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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.1988, Az.: BVerwG 7 B 55.87

Ortssatzung; Wasserversorgung; Anschlusszwang; Unzulässige Enteignung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 55.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 09.04.1984 - AZ: 4 A 134/79
OVG Niedersachsen - 16.01.1987 - AZ: 3 A 75/84

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 96 (Volltext mit red. LS)
  • NuR 1989, 341-342
  • RdL 1988, 332

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der durch Ortssatzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen und diese zu benutzen, bedeutet auch für den Grundstückseigentümer, der seinen Wasserbedarf bisher aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage gedeckt hat, keine unzulässige Enteignung.

  2. 2.

    Der durch Ortssatzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, bedeutet für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich keine unzulässige Enteignung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Januar 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die beklagte Stadt verlangt von der Klägerin den Anschluß ihres Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage. Die Klägerin hat Anfechtungsklage erhoben; hilfsweise begehrt sie ihre Befreiung vom Anschlußzwang. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

Die Beschwerde mißt der Rechtssache in erster Linie deshalb rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei, weil sie Anlaß zur Klärung der Frage gebe, ob aus ökologischen Gründen, insbesondere wegen der besseren Qualität des vom Grundstückseigentümer selbst geförderten Wassers, auf den zwangsweisen Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage verzichtet werden könne. Mit diesem Vorbringen stellt die Beschwerde die Gründe in Frage, mit denen das Berufungsgericht den von der Beklagten verfügten Anschlußzwang gerechtfertigt und einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung vom Anschlußzwang verneint hat. Sie übersieht dabei, daß sich diese Gründe aus Bestimmungen des Landes- und Ortsrechts ergeben, dessen Verletzung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nicht gerügt werden kann. Fragen des irrevisiblen Landes- und Ortsrechts, auch solche grundsätzlicher Art, können die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen. Eine Frage des revisiblen Bundesrechts wird mit den Ausführungen der Beschwerde zu den ökologischen Vorzügen einer privaten Wasserversorgungsanlage nicht aufgeworfen. Der Hinweis auf Bestrebungen, eine Bestimmung über das Staatsziel Umweltschutz in das Grundgesetz einzufügen, reicht dazu nicht aus.

3

Auch die weitere von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage nach einer möglichen Verletzung des Eigentumsgrundrechts der Klägerin aus Art. 14 GG rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht; denn diese Frage ist, soweit sie eine verallgemeinernde Antwort zuläßt, höchstrichterlich hinreichend geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet der durch Ortssatzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich keine unzulässige Enteignung, sondern eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt wird (vgl. etwa Beschlüsse vom 25. Februar 1960 - BVerwG 7 CB 104.59 -, DÖV 1960, 594; vom 22. August 1972 - BVerwG 7 B 31.71 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 134 = DÖV 1973. 529; vom 10. September 1975 - BVerwG 7 B 35.75 -. Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 27; vom 15. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 27.84 -). Das gilt, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer seinen Wasserbedarf bisher aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage gedeckt hat. Denn die Einrichtung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit Anschluß- und Benutzungszwang gehört seit langem zu den aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Gemeinden. Die Eigentumsrechte des Grundeigentümers, der eine private Anlage betreibt, sind daher von vornherein dahin eingeschränkt, daß er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür zulässigerweise den Anschluß- und Benutzungszwang zu begründen. Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs möglicherweise im Hinblick auf Art. 14 GG nicht gerechtfertigt wäre, kann durch die auch in der Anschlußsatzung der Beklagten vorgesehene Möglichkeit der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang Rechnung getragen werden. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen wirft die Beschwerde insoweit nicht auf.

4

Schließlich führt auch das Vorbringen der Beschwerde zum rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot und zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht auf eine klärungsbedürftige Frage mit grundsätzlicher Bedeutung. Da die Klägerin aufgrund der geltenden Gesetzeslage jederzeit mit der Entstehung des Anschlußzwangs rechnen mußte, hat die Beklagte nicht in eine verfestigte Rechtsposition der Klägerin im nachhinein entwertend eingegriffen. Das ist rechtlich nicht ernstlich zweifelhaft und bedarf darum keiner weiteren Klärung. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes käme nur dann in Betracht, wenn der Klägerin der Anschluß ihres Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage ausnahmsweise nicht zuzumuten wäre. Eine solche unzumutbare Belastung haben das Verwaltungsgericht und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht in Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht festzustellen vermocht. Eine über den Einzelfall hinausgehende Grundsatzfrage ist der Beschwerde auch hier nicht zu entnehmen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Bardenhewer