die dem Arbeitgeber vorwerfbare Beschäftigung des Ausländers für die Nichtausreise und die Abschiebung mitursächlich gewesen ist; demgemäß wird das Fehlen einer solchen Kausalität allein einen Ausnahmefall nicht begründen können. Davon zu trennen ist die Frage, ob eine die Befreiung von der Kostenpflicht gebietende Ausnahme im Regelfalle u.a. auch voraussetzt, daß die gesetzwidrige und schuldhafte Beschäftigung des Ausländers dessen illegalen Aufenthalt nicht (nennenswert) verlängert und die Notwendigkeit seiner Abschiebung nicht begründet hat. Lediglich diese Frage, die im Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - (a.a.O.) nicht behandelt worden ist, hat das Oberverwaltungsgericht hier erörtert.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.052 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Meyer
Gielen