Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1989, Az.: BVerwG 9 C 55.89

Ausschluss der Asylberechtigung; Flucht in einen Drittstaat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 55.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 10.05.1988 - AZ: A 11 K 10127/87
VGH Baden-Württemberg - 26.06.1989 - AZ: A 13 S 887/88

Fundstellen

  • BVerwGE 84, 115 - 123
  • DVBl 1990, 491-493 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1999, 77-80
  • InfAuslR 1990, 93-96 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 3102 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 572-574 (Volltext mit amtl. LS)
  • VBlBW 1990, 331-333
  • ZAR 1990, 96 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch wenn der politisch Verfolgte bei Fluchtantritt nur das Erreichen des sicheren Nachbarlandes vor Augen hatte, ist nicht schon wegen des Fehlens eines von vornherein auf Weiterreise gerichteten Willens die Prüfung entbehrlich, ob die Flucht nach ihrem Gesamtverlauf im Drittstaat nach objektiven Maßstäben stationären Charakter angenommen hat oder nicht (Fortführung von BVerwGE 79, 347).

  2. 2.

    Zur Vermutung für eine Fluchtbeendigung im Drittland nach mehr als dreimonatigem Aufenthalt.

Redaktioneller Leitsatz

Eine die Asylberechtigung ausschließende Beendigung einer Flucht in einen Drittstaat ist nicht nur deswegen anzunehmen, daß der Flüchtling das Drittland von Anfang an als Zwischenaufenthaltsort eingeplant hatte.

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 1989 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die 1967 in D. geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige eritreischer Volkszugehörigkeit. Am 23. Oktober 1985 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung gab sie an:

2

1978 sei sie Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF) geworden und habe für die Bewegung von 1983 bis 1985 Zeitschriften sowie Flugblätter verteilt. Als zwei ihrer politischen Freunde verhaftet worden seien, habe sie befürchten müssen, verraten und ebenfalls festgenommen zu werden. Deshalb habe sie Anfang April 1985 ihr Heimatland verlassen und sei am Ende dieses Monats in den Sudan gelangt. Von dort sei sie ihrem seit 1981 in Deutschland als asylberechtigt anerkannten Ehemann, der ebenfalls äthiopischer Staatsangehöriger sei und den sie am 4. Mai 1985 im Sudan geheiratet habe, Ende Oktober 1985 im Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik gefolgt. Sie habe nicht eher ausreisen können, da ihr die entsprechenden Papiere gefehlt hätten.

3

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin als einfaches Mitglied einer eritreischen Befreiungsorganisation nicht verfolgungsgefährdet sei und im übrigen im Sudan bereits Sicherheit vor Verfolgung gefunden habe.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage stattgegeben, weil die Klägerin wegen ihrer Tätigkeit für die ELF und ihrer illegalen Ausreise politische Verfolgung befürchten müsse und der Asylanspruch nicht wegen des Aufenthalts im Sudan ausgeschlossen sei, wo ihr die zur Sicherung einer menschlichen Existenz unabdingbaren Lebensbedingungen nicht hätten gewährleistet werden können.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Bundesbeauftragten mit folgender Begründung stattgegeben: Es könne letztlich offenbleiben, ob die Klägerin in Äthiopien politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen befürchten müsse. Neuere Auskünfte ließen fraglich erscheinen, ob eine Eritreerin, die 1985 im Alter von 17 Jahren Flugblätter verteilt habe, heute noch in ihrem Heimatland verfolgt würde. Nach diesen Erkenntnissen enthalte die 1987 in Kraft getretene neue Verfassung Versöhnungsangebote gegenüber den sezessionistischen Kräften, und das äthiopische Parlament habe in demselben Jahr eine umfassende Amnestie für alle jene erlassen, die Äthiopien aus politischen Gründen verlassen hätten und sich jetzt wieder in die äthiopische Gesellschaft integrieren wollten. Das Anerkennungsbegehren der Klägerin scheitere aber in jedem Fall daran, daß sie bereits im Sudan vor politischer Verfolgung sicher gewesen sei. Dort habe sie keine Abschiebung nach Äthiopien befürchten müssen und eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden. Sie sei von ihrem Ehemann unterstützt worden, der über die erforderlichen Geldmittel verfügt habe; außerdem müsse sie nach mehr als dreimonatigem Aufenthalt im Sudan die Vermutung gegen sich gelten lassen, daß sie dort nicht nur ein Leben am Existenzminimum habe fristen können. Die Klägerin habe sich im Sudan auch nicht mehr auf der Flucht befunden. Sie habe bei ihrer Flucht in den Sudan keinerlei Vorstellungen gehabt, wie es weitergehen solle; wichtig sei ihr nach ihren Angaben zunächst nur gewesen, ihr Leben zu retten. Da die Klägerin somit nichts anderes vor Augen gehabt habe, als sich in den Sudan zu begeben, könne nicht davon gesprochen werden, daß sie sich während ihres Aufenthalts dort noch auf der Flucht befunden und der Sudan ihr lediglich als Zwischenstation auf einem von vornherein als weiterführend geplanten Weg gedient habe. Daher könne dahingestellt bleiben, welche rechtlichen Folgerungen aus der Tatsache abzuleiten seien, daß die Klägerin sich länger als drei Monate im Sudan aufgehalten habe.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die unrichtige Anwendung des § 2 AsylVfG und macht geltend: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht für die Frage des Fluchtendes allein auf die subjektiven Vorstellungen der Klägerin vor Erreichen des Drittlandes abgehoben. Auch wenn sich ein Flüchtling Vorstellungen über das Zufluchtsland gemacht habe, müsse ihm Zeit gegeben werden, sich über die Verhältnisse dort kundig zu machen, um dann erst die Entscheidung über seinen endgültigen Verbleib zu treffen. Die Klägerin habe auch bei Fluchtantritt keine Vorstellung gehabt, im Sudan zu bleiben. Ein Fluchtende sei auch nicht wegen der Dauer des Aufenthalts der Klägerin im Sudan von Mai bis Oktober 1905 anzunehmen, da sie die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 AsylVfG widerlegt habe, denn es habe so lange gedauert, bis ihr von der Deutschen Botschaft in Khartoum ein Fremdenpaß ausgestellt und die Einreise in die Bundesrepublik bewilligt worden sei.

7

Der Beteiligte verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis. Nach seiner Ansicht sind die subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings vor Fluchtantritt zu berücksichtigen, wenn er sie im Erstzufluchtsland ins Werk setzt.

8

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit der Vorschrift des § 2 AsylVfG nicht im vollen Umfang in Einklang. Das führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

9

1.

Die das Berufungsurteil tragende Erwägung, die Flucht der Klägerin in den Sudan sei bereits wegen ihrer bei Fluchtbeginn nur auf das Erreichen des Sudans gerichteten Vorstellungen dort auch beendet gewesen, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet uneingeschränkt Schutz und Zuflucht jedem politisch Verfolgten, der als Flüchtender, also im Zustand der Flucht, in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Dieser Zustand ändert sich nicht dadurch, daß der Verfolgte einen anderen Staat, der ihm Sicherheit hätte bieten können, lediglich als Fluchtweg benutzt (Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 <344>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]). Dementsprechend geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß auch § 2 AsylVfG unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen nur dann Anwendung findet, wenn die Flucht des politisch Verfolgten im Drittstaat ihr Ende gefunden hat und deshalb kein Zusammenhang mehr besteht zwischen dem Verlassen des Heimatstaates und der Einreise in die Bundesrepublik. Denn solange dieser Zusammenhang gegeben ist, genießt der politisch Verfolgte ungeachtet eines Zwischenaufenthalts in einem anderen, objektiv sicheren Land in der Bundesrepublik Asylrecht (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 <351>[BVerwG 21.06.1988 - 9 C 12/88]).

10

Unrichtig ist jedoch die weitere Vorstellung der Vorinstanz, einem Aufenthalt in einem Drittstaat käme nur dann der Charakter eines in diesem Sinne unschädlichen Zwischenaufenthalts zu, wenn der Flüchtling bereits bei seinem Aufbruch im Heimatland den Willen hatte, nicht in dem Drittland zu bleiben. Demzufolge hat das Berufungsgericht aus der Einlassung der Klägerin, sie habe bei ihrer Flucht in den Sudan nichts anderes vor Augen gehabt, als dort ihr Leben zu retten, den Schluß gezogen, daß sie sich während ihres Aufenthalts in Kassala nicht mehr "auf der Flucht" befunden habe, weil ihr der Sudan nicht lediglich als Zwischenstation auf einem von vornherein als weiterführend geplanten Weg gedient habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie hätte zur Konsequenz, daß der Aufenthalt in einem Drittstaat nur bei solchen Flüchtlingen den Charakter eines bloßen Zwischenaufenthaltes haben kann, die bereits im Verfolgerland den Ablauf ihrer Flucht und das endgültige Zielland abschließend oder zumindest in der Weise verbindlich festgelegt hatten, daß sie sich jedenfalls nicht im Erstzufluchtsland niederlassen wollen. Hingegen müßte bei allen politisch Verfolgten, die, etwa wegen der Plötzlichkeit einer auftretenden Verfolgungsgefahr, "Hals über Kopf" fliehen müssen und bei Antritt der Flucht nichts weiter im Sinn haben, als dem Machtbereich des Verfolgerstaates zu entkommen, eine Fluchtbeendigung bereits im Drittland angenommen werden. Einen solchen Flüchtling will der Verwaltungsgerichtshof selbst dann nicht mehr als Schutzsuchenden ansehen, wenn er im Drittland sehr schnell und ohne Umschweife den Entschluß zur Weiterreise faßt, so daß sein Aufenthalt dort seinem äußeren Erscheinungsbild nach keinen stationären Charakter angenommen hat, worauf nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O.) aber abzuheben ist.

11

Demgegenüber beanstandet die Klägerin mit Recht, daß das Berufungsgericht die Prüfung des Aufenthalts im Drittstaat auf stationäre Elemente stets dann als entbehrlich ansieht, wenn der politisch Verfolgte bei dem Verlassen seines Heimatstaats nichts anderes vor Augen gehabt habe als das zunächst erreichbare Nachbarland. Das Berufungsgericht geht fehl in der Annahme, daß bei einem Flüchtling, der nach seinen subjektiven Vorstellungen die Flucht im Drittland beenden wollte, von vornherein kein Zusammenhang mehr zwischen Flucht und Einreise in die Bundesrepublik bestehen könne mit der Folge, daß nur bei von vornherein zur Weiterwanderung Entschlossenen zu prüfen sei, ob nicht gleichwohl ihr Aufenthalt im Erstzufluchtsland stationäre Gestalt gewonnen habe. Da das Asylrecht, wie dargelegt, allen politisch Verfolgten Schutz gewährt, die im Zustand der Flucht in die Bundesrepublik Deutschland kommen, ist die Anwendbarkeit des die Asylanerkennung ausschließenden § 2 Abs. 1 AsylVfG durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf diejenigen unter den Verfolgten eingeschränkt, deren Flucht vor der Einreise in die Bundesrepublik bereits anderenorts beendet war. Dies kann jedoch nicht schon daraus hergeleitet werden, daß der Flüchtende seinen Fuß auf den Boden des ihm Sicherheit bietenden Nachbarlandes setzt, das er sich bei Fluchtantritt als einziges Ziel vorgestellt oder zu diesem Zeitpunkt jedenfalls (noch) nicht als bloßes Transitland angesehen hat. Vielmehr ist der Fluchtvorgang stets insgesamt darauf zu untersuchen, ob ein Drittland nur als Zwischenstation auf einem weiterführenden Fluchtweg gedient hat.

12

Der Gesetzgeber ist, wie die Materialien erweisen, bei der Novellierung des § 2 AsylVfG davon ausgegangen, daß es dem Verfolgten auch noch im Erstzufluchtsland möglich sein muß, sich über den endgültigen Fluchtweg schlüssig zu werden, ohne daß ihm entgegengehalten werden kann, bereits deswegen habe allein schon im Hinblick auf subjektive Vorstellungen in der Heimat sogleich sein Aufenthalt stationären Charakter angenommen. Diese Intention des Gesetzgebers hat in der Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ihren Niederschlag gefunden. In der Beschlußempfehlung hierzu, auf die der Senat bereits früher hingewiesen hat, heißt es, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten dürfte es dem Flüchtling möglich sein, sich zu vergewissern, ob eine Schutzgewährung gegeben sei (BT-Drucks. 10/6416 S. 21). Obwohl damit ausdrücklich nur die Verfolgungssicherheit angesprochen ist, ist hieraus für die Frage der Fluchtbeendigung ebenfalls auf eine dem Flüchtling grundsätzlich zuzugestehende Überlegungszeit hinsichtlich seines weiteren Weges in die Freiheit zu schließen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Weiterreise von vornherein geplant war. Jede andere Betrachtungsweise wäre auch lebensfremd und würde an die Flucht die Maßstäbe einer normalen Reise anlegen, was nicht angängig ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1960 - BVerwG 1 C 148.59 - Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 7).

13

Insoweit interpretiert das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig. Im Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - (a.a.O.) hat der Senat lediglich ausgesprochen, daß bei einem objektiv stationär gewordenen Drittlandaufenthalt des Verfolgten die Flucht auch dann beendet ist, wenn der Aufenthalt nach seiner subjektiven Vorstellung nur vorläufigen Charakter haben sollte. Nicht nach außen hervorgetretene subjektive Vorbehalte und damit der bloße innere Wille des Flüchtlings, gerade in der Bundesrepublik Schutz zu suchen, belassen ihn nicht im Zustand der Flucht, wenn dem äußeren Erscheinungsbild nach nicht mehr von einer solchen gesprochen werden kann. Diese objektive Betrachtungsweise läßt es nicht zu, den Verfolgten gleichsam an seinen zu Beginn der Flucht vorhandenen Vorstellungen über deren Abschluß festzuhalten, weil er "nach seinem eigenen erklärten Willen" zunächst nichts anderes vor Augen gehabt habe als das nächstliegende Nachbarland. Statt dessen kommt es darauf an, wie sich das Erscheinungsbild der Flucht nach ihrem gesamten Ablauf darstellt.

14

Ihr Ende wird freilich dann gegeben sein, wenn der Flüchtende nach Erreichen des Drittlandes die Flucht als dort beendet ansieht und - nunmehr des Verfolgungsdruckes ledig - den (endgültigen) Entschluß faßt und zu verwirklichen sucht, im Drittland zu bleiben. In diesem Fall kommen der - nach außen manifestierten - subjektiven Vorstellung und dem Bemühen um ihre Verwirklichung maßgebliche Bedeutung zu. Werden die dabei gehegten Erwartungen des Ausländers später enttäuscht, und entschließt er sich erst daraufhin zur Weiterreise, so steht § 2 AsylVfG bei Vorliegen seiner Voraussetzungen in aller Regel seiner Asylanerkennung entgegen. Denn wer sich selbst nicht mehr als auf der Flucht befindlich ansieht, der ist es auch objektiv nicht mehr.

15

Bei diesem Ansatz ergibt sich, daß in den Fällen, in denen die Absicht des Flüchtlings ursprünglich dahin geht, nicht über das Drittland hinaus weiter nach Deutschland zu flüchten, nicht gleichsam abschließend und unabänderlich allein der bei Antritt der Flucht vorhandene Wille maßgebend sein kann. Wenn sich die subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings über das Ziel seiner Flucht bis zur Ankunft im Drittland oder erst dort ändern, ist dies grundsätzlich rechtserheblich. Eine ursprünglich in der Absicht, in den Sudan und nicht weiter zu fliehen, geplante und angetretene Flucht endet bei richtigem Verständnis der subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings nicht mit dem Grenzübertritt zum Sudan, wenn der Flüchtling diese seine Vorstellungen bis zur Ankunft in den Sudan wieder umstößt oder sich auch erst dort entschließt, seine Flucht fortzusetzen, bevor sein Aufenthalt durch Zeitablauf oder auf Eingliederung gerichtete Verhaltensweisen stationären Charakter annimmt. Ist letzteres nicht der Fall, dann wird die Annahme eines Fluchtzusammenhangs nicht dadurch gehindert, daß der Entschluß zur Weiterreise erst nach der Ankunft im Drittstaat gefaßt wird. Vor allem unter dem Eindruck eines akuten Verfolgungsdrucks wird der Fliehende in der Eile und den Wirren der Flucht häufig kein anderes Ziel haben als das Nachbarland und erst nach der Ankunft dort Überlegungen über seinen weiteren Verbleib anstellen. Regelmäßig wird er erst jetzt Klarheit über sein weiteres Wollen gewinnen und über sein weiteres Schicksal entscheiden können. Folglich ist auch erst der nunmehr im sicheren Ausland gefaßte Wille zum endgültigen Verbleib oder zur Weiterreise - wie er objektiv in der Verhaltensweise des Betroffenen zum Ausdruck kommt - maßgebend. Für die Prüfung, ob sein Aufenthalt seinem Willen entsprechend oder auch entgegen seinen Vorstellungen nach den Umständen des Verweilens im Drittland nunmehr stationären Charakter angenommen hat, verbleibt es daher bei den im Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - (a.a.O. S. 354 ff.) aufgezeigten Kriterien, wie insbesondere Existenzgründungsversuchen, Wohnraumbeschaffung auf Dauer oder der Länge des Aufenthalts.

16

2.

Die Annahme der Fluchtbeendigung durch das Berufungsgericht erweist sich auch nicht deshalb als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klägerin sich länger als drei Monate im Sudan aufgehalten hat. Das Berufungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht offengelassen, ob mit Rücksicht auf diese Verweildauer im Erstzufluchtsland die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gegen die Klägerin streitet. Die Frage ist zu bejahen.

17

In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß eine Flucht allein aufgrund bloßen Zeitablaufs in einem sicheren Drittstaat stationär werden und ihr Ende finden kann. Aus der Einschätzung, die der Festlegung der zur Sicherheitsvermutung in § 2 Abs. 2 AsylVfG führenden dreimonatigen Aufenthaltsdauer durch den Gesetzgeber zugrunde liegt, nämlich daß diese Frist für eine Orientierung des dem Machtbereich des Verfolgerstaats Entronnenen grundsätzlich ausreicht, hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, daß ein längerer als dreimonatiger Aufenthalt im Drittstaat nicht nur die Vermutungsbasis für eine erreichte Verfolgungssicherheit, sondern auch für die Beendigung der Flucht darstellt (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O. S. 353 f.). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum vorgebrachten Einwände (vgl. Bethäuser in NVwZ 1989, 728) fest. Dem Gesetzgeber ist unbenommen, eine Vermutungsregel aufzustellen, wenn ein Lebenssachverhalt typischerweise den Schluß zuläßt, daß der als vermutet bezeichnete Tatbestand eingetreten ist. Dies trifft für die Annahme des Gesetzgebers zu, daß eine Frist von einem Vierteljahr in aller Regel ausreicht, um sich nach dem überschreiten der Grenzen des Verfolgerlandes über die im Drittland herrschenden Verhältnisse zu orientieren und sich über die weiter zu fassenden Entschlüsse klar zu werden. Der der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zugrundeliegende Gedanke ist mittelbar auch auch und erst recht für die noch enger als die Verfolgungssicherheit mit dem Zeitablauf verknüpfte Frage der Fluchtbeendigung heranzuziehen. Hiervon ausgehend ist ohne weiteres zu bejahen, daß die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auch hinsichtlich der Frage widerleglich ist, ob sich ein Flüchtling nach Ablauf von drei Monaten noch auf der Flucht befunden hat (so auch GK-AsylVfG § 2 Rdnr. 105). Da dieser Zustand ausnahmsweise auch noch nach einem Vierteljahr bestehen kann, wäre es mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vereinbar, wenn man, wie es das Berufungsgericht für möglich erachtet, die Vermutung als unwiderleglich ansehen würde. Das gilt sowohl für den Fall, daß der Flüchtling durch besondere Umstände an einer verantwortlichen Entscheidung über seinen endgültigen Verbleib gehindert war, als auch dann, wenn es ihm nicht möglich war, den Entschluß zur Weiterreise innerhalb der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in die Tat umzusetzen. In beiden Fällen muß sich der Asylsuchende gegenüber der Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer früheren Entscheidung oder Reisemöglichkeit innerhalb der Dreimonatsfrist berufen können.

18

Im vorliegenden Fall ist festgestellt, daß die Klägerin sich kurz nach ihrer Eheschließung, die am 4. Mai 1985 im Sudan erfolgt war, mit der Bitte an die Deutsche Botschaft in Khartoum gewandt hat, ihr die Einreise in das Bundesgebiet im Wege der Familienzusammenführung mit ihrem in der Bundesrepublik als asylberechtigt anerkannten Ehemann zu ermöglichen. Am 6. Oktober 1985 hat sie nach den Angaben im Asylantrag, die das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen hat, die Papiere erhalten und ist am 23. Oktober 1985 in Khartoum abgeflogen. Unter diesen Umständen muß die Vermutung, die sich aus dem fast sechsmonatigen Aufenthalt der Klägerin im Sudan für eine dort eingetretene Fluchtbeendigung ergibt, als widerlegt angesehen werden. Im Gegenteil stellt ein Flüchtling, der sich alsbald nach dem Eintreffen im Erstzufluchtsland bei der Deutschen Botschaft um die Einreiseerlaubnis in die Bundesrepublik bemüht, unter Beweis, daß er die Flucht nicht im Drittland beenden will und objektiv auch nicht beendet hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin später anderen Sinnes geworden wäre und ihr Aufenthalt infolgedessen gleichwohl in der Folgezeit stationären Charakter angenommen hätte, sind nicht ersichtlich. Unstreitig hat allein die Bearbeitungsdauer von Mai bis Oktober 1985 für die Einreisebewilligung und die Paßausstellung den relativ langen Aufenthalt der Klägerin im Sudan verursacht. Mit Recht macht die Revision geltend, daß sich die Klägerin diesen Umstand nicht entgegenhalten lassen muß. Sie hat die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG widerlegt.

19

3.

Die fehlerhafte Anwendung des § 2 AsylVfG auf das Anerkennungsbegehren der Klägerin führt sonach zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Hinblick auf die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin, die beim Eintreffen im Sudan am 30. April 1945 keinerlei Vorstellungen über ihren weiteren Lebensweg gehabt hat, bereits wenige Tage später nach der Begegnung mit ihrem jetzigen Ehemann ihr Leben völlig neu geplant hat und mit ihrem Ehemann künftig in Deutschland führen wollte, läßt ihr Verhalten bei objektiver Betrachtung für die Annahme einer Fluchtbeendigung im Sudan keinen Raum. Sie hat während ihres Aufenthalts dort nichts unternommen, um im Sudan Fuß zu fassen.

20

4.

Für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren der Klägerin kommt es sonach auf die vom Berufungsgericht nicht abschließend geklärte Frage an, ob der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in Äthiopien politisch motivierte Verfolgung droht. Sofern die Vorinstanz die verbliebenen Zweifel an dem von der Klägerin geltend gemachten Engagement für die ELF überwinden kann und zur Annahme gelangen sollte, daß die äthiopischen Behörden ihr gegenüber heute noch ein - politisch motiviertes - Verfolgungsinteresse haben, so würde die in Eritrea seit Jahren bestehende Bürgerkriegssituation die Annahme einer politischen Verfolgung nicht von vorherein ausschließen. Hierzu gelten die Ausführungen des Senats im Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - (DÖV 1989, 993 = Dok.Ber. A 1989, 245).

21

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin