Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1995, Az.: BVerwG 4 C 4/94
Straßenrechtliche Planfeststellung; Entscheidung durch Teilurteil; Teilbarkeit des Streitgegenstands; Unechter Hilfsantrag; Teilaufhebung der Planfeststellung; Bestimmtheit des Urteilsausspruchs; Planfeststellungsverfahren; Auszulegende Unterlagen; Planrechtfertigung für Bundesfernstraße; Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen; Enteignungsrechtliche Vorwirkung der Planfeststellung; Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe; Ersatzlandangebot; Umweltverträglichkeitsprüfung; Überleitung eingeleiteter Verfahren; Umsetzung der UVP-Richtlinie (EWG); Einbeziehung der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 4/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 18.10.1993 - VGH 8 A 93/40001, 40002, 40070
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 2 GG
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG
- § 110 VwGO
- § 1 Abs. 1 S. 1 FStrG
- § 17 FStrG
- § 1 Abs. 2 S. 1
- § 4 FStrAbG
- § 6 FStrAbG
- § 7 FStrAbG
- § 6a ROG
- § 1 UVPG
- § 3 Abs. 1 S. 1 UVPG
- § 6 Abs. 3 UVPG
- § 6 Abs. 4 UVPG
- § 9 Abs. 1 UVPG
- § 11 UVPG
- § 12 UVPG
- § 22 Abs. 1 S. 1 UVPG
- Art. 2 UVP-Richtlinie
- Art. 5 Abs. 1 Anhang III UVP-Richtlinie
- Abs. 2 UVP-Richtlinie
- Abs. 6 UVP-Richtlinie
- Abs. 8 UVP-Richtlinie
Fundstellen
- BVerwGE 98, 339 - 367
- JuS 1996, 943-944
- NJW 1996, 3224 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 779 (Pressemitteilung)
- NVwZ 1996, 381-388 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Gericht darf nicht durch Teilurteil über die beantragte (vollständige) Aufhebung einer straßenrechtlichen Planfeststellung entscheiden und die Entscheidung über ein als "Hilfsantrag" bezeichnetes Klagebegehren einem weiteren Verfahren vorbehalten, wenn mit dem vermeintlichen Hilfsantrag ein Anspruch auf Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses geltend gemacht wird.
2. Mit der Aufnahme von Bau- und Ausbauvorhaben in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen konkretisiert der Bundesgesetzgeber mit bindender Wirkung auch für die Verwaltungsgerichte die sog. Planrechtfertigung. Wenn allerdings deutliche Zweifel daran bestehen, daß mit der Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten sind, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen und - im Falle der Bestätigung - die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
3. Die Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe durch Landverluste für ein geplantes Straßenbauvorhaben kann ausgeglichen und als entgegenstehender Belang in der Planfeststellung abwägend dadurch überwunden werden, daß den Betroffenen ein bindendes Angebot zur Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes gemacht wird.
4. § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UVPG gebietet die Einbeziehung der allgemeinen Öffentlichkeit in die Umweltverträglichkeitsprüfung nur für die "Unterrichtung" (Art. 6 Abs. 2 erster Teilstrich, Abs. 3 UVP-Richtlinie) durch ortsübliche Bekanntmachung sowie Auslegung der Planunterlagen zur Einsichtnahme für jedermann, während er für die "Anhörung" im Sinne des Gelegenheit-Gebens zur Äußerung (Art. 6 Abs. 2 zweiter Teilstrich, Abs. 3 UVP-Richtlinie) die Einschränkung auf die "betroffene" Öffentlichkeit gestattet. Der Hinweis auf das befristete Einwendungsrecht potentiell Planbetroffener (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG, § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) in der ortsüblichen Bekanntmachung der Planauslegung schränkt die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht unzulässig ein.
5. Mängel der ausgelegten Unterlagen nach § 6 UVPG können im Laufe des weiteren Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeglichen werden.
6. § 11 Satz 1 UVPG fordert mit der "zusammenfassenden Darstellung" der Umweltauswirkungen des Vorhabens "einschließlich der Wechselwirkungen" nicht ohne weiteres auch eine rechenhafte und saldierende Gegenüberstellung der von dem Vorhaben zu erwartenden Einwirkungen auf die verschiedenen Umweltschutzgüter nach standardisierten Maßstäben.
7. Für die Frage, ob bei der Planfeststellung eines UVP-pflichtigen Vorhabens die gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, kommt es darauf an, ob das Verfahren so, wie es tatsächlich durchgeführt worden ist, den Anforderungen von UVP-Gesetz und UVP-Richtlinie genügt.
8. Die UVP-Richtlinie verbietet nicht die Planfeststellung (und Umweltverträglichkeitsprüfung) einer Bundesfernstraße in Abschnitten nach Maßgabe der dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 62, 342[BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]; Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92) entwickelten Grundsätze.
Tenor:
Auf die Revisionen der Kläger zu 5, 7 bis 9 und 11 wird das Teil- und Endurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1993 aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Revisionen der Kläger zu 1, 2 und 4 gegen das Teil- und Endurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1993 sowie des Klägers zu 16 gegen das Teilurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1993 werden zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1, 2, 4 und 16 tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst.
Von den übrigen Kosten des Revisionsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Beklagten) tragen, soweit über sie nicht bereits mit den Beschlüssen vom 1. Februar 1995 und vom 6. Juni 1995 entschieden worden ist, der Kläger zu 1 106/718, der Kläger zu 2 86/718, die Kläger zu 4 20/718 und der Kläger zu 16 96/718.
Im übrigen (Kläger zu 5, 7 bis 9 und 11) bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Bitte "4 C 4.94.txt" übersehen!