Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1987, Az.: BVerwG 9 C 47.85
Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter; Ermittlung des Umfangs der politischen Verfolgung im Heimatland; Anforderungen an den Asylantrag; Berücksichtigung von Nachfluchtgründen nach freiwilliger Aufgabe des anderweitigen Verfolgungsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 47.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 29.11.1982 - AZ: 5 K 10216/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.05.1985 - AZ: 19 A 10127/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 77, 150 - 157
- DVBl 1987, 788-793 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DokBer A 1987, 209-213
- DÖV 1987, 785-786
- DÖV 1987, 1078
- InfAuslR 1987, 223-228
- NJW 1987, 3092 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 812-814 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 728-731 (Urteilsbesprechung von Dr. Franz Bethäuser)
- ZfSH/SGB 1988, 33-34
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Sicherheit vor Verfolgung in einem anderen Staat setzt nach § 2 AsylVfG n.F. nicht mehr wie bisher (vgl. dazu BVerwGE 69, 289) ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen Flüchtling und Aufnahmestaat voraus; es genügt, wenn der Flüchtling in dem anderen Staat objektiv vor politischer Verfolgung sicher war.
- 2.
Der freiwillige Verzicht auf den anderweitigen Verfolgungsschutz schließt die Asylanerkennung auch für solche Nachfluchtgründe aus, die mit den Vorfluchtgründen im Sinne eines einheitlichen Verfolgungsgrundes gleichartig sind.
- 3.
Im Verwaltungsprozeß kommt die Wahrunterstellung in der Regel nur für nicht entscheidungserhebliche tatsächliche Behauptungen in Frage.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper, Hien und Dr. Bonk
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger. Er beantragte im Jahre 1979 seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung. Er sei im Jahre 1970 von den kamerunischen Sicherheitskräften fälschlich der Mitwisserschaft an subversiven, regimefeindlichen Aktivitäten bezichtigt worden; er sei in Kamerun politisch nicht aktiv gewesen und habe keiner Partei angehört. Anläßlich der Verhaftung eines Landsmannes sei er über Togo, Elfenbeinküste und Mauretanien zunächst nach Spanien geflohen, wo er von 1974 bis 1978 als Landarbeiter beschäftigt gewesen sei. Nach dreimonatigem Aufenthalt in Paris sei er 1979 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, die schon immer sein Fluchtziel gewesen sei.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 4. November 1981 hat der Kläger Klage erhoben und in einer persönlichen Erklärung vom 14. November 1982 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht folgendes angegeben: Er gehöre zum Volk der Bamiléké, die in Kamerun als Regimegegner betrachtet würden und die die führenden Mitglieder der Union des Populations du Cameroun (UPC) seien. Die UPC sei verboten, alle Mitglieder würden gesucht, um sie zu eliminieren. Er habe im Geheimen zu den politischen Aktivitäten der UPC, deren Mitglied er seit seiner Jugend sei, beigetragen. An dem im Jahre 1970 von der UPC organisierten Staatsstreich habe er teilgenommen; auch danach habe er Flugblätter gegen die Regierung hergestellt und verteilt. Er sei deswegen von der Polizei zwei Tage festgehalten und gefoltert worden, bis ihm die Flucht gelungen sei. Selbstverständlich habe er in Spanien politisches Asyl beantragt; dieses habe ihm aber nicht gewährt werden können, da Spanien noch nicht der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten sei. Die wahren Verfolgungsgründe habe er bisher nicht angegeben, weil ihm vor der Asylantragstellung in der Bundesrepublik ein Landsmann damit Angst gemacht habe, daß die deutsche Polizei ihn nach Kamerun ausliefern werde, wenn er die Wahrheit sagen würde. Er habe erst nachträglich erfahren, daß es sich bei dem Landsmann um einen Spion der kamerunischen Regierung gehandelt habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig. Der Anerkennung als Asylberechtigter stehe zusätzlich entgegen, daß der Kläger jedenfalls in Spanien anderweitigen Verfolgungsschutz gefunden habe.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Berufung hat der Kläger ergänzend vorgetragen: Er sei seit Anfang 1983 Mitglied der geheimen UPC in der Bundesrepublik Deutschland. Diese gäbe die Zeitschriften "La Voix du Kamerun" und "Cahiers Upécistes" heraus. Er verkaufe und verteile solche Publikationen in Deutschland und nehme auch an Versammlungen der UPC teil. Er arbeite außerdem in dem "Komitee zur Verteidigung und Beistand der politischen Gefangenen von Kamerun" mit. Die Botschaft seines Heimatlandes habe Agenten unter den Kamerunern und wisse von den Aktivitäten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ob dem Kläger in seiner Heimat politische Verfolgung drohe, sei fraglich, könne jedoch zugunsten des Klägers unterstellt werden. Der Asylanspruch scheitere jedenfalls an § 2 AsylVfG, da der Kläger anderweitigen Verfolgungschutz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Spanien gefunden habe. Daß er in Spanien um Schutz vor Verfolgung nachgesucht habe, ergäbe sich aus seiner persönlichen Erklärung vom 14. November 1982. Den in Spanien gesuchten Schutz habe der Kläger dort auch erhalten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen dem Flüchtling und den Behörden des Aufnahmestaates fordere, könne auch dieses Merkmal als erfüllt angesehen werden, da die spanischen Behörden den jahrelangen Aufenthalt des Klägers in Spanien und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Kenntnis des Asylantrags hingenommen hätten. Einer ausdrücklichen, auf die Gewährung von Schutz gerichteten Erklärung bedürfe es unter solchen Umständen nicht. Der Kläger sei von den spanischen Behörden auch nicht zur Ausreise veranlaßt oder gar mit der Abschiebung in seine Heimat bedroht worden. Ob Spanien derzeit bereit sei, den freiwillig ausgereisten Kläger wiederaufzunehmen, könne dahingestellt bleiben, da auch das Fehlen einer Wiedereinreisemöglichkeit dem Ausschluß der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht entgegenstünde. Die in § 2 Abs. 1 AsylVfG festgelegte Rechtsfolge sei auch nicht deshalb entfallen, weil der Kläger - wovon zu seinen Gunsten ausgegangen werde - nach dem Verlassen Spaniens weitere Verfolgungsgründe verwirklicht habe. Etwaige Nachfluchtgründe des Klägers unterschieden sich nämlich in der Sache durch nichts von den Gründen, die - wie zugunsten des Klägers ebenfalls unterstellt werde - bereits während seines Aufenthalts in Spanien die Annahme einer politischen Verfolgung gerechtfertigt hätten. Diese Gründe hätten damals wie jetzt in seiner Gegnerschaft zu dem in Kamerun herrschenden Regime bestanden. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, daß der spanische Staat nicht willens und in der Lage gewesen wäre, dem Kläger im Falle seines Verbleibens in Spanien auch im Hinblick auf etwaige dort verwirklichte Nachfluchtgründe Verfolgungsschutz zu gewähren. Der Kläger könne daher mit seinem Vorbringen, ihm drohe in Kamerun nach wie vor politische Verfolgung, nur noch unter dem Gesichtspunkt des Abschiebungsschutzes gemäß § 14 AuslG gehört werden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, die er wie folgt begründet: Es verstoße gegen § 2 AsylVfG, daß die Anwendung der Ausschlußfolgen dieser Vorschrift im angefochtenen Urteil dadurch erreicht werde, daß die Vorfluchtgründe zugunsten des Klägers unterstellt, aber nicht festgestellt worden seien. Diese Unterstellung erfolge tatsächlich zuungunsten des Klägers, weil die Ausschlußnorm bei Fehlen von Vorfluchtgründen nicht anwendbar sei und dann bei Feststellung von Nachfluchtgründen Asyl gewährt werden müsse. Hätten sich zum Beispiel die Aktivitäten des Klägers für die UPC in Kamerun nicht beweisen lassen, so würden die Aktivitäten des Klägers in der UPC in Deutschland als andersartiger Nachfluchtgrund zur Anerkennung führen. Auch für die Beurteilung der Schutzgewährung in Spanien seien Vorfluchtgründe nicht festgestellt, sondern nur hypothetisch angenommen worden. Die Frage der Unterstellung von Tatsachen bei Ausschlußnormen im Asyl recht sei von grundsätzlicher Bedeutung. Das angefochtene Urteil verstoße auch deshalb gegen § 2 Abs. 1 AsylVfG, weil das "stillschweigende Dulden" und "Hinnehmen" des Aufenthalts des Klägers durch die spanischen Behörden kein nach außen dokumentiertes Schutzgewähren darstelle und auch das Erfordernis eines rechtlich gesicherten Schutzes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfülle.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt die Zurückweisung der Revision. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat, weil er vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits in einem anderen Staat vor der von ihm geltend gemachten Verfolgung sicher war.
Ausgangspunkt für die revisionsgerichtliche Beurteilung des Klageanspruchs ist § 2 AsylVfG in der Fassung des am 15. Januar 1987 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I Seite 89). Diese während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung wäre - da das Gesetz eine dem entgegenstehende Übergangsregelung nicht enthält - vom Berufungsgericht bei jetziger Entscheidung zu berücksichtigen und ist deshalb auch für das Revisionsgericht beachtlich (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 3.82 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 121).
Nach § 2 Abs. 1 AsylVfG n.F. wird nicht als Asylberechtigter anerkannt, wer bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war. Dafür besteht nach Absatz 2 AsylVfG eine Vermutung, wenn sich ein Ausländer länger als drei Monate in einem anderen Staat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, aufgehalten hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, daß seine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war.
Während das Bundesverwaltungsgericht aus dem bisherigen Wortlaut des § 2 AsylVfG a.F. ("Schutz vor politischer Verfolgung gefunden haben") geschlossen hat, daß der Verfolgte den Schutz in dem anderen Staat auch gesucht haben und daß ihm dieser Schutz sodann in rechtlich gesicherter Weise gewährt worden sein muß (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 BVerwGE 69, 289 <293>[BVerwG 05.06.1984 - 9 C 88/83]), ist ein solches "bewußtes und gewolltes Zusammenwirken" zwischen dem Flüchtling und dem Erstaufnahmestaat nach der nunmehr geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AsylVfG ("in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war") schon vom Wortlaut her nicht mehr gefordert. Die nach § 2 Abs. 1 AsylVfG n.F. maßgebliche Sicherheit vor politischer Verfolgung kann auch ohne das Vorliegen der subjektiven Kriterien einer Schutzsuche durch den Flüchtling und einer dementsprechenden Schutzgewährung durch das Zufluchtsland schon dann bestehen, wenn dem Betroffenen in dem anderen Staat objektiv keine Gefahr politischer Verfolgung drohte. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, daß diese Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die Regierungsfraktionen hielten die Auslegung des Begriffs "Schutz vor Verfolgung" in § 2 AsylVfG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht für "sehr eng" und wollten in bewußter Abkehr hiervon den Tatbestand des anderweitigen Verfolgungsschutzes weiter fassen. Sie gingen davon aus, daß ein Anspruch auf Asylgewährung in der Bundesrepublik Deutschland nur solange bestehe, als der Tatbestand der gegenwärtigen Verfolgungsbetroffenheit erfüllt sei. Ob dies der Fall sei, sei nicht vom Willen des Ausländers abhängig, vielmehr seien objektive Umstände maßgebend. Es komme darauf an, ob der Flüchtling im Zufluchtsstaat vor der Zugriffsmöglichkeit des Verfolgerstaates sicher sei. Dies sei der Fall, wenn der Drittstaat den Flüchtling seinerseits nicht verfolge, nicht zurückweise und nicht in einen Staat abschiebe, in dem ihm politische Verfolgung drohe (vgl. BT-Drucks. 10/6416 Seite 20/21).
Soweit § 2 AsylVfG n.F. demnach auf den objektiven Umstand der Sicherheit vor Verfolgung, nicht aber auf ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen Flüchtling und Aufnahmestaat abstellt, ist diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Senat hat die subjektiven Elemente des Schutzsuchens und der dementsprechenden Schutzgewährung in seiner früheren Rechtsprechung auch nicht unmittelbar dem Regelungsgehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, sondern der Formulierung des § 2 Abs. 1 AsylVfG a.F. ("Schutz gefunden") entnommen (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - a.a.O. S. 293).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylVfG n.F. vor Verfolgung in Spanien sicher, da er dorthin ungehindert einreisen konnte, der spanische Staat ihn seinerseits nicht verfolgte und für ihn auch keine Gefahr bestand, in einen Verfolgerstaat - oder überhaupt in einen anderen Staat - abgeschoben zu werden. Auf die Frage, ob der Kläger in Spanien tatsächlich um Asyl nachgesucht hat und ob der spanische Staat das Asyl förmlich gewährt oder den Aufenthalt des Klägers in Spanien nur geduldet hat, kommt es nach der Neufassung von § 2 AsylVfG nicht mehr an. Da der Kläger in Spanien einer Erwerbstätigkeit nachgehen und somit eine ausreichende Lebensgrundlage finden konnte, bedarf es auch keines Eingehens auf die Frage, ob dies nach der Neufassung von § 2 AsylVfG noch erforderlich ist (vgl. zu § 2 AsylVfG a.F. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - a.a.O. S. 294). Keiner Erörterung bedürfen ferner die sich unmittelbar zur Vermutungsregelung in § 2 AsylVfG n.F. stellenden Rechtsfragen. Denn angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger bis zu seiner freiwilligen Ausreise aus Spanien dort ebenso vor Verfolgung wie vor Abschiebung in einen Drittstaat sicher war, bedarf es für die Annahme seiner Sicherheit vor Verfolgung eines Rückgriffs auf die Vermutungsregelung nicht.
Für die Anwendung des § 2 AsylVfG kommt es schließlich nicht darauf an, ob der Kläger jetzt nach Spanien zurückkehren könnte, da er die dort vorhandene Sicherheit vor Verfolgung durch seine - von den spanischen Behörden nicht veranlaßte oder gar erzwungene - Ausreise freiwillig aufgegeben hat. Nach dem Senatsurteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) ist § 2 AsylVfG dahin auszulegen, daß der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf anderweitigen Verfolgungsschutz ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand dieses Schutzes, so daß in beiden Fällen mit Rücksicht auf die im Verhältnis zum anderweitigen Verfolgungsschutz bestehende Subsidiarität der verfassungsrechtlichen Gewährleistung in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eine Asylanerkennung nach § 2 AsylVfG ausscheidet. Diese zu § 2 AsylVfG a.F. entwickelte Auslegung gilt in gleichem Maße für die Neufassung der Bestimmung, da sich insoweit an ihrem Sinn und Zweck nichts geändert hat und der geänderte Wortlaut jedenfalls zu keiner Einengung der Voraussetzungen des anderweitigen Verfolgungsschutzes führt.
Die in der oben genannten Entscheidung vom 2. Dezember 1986 entwickelten Grundsätze gelten dabei nicht nur dann, wenn der Asylbewerber die Verfolgungsgefahr auf solche Gründe zurückführt, die vor der Einreise in das Erstzufluchtsland entstanden sind (Vorfluchtgründe), sondern grundsätzlich auch für in der Bundesrepublik Deutschland hinzugekommene Gründe (Nachfluchtgründe). In welchem Umfang die Berufung auf solche Nachfluchtgründe an § 2 AsylVfG scheitert, bedarf hier allerdings keiner abschließenden Erörterung, denn jedenfalls gelten die genannten Grundsätze dann, wenn zwischen Vor- und Nachfluchtgründen eine so enge Verknüpfung besteht, daß insgesamt von einem einheitlichen Verfolgungsgrund auszugehen ist. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß bei gleichartigen Vor- und Nachfluchtgründen die Prognose künftiger Verfolgung sich entsprechend dem einheitlichen Verfolgungsgrund nach einem einheitlichen Maßstab ausrichten muß (vgl. Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 75.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 33). Auch bei der Frage, ob der Asylbewerber vor Verfolgung sicher war, ist der Gesichtspunkt des einheitlichen Verfolgungsgrundes zu berücksichtigen. Die vom Kläger geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe unterscheiden sich ihrem Wesen nach nicht voneinander, da es sich jeweils um die durch untergeordnete Tätigkeiten manifestierte Gegnerschaft zum herrschenden Regime in Kamerun handelt und sich die unter Hinweis auf seine Tätigkeit für eine Emigrantenorganisation vom Kläger angeführten Nachfluchtgründe daher lediglich als Fortsetzung der politischen Aktivitäten in seiner Heimat darstellen. Vor der Verfolgung wegen eben dieser Regimegegnerschaft war der Kläger in Spanien bereits sicher, so daß er im Hinblick auf die freiwillige Aufgabe dieses Schutzes nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Es widerspräche den in der oben genannten Entscheidung vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - entwickelten Grundsätzen zu § 2 AsylVfG, den einheitlichen Verfolgungsgrund gleichsam in verschiedene zeitliche Abschnitte aufzuteilen und für den Abschnitt nach Verlassen des Erstzufluchtslandes die Frage des anderweitigen Verfolgungsschutzes völlig neu und losgelöst von dem freiwillig aufgegebenen Schutz zu stellen.
Der Einwand der Revision, es verstoße gegen § 2 AsylVfG, daß das Berufungsgericht die Vorfluchtgründe des Klägers - also seine Verfolgung im Sinne von § 2 AsylVfG - nicht festgestellt, sondern unterstellt habe, geht fehl. Die Frage, ob das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten als wahr unterstellt werden kann, ist keine Frage des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (hier des § 2 AsylVfG), sondern des Verfahrensrechts. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) von einer Beweiserhebung unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung abgesehen werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Betroffenen den von diesem behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschränkung als richtig annimmt, die behauptete Tatsache also in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn so behandelt, als wäre sie nachgewiesen (vgl. z.B. Urteile vom 27. Oktober 1971 - BVerwG 5 C 78.70 - BVerwGE 39, 36 [BVerwG 27.10.1971 - V C 78/70]; vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34; vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28). Der Kläger meint zu Unrecht, die von ihm behauptete Verfolgung in Kamerun hätte deshalb nicht als wahr unterstellt werden dürfen, weil dadurch die Ablehnung seines Asylbegehrens wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes in Spanien erst möglich geworden sei, die Wahrunterstellung also im Ergebnis zu seinen Ungunsten wirke; denn wenn Beweis erhoben worden wäre, hätte sich seine Vorverfolgung möglicherweise nicht nachweisen lassen mit der Folge, daß dann die Nachfluchtgründe als selbständige Asylgründe hätten zum Tragen kommen können.
Hierbei übersieht der Kläger, daß eine Wahrunterstellung Tatsachen betrifft. Sie erfolgte zugunsten des Klägers, der sein Klagebegehren auch auf oppositionelle Aktivitäten in Kamerun und ihm deswegen dort drohende politische Verfolgung gestützt hatte. Welche Rechtsfolgen sich in anderem Zusammenhang aus diesem Vortrag ergeben, ist Sache der rechtlichen Würdigung der Gerichte, die hierbei nicht gehindert sind, aus den für wahr unterstellten Tatsachen für die behauptende Partei auch negative rechtliche Schlüsse zu ziehen (vgl. zu § 244 Abs. 3 StPO auch BGH, Urteil vom 30. April 1976 - 5 StR 481/75 - NJW 1976, 1950). Im übrigen folgt aus der Pflicht der Beteiligten, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), daß der Kläger von sich aus eine lückenlose Schilderung der Tatsachen abzugeben hat, auf die er seinen Asylanspruch stützen will. Ergibt die rechtliche Würdigung - wie hier -, daß dieser Tatsachenvortrag - als wahr unterstellt - den Asylanspruch nicht zu begründen vermag (sei es wegen fehlender politischer Verfolgung, sei es wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes), so ist die Klage bereits unschlüssig; ein Eintreten des Gerichts in weitere Ermittlungen scheidet dann aus (vgl. z.B. Beschluß vom 22. November 1983 - BVerwG 9 B 1915.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 152; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147).
Die Wahrunterstellung im Verwaltungsprozeß unterscheidet sich allerdings in der Regel von dem in § 244 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz StPO gesetzlich geregelten Fall der Wahrunterstellung. Nach dieser Bestimmung darf das Gericht von der Wahrunterstellung Gebrauch machen bei einer der Entlastung des Angeklagten dienenden entscheidungserheblichen Tatsache, die es durch eine Beweisaufnahme (in dem nach den konkreten Umständen gebotenen Umfang) für nicht widerlegbar hält und von der es aufgrund der sonstigen Beweislage (non liquet) nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten bei der Beweiswürdigung ohnehin ausgehen müßte (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage, Randnummer 237 zu § 244 StPO). Im verwaltunsgerichtlichen Verfahren wird eine dementsprechende Konstellation vor allen bei Disziplinarverfahren gegeben sein, in denen die Strafprozeßordnung ohnehin für anwendbar erklärt ist (vgl. § 25 BDO) oder eine dem § 244 Abs. 3 StPO entsprechende ausdrückliche Regelung Anwendung findet (vgl. § 74 Abs. 3 BDO). Ansonsten aber ist im Verwaltungsgerichtsverfahren zu beachten, daß sich stets mindestens zwei Parteien gegenüberstehen. Eine das Ergebnis des Rechtsstreits beeinflussende Wahrunterstellung zugunsten einer Partei würde sich daher in aller Regel zuungunsten der anderen Partei auswirken.
Daraus folgt, daß die Wahrunterstellung einer entscheidungserheblichen Tatsache - also gerade die eigentliche Wahrunterstellung im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO - im Verwaltungsprozeß regelmäßig ausscheidet. In den Fällen, in denen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Beweiserhebung wegen Wahrunterstellung abgelehnt wird, handelt es sich denn auch regelmäßig um Tatsachen, deren Wahrunterstellung am Ergebnis des Rechtsstreits nichts ändert. Es liegt somit im Kern der Verzicht auf eine Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit vor, "welche durch die Wahrunterstellung nur sozusagen experimentell erwiesen wird" (so Radbruch zur Wahrunterstellung im Strafprozeß noch vor der Normierung in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, vgl. Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Reichsgerichts, Band V Seite 202 <205>). Auch im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die dem Kläger in Kamerun drohende politische Verfolgung sowohl wegen Vorfluchtgründen als auch wegen der Aktivitäten in der Bundesrepublik nicht im eigentlichen Sinn als wahr unterstellt, sondern dahinstehen lassen. Das begegnet keinen Bedenken; denn auf die Klärung dieser Frage kommt es nicht an, weil die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter in jedem Fall scheitern muß: War der Kläger bereits in Kamerun politischer Verfolgung ausgesetzt, hat er in Spanien anderweitigen Verfolgungsschutz gefunden, so daß sein Asylanspruch an § 2 AsylVfG scheitert. Da der - ebenfalls unterstellte - Nachfluchtgrund mit dem Vorfluchtgrund einen einheitlichen Verfolgungsgrund bildet, wird er vom Ausschlußtatbestand des § 2 AsylVfG ebenfalls erfaßt. War der Kläger dagegen in Kamerun nicht oppositionell tätig und deshalb keiner politischen Verfolgung ausgesetzt, so scheitert der Asylanspruch bereits an dem fehlenden Vorfluchtgrund und bezüglich der geltend gemachten Nachfluchtgründe daran, daß es sich um subjektive Nachfluchttatbestände handeln würde, die sich nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - InfAuslR 1987, 56 = DVBl. 1987, 130).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975, BGBl. I Seite 3047.
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Hien
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher