Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1993, Az.: BVerwG 7 ER 308/93
Duldung von Erkundungsbohrungen auf einem Grundstück; Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ; Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung ; Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 ER 308/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 1 VerkPBG
- § 5 Abs. 1 VerkPBG
- § 6 Abs. 1 VerkPBG
- § 1 Nr. 10 FernverkehrswegebestimmungsVO
Fundstellen
- DVBl 1993, 903 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1993, 1155 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1994, 348 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 368-369 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 5 Abs. 1 VerkPBG erfaßt auch Streitigkeiten über Vorarbeiten nach § 6 VerkPBG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bertrams und Kley
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die antragstellende Stadt wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Anordnung der Antragsgegnerin, mit der sie zur Duldung von Erkundungsbohrungen auf ihr gehörenden Grundstücken verpflichtet wird.
Im Rahmen der Wiederherstellung und Erneuerung der Eisenbahnverbindungen zwischen Ost- und Westdeutschland plant die Antragsgegnerin den Neubau der Strecke von Ebensfeld nach Erfurt als Teil des Aus- und Neubauvorhabens Nürnberg-Erfurt. Nach dem derzeitigen Planungsstand gibt es drei Trassenvarianten, die im Gebiet der Antragstellerin dekkungsgleich verlaufen und von denen zwei nach der landesplanerischen Beurteilung den Erfordernissen der Raumordnung entsprechen. Die Antragstellerin wendet sich seit längerer Zeit dagegen, daß die Bahnlinie durch ihr Stadtgebiet führt. Sie verweigert daher seit etwa einem Jahr ihre Zustimmung zu Erkundungsbohrungen auf ihr gehörenden Grundstücken, die der Vorbereitung für das Planfeststellungsverfahren dienen sollen.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1993 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung sofortiger Vollziehung auf, insgesamt 20 Erkundungsbohrungen auf 19 im einzelnen bezeichneten Flurstücken zu dulden. Dabei handelt es sich überwiegend um Wegeparzellen; drei der betroffenen Feldwege müssen während der Bohrarbeiten zeitweilig gesperrt werden. In sieben Bohrlöchern sollen Grundwassermeßstellen mit einer Größe von etwa 30 cm2 eingerichtet werden. Die Antragsgegnerin weist in der Begründung des Bescheides darauf hin, daß die Bohrungen der Herstellung eines Gutachtens über die geologischen und hydrogeologischen Auswirkungen der geplanten Neubaustrecke dienen und in der Zeit vom 1. Juni bis 16. Juli 1993 durchgeführt werden sollen; Rechtsgrundlage der Maßnahme seien die §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes - VerkPBG - in Verbindung mit § 16 a des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Duldungsanordnung droht der Bescheid ein Zwangsgeld von 500 DM an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird damit begründet, daß die weitere sachgerechte Planung der Neubaustrecke von dem Ergebnis des Erkundungsbohrprogrammes abhängig sei und die Verkehrsprojekte Deutsche Einheit nach dem Willen des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland einer besonderen Dringlichkeit unterlägen.
Die Antragstellerin legte unter dem 11. Juni 1993 Widerspruch ein. Mit einem am 14. Juni 1993 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend: Sie habe einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs; denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig. Es sei bereits fraglich, ob sich die Antragsgegnerin auf die Vorschriften des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes berufen könne, weil die geplante Strecke in Abweichung von § 1 Nr. 10 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung die Stadt Lichtenfels nicht berühre. Die Duldungsverfügung erläutere den vorgesehenen Verlauf der Bahnlinie nicht. Es sei daher auch nicht ersichtlich, warum gerade die genannten Grundstücke zur Durchführung von Bohrarbeiten benötigt würden. Ebenfalls zu unbestimmt sei der Bescheid insoweit, als die genannten Bohrorte nicht hinreichend konkretisiert würden. Darüber hinaus sei die besondere Dringlichkeit des Vorhabens nicht einsichtig. Abgesehen davon, daß das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz eine Frist bis zum 31. Dezember 1999 vorsehe und die Eilbedürftigkeit hinsichtlich der konkreten Strecke nicht verdeutlicht werde, habe die Antragsgegnerin immerhin ein Jahr gewartet, um die Bohrungen in ihrem, der Antragstellerin, Gebiet durchzusetzen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei auch deswegen gegenüber ihrem Interesse nachrangig, weil ihr Stadtrat bereits in seiner Sitzung vom 4. August 1992 einstimmig beschlossen habe, die Linienführung durch das Stadtgebiet abzulehnen, und dies in seiner Sitzung vom 8. Dezember 1992 wegen der negativen Einwirkungen auf die "Bevölkerung, Siedlungsorte, Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen, Landwirtschaft, Fremdenverkehr und Denkmalschutz" bestätigt habe. Schließlich fehlten in der Verfügung hinreichende Angaben über die Notwendigkeit der zu duldenden Vorarbeiten für die Streckenplanung.
Sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Duldungsanordnung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 1993 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie erwidert: Die Neubaustrecke aus dem Raum Lichtenfels-Coburg nach Erfurt habe eine Schlüsselfunktion, weil sie das Bindeglied zwischen den Ausbaustrecken Nürnberg-Lichtenfels und Bebra-Erfurt sei. Die Linienführung der nach derzeitigem Planungsstand diskutierten Auswahlvarianten sei der Antragstellerin bekannt. Die gesamten Unterlagen zur landesplanerischen Abstimmung hätten auch ihr vorgelegen. Darüber hinaus habe der Leiter des Projektzentrums intensive Kontakte mit sämtlichen Gemeinden geführt, die von der Trassenführung berührt würden. Auch insoweit sei die Antragstellerin ständig informiert worden. Die beauftragte Bohrfirma sei in der Vergangenheit dreimal bei der Antragstellerin gewesen und habe dort die Lagepläne der einzelnen Bohrungen vorgelegt. Vor Erlaß der Duldungsverfügung habe sich das Projektzentrum nachhaltig und wiederholt um die Zustimmung der Antragstellerin zu den Vorarbeiten bemüht. Unter Berücksichtigung dessen seien Gründe, die die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung zweifelhaft erscheinen ließen, nicht ersichtlich. Auch die Duldungsanordnung selbst sei offensichtlich rechtmäßig; insbesondere sei sie hinreichend bestimmt. Unerheblich sei der Umstand, daß die geplante Trasse die Stadt Lichtenfels nicht berühre. Ausweislich der Unterlagen würden die Grundstücke der Antragstellerin für Vorarbeiten nur deswegen in Anspruch genommen, weil sie innerhalb des Trassenkorridors lägen. Auch die Bohrstellen seien hinreichend deutlich beschrieben. Bei größeren Grundstücken sei eine weitere Konkretisierung des Bohrorts im Bescheid vorgenommen worden. Noch genauere Angaben seien aus technischen Gründen nicht sinnvoll und erforderten einen außerordentlichen Verwaltungsaufwand. Außerdem werde die Rechtslage für die Antragstellerin durch die zentimetergenaue Angabe des Bohrpunktes nicht verbessert. Notwendig seien die Bohrungen zur Sachverhaltsvermittlung für die weitere Planung. Sie hätten große Bedeutung für die Frage, mit welcher Technik die Bauausführung vorgenommen werden könne. Die Antragstellerin verneine das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit Argumenten, die sich gegen den Verkehrsweg generell richteten. Insoweit müsse sie jedoch auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung verwiesen werden. Von den Vorarbeiten gehe keine präjudizielle Wirkung auf einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung aus. Im übrigen habe die Antragstellerin nicht dargelegt, in welchen Rechten sie durch die Duldungsanordnung verletzt werde. In Betracht kämen ausschließlich ihre Rechte als Grundstückseigentümerin, wobei ihr die Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG verwehrt sei. Wenn überhaupt eine Rechtsverletzung anzunehmen sei, liege sie in der Beeinträchtigung der Nutzung der Grundstücke. Dabei sei jedoch zu beachten, daß es sich überwiegend um Feldwege handele, die als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch stünden oder als tatsächlich öffentliche Sachen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt seien. In jedem Fall sei die Beeinträchtigung kaum meßbar und bewertbar, so daß die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin ausgehen müsse.
Für das weitere Vorbringen wird auf den schriftlichen Vortrag der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge haben einschließlich der Planunterlagen dem Senat zur Einsicht vorgelegen und waren Gegenstand seiner Beratung.
II.
Der Antrag ist zulässig; er ist jedoch nicht begründet.
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 5 Abs. 1 VerkPBG berufen, über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift sind ihm im ersten und letzten Rechtszug sämtliche Streitigkeiten zugewiesen, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen. Um ein solches Vorhaben handelt es sich hier. Die Streitigkeit betrifft auch ein Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 VerkPBG. Zwar sind die Vorarbeiten nicht Bestandteil eines solchen Planfeststellungsverfahrens. Das ist jedoch nicht erforderlich, um die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen. Ausreichend ist, daß sie der Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens dienen, also das Planfeststellungsverfahren "betreffen" und insoweit Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens sind. Nur diese Auslegung des § 5 Abs. 1 VerkPBG, die das Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens oder -genehmigungsverfahrens umfaßt, wird dem Willen des Gesetzgebers gerecht, durch die Verkürzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens auf eine Instanz den Ausbau der Verkehrswege zwischen alten und neuen Bundesländern zu beschleunigen. Daß die Arbeiten zur Vorbereitung der Planung von der Beschleunigungsabsicht des Gesetzgebers erfaßt werden, verdeutlicht § 6 Abs. 1 VerkPBG, der die dazu notwendige Inanspruchnahme fremder Grundstücke erleichtert, indem er § 16 a FStrG für entsprechend anwendbar erklärt.
2.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs; denn das von der Antragsgegnerin vertretene öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung der Bohrarbeiten überwiegt ihr Interesse, von der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, deutlich.
a)
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Duldungsanordnung nicht offensichtlich rechtswidrig, so daß die in diesem Verfahren gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht schon deswegen zu ihren Gunsten ausgehen muß.
Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, ihren Verwaltungsakt auf die Vorschriften des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu stützen. Dieses Gesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 für die Fernverkehrswege zwischen den alten und neuen Ländern, die in der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung festgelegt sind. Zu diesen zählt auch die hier betroffene Neubaustrecke, obwohl in § 1 der Verordnung unter Nr. 10 von dem Verkehrsweg "Erfurt-Lichtenfels-Nürnberg" die Rede ist, die Planungen der Antragsgegnerin derzeit aber dahin gehen, von der bestehenden Strecke bereits zwischen Ebensfeld und Staffelstein nach Norden abzuzweigen, so daß die Stadt Lichtenfels von der Trasse nicht berührt wird. Die Erwähnung dieser Stadt in der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung hat lediglich die Funktion, den betroffenen Verkehrsweg hinreichend deutlich zu bezeichnen. Sie zwingt nicht dazu, beim Neubau dieser Strecke in Anwendung der Vorschriften des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes das Gebiet dieser Stadt zu durchqueren.
Die Antragsgegnerin mußte der Antragstellerin auch nicht den Verlauf der geplanten Bahnlinie nochmals erläutern, um ihr die Auswahl der für die Bohrungen vorgesehenen Grundstücke plausibel zu machen; denn die Antragstellerin war - wie auch ihr eigener Vortrag zeigt - hinreichend mit dem Planungsstand vertraut, um feststellen zu können, daß die Grundstücke im Trassenkorridor liegen. Dabei liegt es nahe, daß die Antragsgegnerin für die Vorarbeiten schon aus Gründen der Praktikabilität bevorzugt auf Wegeparzellen zurückgreift (Zugänglichkeit, Schonung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke).
Bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung drängt es sich auch nicht auf, daß die in der Duldungsanordnung gegebene Beschreibung der Bohrstellen rechtsstaatliche Bestimmtheitsanforderungen verletzt. Abgesehen davon, daß die betroffenen Flurstücke überwiegend schmale Wege sind und bei breiteren Grundstücken auch genauere Ortsangaben gemacht werden, ist nicht erkennbar, inwieweit der Antragstellerin mit näheren Angaben gedient wäre. Solche Angaben könnten nur geboten sein, wenn sie weitergehende Schlüsse auf Art oder Maß der Betroffenheit der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin zuließen. Dafür hat sie jedoch nichts vorgetragen. Hinzu kommt, daß die Tauglichkeit des Bohrpunktes auch von der Einsetzbarkeit des Bohrgerätes und damit von den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängig ist, so daß die metergenaue Angabe der Bohrstelle unzweckmäßig sein dürfte.
Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Vermutung der Antragstellerin zutrifft, die Vorarbeiten gingen über das für die Planung Notwendige hinaus. Es ist im Gegenteil wenig wahrscheinlich, daß die zur sparsamen Haushaltsführung verpflichtete Antragsgegnerin diesen Aufwand betreibt, ohne dazu gezwungen zu sein. Jedenfalls ist es einsichtig, daß die von der Antragstellerin angeführten "aus der Fachliteratur herausgearbeiteten fachtechnischen Aussagen" konkrete Untersuchungen des Untergrundes nicht vollständig ersetzen können.
b)
Bei dieser rechtlichen Ausgangslage muß die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin ausgehen; denn während die Dringlichkeit der Bohrarbeiten ohne weiteres nachvollziehbar ist, hat die Antragstellerin nicht plausibel gemacht, warum ihr die Durchführung dieser Maßnahme nicht zuzumuten ist.
Die Erkundung des Untergrundes dient der Vorbereitung der Planfeststellung für eine Bahnstrecke, die zu dem Verkehrsprojekt Deutsche Einheit gehört und deren Eilbedürftigkeit durch das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz und die dazu erlassene Fernverkehrswegebestimmungsverordnung anerkannt ist. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe selbst die Dringlichkeit der Maßnahme dadurch widerlegt, daß sie ein Jahr habe verstreichen lassen, bevor sie die Duldung der Bohrungen angeordnet habe, ist nicht berechtigt. Die Antragsgegnerin hat diese Zeit nicht untätig verstreichen lassen, sondern sich mehrfach um die Zustimmung der Antragstellerin zu den Erkundungsarbeiten bemüht. Die Antragstellerin muß sich daher den Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegenhalten lassen, wenn sie die Dringlichkeit der Maßnahme mit den Verzögerungen im Verwaltungsvollzug zu entkräften sucht, die auf ihren eigenen Widerstand gegen das Projekt zurückzuführen sind.
Auf der anderen Seite sind wesentliche Nachteile, die der Antragstellerin durch die Bohrungen entstehen und ein schutzwürdiges Interesse begründen könnten, von der sofortigen Vollziehung der Maßnahme zunächst verschont zu bleiben, nicht erkennbar. Der Eingriff in ihr Grundeigentum ist geringfügig, zumal es sich überwiegend um Feldwege handelt, die ohnehin einer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung unterliegen. Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwieweit sie sich durch die jeweils nur wenige Tage dauernden Bohrarbeiten in ihren Rechten verletzt sieht. Ihr Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung untermauert sie ausschließlich mit dem Hinweis darauf, daß ihr Stadtrat sich mehrfach gegen den Neubau der Bahnstrecke ausgesprochen habe. Dies ist jedoch für die Bewertung der widerstreitenden Belange ohne Bedeutung. Die Zulassung der Bohrarbeiten präjudiziert das Ergebnis der nachfolgenden Planfeststellung ersichtlich nicht. Mit ihrem Vorbringen legt die Antragstellerin also nur dar, daß sie ihre Gegnerschaft gegenüber überörtlichen Planungen auch durch den Versuch demonstrieren will, gebotenen Sachverhaltsaufklärungen schon im Vorfeld solcher Planungen entgegenzutreten. Ein solches Interesse ist nicht schützenswert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bertrams
Kley