Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1989, Az.: BVerwG 9 C 44.88
Drittstaat; Flüchtling; Aufbau einer Lebensgrundlage; Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 44.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 03.12.1985 - AZ: A 14 K 7404/85
- VGH Baden-Württemberg - 25.01.1988 - AZ: A 13 S 315/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1989, 245-248
- DÖV 1989, 993-995
- DÖV 1991, 20
- InfAuslR 1990, 68-71 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 81-83 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1990, 96 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Hilfestellung zur Überwindung der durch die politische Verfolgung entstehenden Folgen wie Heimatlosigkeit, Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit, Hunger und Krankheit braucht der Drittstaat nicht selbst zu geben; es genügt, daß er den Flüchtling am Aufbau einer Lebensgrundlage nicht hindert.
- 2.
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 2 AsylVfG bei Zwischenaufenthalten des Flüchtlings in einem objektiv sicheren Drittland - hier: Äthiopierin im Sudan (wie Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347).
- 3.
Zur Frage einer politischen Verfolgung unter Bürgerkriegsverhältnissen (hier: wegen Mitgliedschaft in der Eritrean Peoples Liberation Front - EPLF -).
Redaktioneller Leitsatz
Hindert ein Drittstaat einen Flüchtling nicht am Aufbau einer Lebensgrundlage, so besteht die Sicherheit vor der Verfolgung dieses Staates.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Januar 1988 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die im Jahre 1956 in Asmara/Eritrea/Äthiopien geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige eritreischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 19. November 1984 in die Bundesrepublik ein und beantragte am gleichen Tage die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung gab sie im Verlaufe des Verfahrens im wesentlichen an:
Sie sei von Beruf Hauswirtschaftslehrerin und in Äthiopien zuletzt auf sozialem Gebiet (Kinderernährung und Kinderbetreuung) tätig gewesen. Im März 1979 sei sie in Asmara Mitglied der EPLF (Eritrean Peoples Liberation Front) geworden. Sie sei hierzu durch ihren Verlobten motiviert worden, der bereits längere Zeit aktives Mitglied dieser Organisation gewesen sei. Sie habe einer aus acht Personen bestehenden Untergrundgruppe angehört. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, Geld zu sammeln sowie Zeitschriften und Flugblätter zu verteilen. Am 2. Januar 1981 sei ihr Verlobter verhaftet worden, nachdem man bei ihm eine Untergrundzeitung der EPLF gefunden habe. Seitdem habe sie von ihm kein Lebenszeichen mehr erhalten. Auch sie selbst sei am 16. Januar 1981 verhaftet worden. Obwohl man bei ihr kein belastendes Material gefunden habe, sei sie in das Kriminalgefängnis von Asmara und später in das Has-Has-Gefängnis gebracht worden. Durch verschiedene Verhöre sei versucht worden, aus ihr herauszupressen, ob und in welcher Form sie für die EPLF tätig geworden sei. Dabei sei sie mit Stöcken geschlagen und an der Wirbelsäule verletzt worden. Aufgrund einer persönlichen Bürgschaft ihres Vaters, der früher Direktor der Gesundheitsbehörde in Asmara gewesen sei, sei sie am 20. Juni 1981 aus dem Gefängnis entlassen worden. Danach habe sie ihre berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen und auch weiterhin an den Untergrundtreffen ihrer EPLF-Gruppe teilgenommen. Am 20. September 1984 seien drei Mitglieder ihrer Gruppe verhaftet worden, bei denen Unterlagen über die Gruppe sowie Flugblätter gefunden worden seien. Sie sei darauf am 25. September 1984 mit dem Bus von Asmara nach Keren gefahren, habe sich dort am 26. September 1984 einer Kamel-Karawane nach Kassala angeschlossen und dort am 16. Oktober 1984 illegal die äthiopisch-sudanesische Grenze überschritten. Von Kassala sei sie am 20. Oktober 1984 nach Khartoum gelangt. In Khartoum habe sie eine Freundin ihrer Mutter getroffen, die sie in ihrem Hause versteckt habe. Sie habe dort nicht bleiben wollen, weil man im Sudan nicht leben könne, Razzien stattfänden und jeden Tag viele Leute stürben. Sie habe sich auch nicht getraut, Arbeit zu suchen, weil sie befürchtet habe, bei der Arbeitssuche verhaftet zu werden. Die Freundin ihrer Mutter habe sodann ihr äthiopisches Geld, nämlich 3.000 Birr, in US-Dollar umgetauscht, etwa 1.000 Dollar zugeschossen und ihr einen gefälschten Paß, ein Visum nach Italien sowie das Flugticket besorgt. Darauf sei sie am 14. November 1984 über Kairo nach Rom geflogen, von dort nach Mailand gefahren und schließlich von einem Italiener in der Schlafkabine seines Lastkraftwagens nach Karlsruhe gebracht worden, wo sie am 19. November 1984 eingetroffen sei. Bereits im Sudan habe sie erfahren, daß Italien keine Flüchtlinge aus Afrika aufnehme. Sie befürchte bei einer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer mit Sicherheit aufgedeckten Untergrundtätigkeit für die EPLF schwerwiegende politische Verfolgung. Bestrafung drohe ihr auch wegen ihrer illegalen Ausreise. Außerdem sei sie im Jahre 1985 Mitglied der EPLF in der Bundesrepublik Deutschland geworden. Am 6. Dezember 1987 habe sie in Bonn an einer Demonstration gegen ein äthiopisches Regierungsmitglied teilgenommen.
Das Verwaltungsgericht hat der nach Ablehnung ihres Asylantrages erhobenen Klage mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin müsse bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung jedenfalls wegen ihrer Asylantragstellung in der Bundesrepublik befürchten, die als Landes- und Volksverrat bestraft werde und den äthiopischen Behörden aufgrund ihres guten Informationssystems in Europa wahrscheinlich auch bekannt sei.
Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage unter Abänderung der eratinstanzlichen Entscheidung abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin könne zwar geglaubt werden, daß sie schon vor ihrer Flucht Mitglied der EPLF gewesen sei und sich für die Widerstandsbewegung durch Verteilen von Flugblättern eingesetzt habe. Es könne ihr auch abgenommen werden, daß sie im Jahre 1981 im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres für die EPLF wirkenden Verlobten ebenfalls verhaftet und gefoltert worden sei. Widerspruchsfrei sei auch ihr Vorbringen, daß sie die Verhaftung dreier Mitglieder ihrer Untergrundgruppe zum Anlaß genommen habe, aus Furcht vor der eigenen Verhaftung aus der Stadt Asmara zu fliehen. Wegen gewisser Widersprüche im Vortrag der Klägerin sei jedoch nicht ganz zweifelsfrei, ob sie damals als Mitglied der EPLF erkannt worden und daher in der Tat objektiv gefährdet gewesen sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre sie allerdings bei einem Verbleiben in ihrer Heimat politisch verfolgt worden und würde bei einer Rückkehr in ihre Heimat wegen ihres Einsatzes für die EPLF das Opfer politisch motivierter Verfolgungsmaßnahmen werden. Eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte sei jedoch ausgeschlossen, weil sie nach der auch im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylVfG im Sudan vor politischer Verfolgung sicher gewesen sei, als sie im Oktober 1984 dort eingetroffen und sich 24 Tage in Khartoum aufgehalten habe. Äthiopische Staatsangehörige, die illegal in den Sudan kämen, hätten dort weder eine Verfolgung durch sudanesische Behörden noch eine Abschiebung nach Äthiopien oder in ein anderes Land, in dem ihnen Verfolgung drohe, zu befürchten. Der Klägerin habe im Sudan auch nicht die Gefahr eines Dahinvegetierens am Rande des Existenzminimums gedroht. In dieser Hinsicht reiche es nicht aus, wenn eine solche Gefahr nur im Bereich des Möglichen liege, es müsse vielmehr eine Prognose dergestalt getroffen werden, daß nach der Überzeugung des Gerichts eine solche Gefahr mit beachtlicher, also überwiegender Wahrscheinlichkeit gedroht habe. Dies könne im Falle der Klägerin nicht angenommen werden. Die allgemeinen Lebensbedingungen seien im Sudan zu dem Zeitpunkt der Einreise der Klägerin so beschaffen gewesen, daß für die äthiopischen Flüchtlinge das erforderliche Existenzminimum gewährleistet gewesen sei. Das gelte auch für die Stadt Khartoum. Insbesondere könne bei der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, daß sie dort keine ausreichende Existenzgrundlage gehabt oder nicht behalten hätte. Sie habe bei einer Freundin ihrer Mutter wohnen können, die ihr sogar 1.000 US-Dollar zur Finanzierung der Flugreise und zur Beschaffung des Passes habe zuschießen können. Die Klägerin hätte auch Arbeit finden können, denn sie habe über eine Ausbildung als Hauswirtschaftslehrerin verfügt. Zwar habe die mögliche Beschäftigung nicht dem früheren Standard als Hauswirtschaftslehrerin entsprochen, als Hausmädchen hätte sie jedoch arbeiten können. Das gelte um so mehr, wenn sich die Klägerin um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bemüht und damit die Illegalität ihres Aufenthaltes beendet hätte. Auch wenn auf diese Weise nicht der volle Lebensunterhalt hätte sichergestellt werden können, sei doch mit Hilfe der Freundin ihrer Mutter die Existenzgrundlage für einen längeren Aufenthalt im Sudan gesichert gewesen. Die Klägerin habe den Sudan schließlich auch nicht als bloßen Fluchtweg benutzt, der die Annahme der dortigen Verfolgungssicherheit ausschließen könne. Sie habe sich dort nämlich nicht - wie in Kairo bei der Zwischenlandung - nur ganz kurzfristig aufgehalten, sondern mehrere Wochen bei der Freundin ihrer Mutter gelebt. Damit habe sie an einer Stelle Zuflucht gefunden, an der sie vor Verfolgung sicher gewesen sei, so daß ihre Flucht aus Äthiopien ihr Ende gefunden habe.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Das Berufungsgericht habe § 2 AsylVfG aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft angewandt. Zum einen habe die Klägerin im Sudan ihre Flucht noch nicht beendet gehabt. Außerdem habe es an einer notwendigen Hilfestellung durch den Drittstaat gefehlt. Diese Hilfestellung müsse durch den Drittstaat selbst gewährt werden. Es reiche nicht aus, wenn der Flüchtling im Drittstaat von Almosen anderer abhängig sei. Deshalb könne die Anwendung des § 2 AsylVfG nicht mit der Feststellung des Berufungsgerichts begründet werden, daß der Klägerin, auch wenn der volle Lebensunterhalt nicht durch ihre eigene Mitarbeit sichergestellt gewesen sei, doch mit Hilfe der Freundin der Mutter die Existenzgrundlage für einen längeren Aufenthalt im Sudan gesichert gewesen sei. Weiterhin habe das Berufungsgericht hinsichtlich der Lebensgrundlage der Klägerin im Sudan keine Feststellungen für die maßgebenden Zeitpunkte getroffen, nämlich einmal für das Jahr 1984 und zum anderen für das Jahr 1988. Schließlich verstoße das angefochtene Urteil auch gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil die umfangreichen Zeugenvernehmungen im festgestellten Sachverhalt nicht enthalten und in den Entscheidungsgründen weder gewürdigt noch erwähnt würden.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit der Vorschrift des § 2 AsylVfG nicht in vollem Umfang in Einklang. Das führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß trotz der bereits im Jahre 1984 erfolgten Asylantragstellung auf das Asylbegehren der Klägerin § 2 AsylVfG in der Fassung anzuwenden ist, die diese Vorschrift durch das am 15. Januar 1987 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) erhalten hat (vgl. Urteile vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <151>[BVerwG 24.03.1987 - 9 C 47/85]; vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 <342>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86] sowie vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 <348>[BVerwG 21.06.1988 - 9 C 12/88]), und es nach der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Regelung des § 2 AsylVfG n.F. zunächst auf eine objektiv bestehende Sicherheit vor politischer Verfolgung im Drittstaat ankommt (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - a.a.O.; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O.). Ebensowenig kann die Auffassung des Berufungsgerichts beanstandet werden, daß die Klägerin im vorliegenden Fall in der Tat im Sudan vor der von ihr geltend gemachten politischen Verfolgung sicher war. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht unter Berücksichtigung verschiedener Erkenntnisquellen festgestellt: Äthiopische Staatsangehörige, die illegal in den Sudan kommen, werden von den sudanesischen Behörden weder verfolgt noch nach Äthiopien unmittelbar oder mittelbar abgeschoben. Soweit sie als Flüchtlinge erfaßt werden, wird ihnen der weitere Aufenthalt gestattet. Sie erhalten Flüchtlingsausweise und genießen Aufenthaltsrecht. Sie können auch Asyl beantragen, das in der Regel gewährt wird. Diejenigen Flüchtlinge, die sich ohne Rechtsgrundlage im Sudan aufhalten, werden geduldet. Ihr tatsächlicher Status als Flüchtlinge beinhaltet de facto auch eine Aufenthaltserlaubnis.
Weiterhin ist das Berufungsgericht, ausgehend von dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (a.a.O. S. 345, 346), zutreffend in eine Prüfung eingetreten, ob für einen äthiopischen Flüchtling im Sudan auch eine Hilfestellung zur Beseitigung oder Verhinderung derjenigen Umstände gegeben ist, die in seiner Person als Folge der politischen Verfolgung dadurch entstanden sind, daß er seinen Heimatstaat hat verlassen müssen, wie z.B. Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit, Hunger oder Krankheit. Entgegen der Ansicht der Revision ist dazu nicht erforderlich, daß diese Hilfestellung gerade durch gezielte Maßnahmen seitens der Behörden des Drittstaates selbst erfolgt. Dieser kann sich darauf beschränken, dem Flüchtling eine Arbeitsaufnahme oder eine selbständige Tätigkeit zu gestatten. Kann der Flüchtling bei der anzulegenden generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. Urteile vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 13.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 72; vom 9. Februar 1988 - BVerwG 9 C 55.87 - Dok.Ber. A 1988, 138) einen solchen Tätigkeitsbereich finden, liegt die Hilfestellung darin, daß der Drittstaat den Aufbau einer Lebensgrundlage nicht behindert. Zur Beseitigung von Notlagen kann er sich, sofern er selbst dazu nicht in der Lage ist, auch internationaler Hilfsorganisationen sowie privater Hilfe bedienen. Entscheidend ist, ob der politisch Verfolgte im Drittstaat nach Maßgabe der dort bestehenden Lebensverhältnisse bei generalisierender Betrachtung eine - wenn auch bescheidene - Lebensgrundlage finden kann, er also im Drittstaat nicht hilflos dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt ist oder nur ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums zu erwarten hat. Ist eine Lebensgrundlage in diesem Sinne gegeben, kommt es auf die Umstände, die sie bewirkt haben, nicht an.
Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat geprüft, ob für die Klägerin eine Lebensgrundlage in dem bezeichneten Sinne bestanden hat und auch weiterhin bestanden hätte. Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht in dieser Hinsicht seiner Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde gelegt, die deshalb erforderlich ist, weil die Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des § 2 AsylVfG, zu der auch eine Lebensgrundlage in dem bezeichneten Sinne gehört, während der mutmaßlichen Dauer der politischen Verfolgungsgefahr im Heimatstaat gegeben sein muß (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 105.85 - BVerwGE 75, 181 <182, 183>[BVerwG 02.12.1986 - 9 C 105/85]). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Lebensbedingungen äthiopischer Flüchtlinge im Sudan von der Zeit der Einreise der Klägerin im Jahre 1984 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. Januar 1988 geprüft und ist aufgrund von Erkenntnisquellen aus den Jahren 1981 bis 1987 und unter Verwertung der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, daß - im Gegensatz zu früheren Jahren - während dieses Zeitraumes für äthiopische Flüchtlinge im Sudan eine Lebensgrundlage oberhalb des Existenzminimums bestanden hat. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Verhältnisse insoweit in Zukunft ändern könnten, hat das Berufungsgericht den von ihm festgestellten Tatsachen nicht zu entnehmen vermocht. Im einzelnen hat das Berufungsgericht festgestellt:
Ein Teil der äthiopischen Flüchtlinge, die sich in den großen Städten des Landes wie Khartoum oder Kassala aufhalten, hat Arbeit gefunden oder aber, insbesondere in Kassala, kleine Läden, Handwerksbetriebe oder Transportunternehmen aufgebaut. Die meisten leben jedoch angesichts der hohen Arbeitslosigkeit von der Unterstützung durch Verwandte. Angesichts der Vielzahl arbeitsloser Flüchtlinge hat die sudanesische Regierung schon Ende 1979 damit begonnen, Flüchtlinge aus den städtischen Gebieten in landwirtschaftliche Flüchtlingssiedlungen umzusiedeln. Die hier früher vorhandenen unzulänglichen Bedingungen haben sich unter dem Einsatz umfangreicher Mittel merklich gebessert. Die Lager haben sich in normale Dörfer verwandelt. Die hier lebenden Flüchtlinge können auf dem ihnen zugewiesenen Land Feldfrüchte anbauen und Kleintierhaltung betreiben. Andere finden Beschäftigung in den verschiedenen Lagereinrichtungen oder haben kleine Handwerksgeschäfte eröffnet. Viele Kinder besuchen einheimische Schulen oder werden in den Lagern unterrichtet. Der Aufenthalt der Flüchtlinge ist auch nicht auf den Umkreis der Lager beschränkt. Auch die medizinische Versorgung ist besser geworden. Den Epidemien konnte Einhalt geboten werden. Zusätzlich hat das Berufungsgericht die Lebensbedingungen in Khartoum einer besonderen Untersuchung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Lage hier - bedingt durch allgemeine Arbeitslosigkeit - sehr schwierig ist, die Eritreer jedoch aufgrund ihrer besonderen Sprachkenntnisse und Fähigkeiten zu einer beachtlichen Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Sudanesen geworden sind und viele äthiopische Flüchtlinge trotz widriger Umstände in Khartoum eine Lebensgrundlage erlangt haben. Speziell im Falle der Klägerin hat das Berufungsgericht weiterhin festgestellt, daß diese bei einer offenbar in gesicherten finanziellen Verhältnissen lebenden Freundin ihrer Mutter hat leben können, daß sie aufgrund ihrer Ausbildung als Hauswirtschaftslehrerin eine Beschäftigung jedenfalls als Hausmädchen hätte finden können und ihr Lebensunterhalt trotz einer möglichen Unterbezahlung bei einem Verbleib bei der Freundin ihrer Mutter sichergestellt gewesen wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen hat, ergibt sich hieraus, daß äthiopische Flüchtlinge im Sudan zwar in äußerst bescheidenen Verhältnissen leben, jedoch nicht davon gesprochen werden kann, daß sie dort hilflos dem Tod durch Hunger oder Krankheit ausgesetzt sind oder nichts anderes zu erwarten haben als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Seine Feststellungen rechtfertigen den Schluß, daß der sudanesische Staat für Flüchtlinge entweder selbst Hilfe zur Begründung einer Lebensgrundlage nach Maßgabe der dort generell gegebenen Lebensverhältnisse leistet oder der Begründung einer solchen Lebensgrundlage jedenfalls nicht hindernd im Wege steht. Soweit die Beschwerde die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts als "rechtsstaatswidrig" angreift, wendet sie sich in unzulänglicher Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Der Senat sieht insoweit gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 a ZPO von weiteren Ausführungen ab, weil die Revision aus einem anderen Grunde erfolgreich ist.
Das Berufungsgericht hat zwar, ausgehend von dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (a.a.O. S. 344), nicht angenommen, daß es für die Anwendbarkeit des § 2 AsylVfG auf die Frage einer Fluchtbeendigung im Drittstaat schlechthin nicht ankomme, sondern zutreffend eingeräumt, daß es Zwischenaufenthalte in einem objektiv sicheren Drittstaat gibt, die eine Flucht nicht beenden und einer Anwendung des § 2 AsylVfG entgegenstehen. Es hat jedoch insoweit zu enge Kriterien angelegt, wenn es annimmt, jeder nicht nur ganz kurzfristige Aufenthalt im Drittstaat - wie z.B. Zwischenlandungen auf einem Flugplatz - führe zu einer Fluchtbeendigung. Der Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - (a.a.O.), das dem Berufungsgericht zur Zeit seiner Entscheidung freilich nicht bekannt sein konnte, eine solche Auffassung nicht gebilligt. Vielmehr kann die Frage, ob eine Flucht bei einem Aufenthalt im Drittstaat von weniger als drei Monaten als beendet anzusehen ist, auch bei der in dieser Hinsicht anzulegenden objektiven Betrachtungsweise nicht nach den Maßstäben eines normalen Reisenden beurteilt werden. Deshalb können außer den mit den Verkehrsmitteln zusammenhängenden Fortbewegungshindernissen auch andere objektive Hindernisse, die einer alsbaldigen Fortsetzung der Flucht entgegenstehen, die Anwendung des § 2 AsylVfG hindern. Der politisch Verfolgte, der einen zwangsläufig entstehenden Aufenthalt im Drittstaat lediglich dazu benutzt, diese Hindernisse zu beseitigen, beendet seine Flucht regelmäßig nicht, sondern setzt sie nach dem Wegfall der Hindernisse fort. Zu diesen Hindernissen gehören u.a. auch das Fehlen der erforderlichen Ausweis- und Reisedokumente sowie die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für eine Weiterreise erforderlichen Geldmittel.
Hiernach hat die Klägerin ihre Flucht vor der geltend gemachten politischen Verfolgung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Sudan nicht beendet, so daß § 2 AsylVfG ihrem Asylbegehren nicht entgegensteht. Nach ihren Angaben, die das Berufungsgericht insoweit nicht in Zweifel gezogen hat, hat sich die Klägerin im Sudan insgesamt ungefähr einen Monat aufgehalten, davon 24 Tage in Khartoum. Während dieser Zeit hat sie nichts unternommen, um im Sudan Fuß zu fassen, weil sie der Meinung war, daß man dort nicht leben könne, Razzien stattfänden und viele Leute stürben. Auf Arbeitssuche ist sie nicht gegangen. Vielmehr hielt sie sich in der Wohnung der Freundin ihrer Mutter verborgen, bis diese ihr einen gefälschten Paß, ein Visum für Italien sowie das Flugticket besorgt hatte. Von einem stationären Charakter ihres Aufenthalts (vgl. Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O.) kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Sodann ist sie auf dem Luftwege über Kairo nach Rom (Zwischenaufenthalt von zwei Tagen), von dort nach Mailand und anschließend in der Schlafkabine eines Lastkraftwagens in die Bundesrepublik Deutschland gelangt.
Das Berufungsurteil ist daher fehlerhaft. Das führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), weil aufgrund der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Klägerin in Äthiopien die Gefahr politischer Verfolgung wegen ihrer Untergrundtätigkeit für die EPLF oder aus sonstigen Gründen droht.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zwar geglaubt, daß sie schon vor ihrer Ausreise aus Äthiopien Mitglied der EPLF war und sich für diese Organisation durch Verteilen von Flugblättern eingesetzt hat. Es hat ihr weiter abgenommen, daß sie im Jahre 1981 im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres für die EPLF tätigen Verlobten festgenommen und mit Stöcken geschlagen wurde, anschließend jedoch auf Intervention ihres Vaters wieder freigelassen wurde und sodann wieder an ihrem Arbeitsplatz tätig werden konnte. Weiterhin hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin am 25. September 1984 jedenfalls subjektiv aus Furcht vor ihrer eigenen Verhaftung aus Asmara geflohen ist, nachdem drei Mitglieder ihrer Untergrundgruppe verhaftet worden waren. Offengelassen hat das Gericht jedoch, ob gerade auch die Mitgliedschaft der Klägerin bei der EPLF den äthiopischen Behörden damals bekanntgeworden ist und sie sich aus diesem Grunde objektiv in einer Gefahr befunden hat. Das Berufungsgericht führt in dieser Hinsicht dafür und dagegen sprechende Umstände an, ohne sich indessen ein abschließendes Urteil zu bilden. In dieser Hinsicht wird sich das Berufungsgericht nunmehr in dem einen oder anderen Sinne die notwendige Überzeugungsgewißheit verschaffen müssen.
Sollte es zu dem Ergebnis kommen, daß die Mitgliedschaft der Klägerin in der EPLF den äthiopischen Behörden seinerzeit in der Tat bekannt und sie deshalb von politischer Verfolgung bedroht war, müßte die Klägerin - unter Anwendung des für Vorverfolgte geltenden herabgestuften Prognosemaßstabs - als Asylberechtigte anerkannt werden. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht festgestellt, daß die Klägerin im Fall einer solchen Kenntnis bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit erheblichen Repressalien rechnen muß. Weiterhin hat es in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß diese Repressalien auch als politische Verfolgung im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) zu qualifizieren wären.
Das wird durch die in Eritrea bestehende Bürgerkriegssituation nicht ausgeschlossen. Auch unter Bürgerkriegsverhältnissen kann politische Verfolgung stattfinden. Ob sie vorliegt, ist in Würdigung der im jeweiligen konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen (Beschlüsse vom 4. November 1986 - BVerwG 9 B 200.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 57 und vom 12. Januar 1987 - BVerwG 9 B 282.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 60). In dieser Hinsicht ist davon auszugehen, daß ein staatliches Vorgehen gegen Personen, die in militanten Kampforganisationen die Staatsgewalt aktiv bekämpfen und sie in den Ausmaßen eines Bürgerkriegs mit gewaltsamen Aktionen in Frage stellen, nicht schon um seiner selbst Willen politische Verfolgung darstellt (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - a.a.O.). Es kommt vielmehr darauf an, ob - auch - auf die politische Überzeugung der Betroffenen zugegriffen werden soll, was dann der Fall ist, wenn bereits diese Überzeugung als zu bekämpfende Gefahr angesehen wird. In dieser Hinsicht ist neben den im Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - (a.a.O. S. 195, 199) beispielhaft aufgezeigten Kriterien, nämlich Eigenart des Staates, sein totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, insbesondere auch der im Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - (BVerwGE 77, 258) entwickelte Maßstab anzulegen und auf den Umfang der rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit abzuheben, insbesondere darauf, ob im Wege der Kritik eine geistige Auseinandersetzung zwischen den Prinzipien der jeweiligen staatlichen Ordnung und ihnen nicht entsprechender Ideen und Überzeugungen möglich ist.
Hiervon ausgehend kann die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, daß mit einer Verfolgung der Klägerin nicht nur das Ziel verfolgt würde, Gefahren für den Bestand des äthiopischen Staates abzuwehren, sondern gleichzeitig auch beabsichtigt wäre, die Klägerin in ihrer politischen Überzeugung zu treffen. Das Berufungsgericht hat dazu durch Bezugnahme auf ein früheres Urteil vom 28. April 1986 - A 13 S 311/86 - in tatsächlicher Hinsicht im einzelnen festgestellt: Nachdem bereits 1975 durch einen Militärputsch die Monarchie abgeschafft, die Verfassung mit dem in ihr enthaltenen Menschenrechtskatalog suspendiert und das Parlament aufgelöst worden war, begann die 1977 an die Macht gelangte orthodox-kommunistisch orientierte neue Militärregierung mit einer grundlegenden Umgestaltung der Staats- und Wirtschaftsordnung und der Einleitung einer Säuberungsaktion, die offen unter das Leitmotiv des "Roten Terrors" gestellt wurde. Mit jahrelangen Terrormaßnahmen, Verhaftungen, Folterungen und Exekutionen verfolgte die Militärregierung bis zu Beginn der 80er Jahre ihr Ziel, ein auf den Marxismus/Leninismus sowjetischer Prägung ausgerichtetes politisches System zu institutionalisieren und der Gefahr der Auflösung zu begegnen, die dem äthiopischen Staat durch sezessionistische Bestrebungen in Eritrea und anderen Landesteilen droht. Nach der im Jahre 1984 erfolgten Gründung einer dem sowjetischen Muster nachgebildeten Einheitspartei, die an dem faktischen Bestehen einer Militärdiktatur nichts geändert hat, ist die Situation zwar nicht mehr durch Terrormaßnahmen, aber immer noch in hohem Maße durch Elemente der Gewaltherrschaft und Rechtsunsicherheit bis hin zur Willkür und Gesetzlosigkeit gekennzeichnet. Jeder äthiopische Staatsangehörige, der nicht bereit ist, sich dem ideologischen Absolutheitsanspruch oder dem aus der Unantastbarkeit des territorialen Bestandes hergeleiteten Integritätsanspruchs des herrschenden Regimes zu unterwerfen oder sich wenigstens durch angepaßtes Verhalten in die bestehenden Verhältnisse zu fügen, läuft Gefahr, als Konterrevolutionär diffamiert und dementsprechend als Staatsfeind bekämpft zu werden, wobei die Sicherheitskräfte nach der Art einer Generalermächtigung praktisch freie Hand haben.
Unter solchen Verhältnissen kann nicht davon ausgegangen werden, daß in Äthiopien antikommunistische Ideen vertreten oder die Forderung nach einem unabhängigen Eritrea erhoben werden könnten. Vielmehr muß mit dem Berufungsgericht angenommen werden, daß mit den Maßnahmen gegenüber EPLF-Angehörigen auch die bei ihnen vorhandene abweichende politische Überzeugung ausgemerzt werden soll. Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Fall der staatliche Zugriff auf die Klägerin ausschließlich oder ganz überwiegend wegen eines Gewaltdelikta erfolgen könnte (vgl. Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - BVerwGE 80, 136), liegen nicht vor. Die Klägerin hat lediglich Flugblätter und Zeitschriften verteilt.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Betätigung der Klägerin für die EPLF in Asmara den äthiopischen Behörden nicht bekanntgeworden und eine politische Vorverfolgung aus diesem Grunde daher nicht anzunehmen ist, wird es weiterhin prüfen müssen, ob der Klägerin Nachfluchtgründe zur Seite stehen. In dieser Hinsicht kommt - was die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hatte - das illegale Verlassen Äthiopiens, die Asylantragstellung in der Bundesrepublik, auf die das Verwaltungsgericht abgehoben hatte, sowie die vom Berufungsgericht festgestellte exilpolitische Betätigung der Klägerin in Betracht. Diese Nachfluchtgründe könnten, sofern sie in der Tat zu politisch motivierten Repressalien gegenüber der Klägerin führen sollten, nicht von vornherein als außerhalb des Schutzbereichs des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG liegend angesehen werden, weil sich die Klägerin entsprechend ihrer Überzeugung schon in Äthiopien für die EPLF betätigt und sich weiterhin vor ihrer Ausreise nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls in einer latenten Gefährdungslage befunden hat (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - Dok.Ber. A 1989, 71 sowie Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - Dok.Ber. A 1989, 123).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin