Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1992, Az.: BVerwG 4 B 1/92
Bundesfernstraße; Teilabschnitte; SachverständigengutachtenPlanfeststellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 1/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1992, 1435-1437 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 441-442 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 572-578 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 754-756 (Urteilsbesprechung von Vors. RiVGH Dr. Jörg Schmidt)
- VRS 1993, 135
Amtlicher Leitsatz
Weitere Verfahren: 4 B 2/92, 4 B 3/92, 4 B 4/92, 4 B 5/92, 4 B 6/92, 4 B 7/92, 4 B 8/92, 4 B 9/92, 4 B 10/92, 4 B 11/92
1. Die Bildung von Teilabschnitten einer Bundesfernstraße ist nur gerechtfertigt, wenn sie auf der Grundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen wird.
2. Eine Abschnittsbildung kann rechtswidrig sein, wenn sie objektiv geeignet ist, die nach Art. 19 I GG gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten wegen übermäßiger "Parzellierung" des Planungsvorhabens faktisch unmöglich zu machen.
3. Entstehen bei einer Abschnittsbildung sog. Zwangspunkte, ist Rechtsschutz gegenüber dem vorherigen Teilabschnitt auch für denjenigen gegeben, der in seinen Rechten unmittelbar durch den weiteren Ausbau des ihm erst dann berührenden Teilabschnitts betroffen sein kann.
4. Die Verwertung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist unzulässig, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht.
5. Die Verwertung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist unzulässig, wenn der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner.
6. Die Verwertung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist unzulässig, wenn sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Fragen verändert.
7. Die Verwertung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist unzulässig, wenn ein anderer Sachverständiger über neue oder üerlegenere Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt.
8. Die Verwertung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist unzulässig, wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
9. Ein Mangel in der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials führt gem. § 113 I 1 VwGO zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser Mangel für die planerische Entscheidung ursächlich sein konnte. Das Gericht hat aus diesem Grunde zu prüfen, ob nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die angegriffene Entscheidung ohne diesen Mangel anders ausgefallen wäre. 10.Ein Planfeststellungsbeschluß kann trotz eines Begründungsmangels rechtmäßig sein. Erst wenn feststeht, daß eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Abwägungsmaterials stattgefunden hat, ist als Schlußfassung die Feststellung der materillen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerechtfertigt. Ein Begründungsmangel kann allerdings von indizieller Bedeutung für das Fehlen einer sachgerechten Abwägung sein. 11.Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob rechtsfehlerhaft hätte geplant werden können, sondern nur, ob rechtsfehlerfrei geplant worden ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses an. 12.Späteres ("nachgeschobenes") Vorbringen der Planfeststellungsbehöde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat nur erläuternde Bedeutung. Geht es darüber hinaus, bleibt es für die gerichtliche Überprüfung unbeachtlich. 13.Die Planfeststellungsbehörde hat in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Möglichkeit rechtsmindernde Eingriffe zu vermeiden. Dies kann es erfordern, Planungsalternativen auf ihre jeweilige Eingriffsintensität bei gleicher planerischer Zielerfüllung zu prüfen. 14.Kommen Planungsalternativen in Betracht, ist ein gestuftes Vorgehen bei der Sachverhaltensmitteilung i. S. einer ersten Vorprüfung statthaft. Das jeweilige Abwägungsmaterial muß in diesem Stadium der Planerarbeitung "nach Lage der Dinge" nur so genau und vollständig sein, daß es eine erste vorauswählende Entscheidung auf der Grundlage grober Bewertungskriterien zuläßt. 15.Die Ermittlung des Abwägungsmaterials hat jeweils so konkret zu sein, daß eine sachgerechte Entscheidung möglich ist. 16.§ 18 b I 2 Halbs. 2 begründet nur eine verfahrensrechtliche (formelle) Konzentrationswirkung i. S. einer Konzentration der behördlichen Zuständigkeit. 17.Die Planfeststellungsbehörde bleibt - unbeachtet der formellen Konzentrationswirkung - an alle Rechtsvorschriften, die außerhalb des engeren Fachplanungsrechts bestehen und einen materiellen Gehalt haben, gebunden. Ein Unterschied zwischen Bundes- und Landesrecht besteht dabei nicht. 18.Materiellrechtliche Vorschriften, welche strikte Gebote oder Verbote enthalten, führen bei ihrer Mißachtung ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. 19.Auch unabhängig von seiner jeweiligen formal-rechtlichen Ausformung im Landesrecht stellt der Natur- und Landschaftsschutz einen Belang dar, der bei einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung stets im Rahmen der Abwägung zu beachten ist. 20.Die Verwertung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist unzulässig, wenn das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist. 21.Ein Berufungsgericht hat auch für seine eigene tatrichterliche Würdigung von einem erstinstanzlichen Beweisergebnis (hier: Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen) auszugehen, soweit es den maßgeblichen Sachverhalt auf der Grundlage seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung für entscheidungserheblich erachtet. 22.Zwar ist ein Berufungsgericht nicht gehindert, das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders zu würdigen. Es unterliegt dabei indes denselben prozessualen und auch richterlich geprägten Bindungen, welche den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränken, wie auch das erstinstanzliche Gericht, das die Beweiserhebung vorgenommen hat.