Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1981, Az.: BVerwG 7 B 227.81
Unanfechtbarkeit eines Bescheides
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 227.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 15459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 23.06.1981 - AZ: 3 VG A 774/80
- OVG Niedersachsen - 27.08.1981 - AZ: 3 OVG A 166/81
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. August 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme zum Anschluß seines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten. Klage und Berufung waren erfolglos. Auch die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist unbegründet.
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Der Kläger meint, es sei ihm nicht zuzumuten und verstoße gegen die Grundrechte, wenn er trotz der Gefahren, die aus der öffentlichen Wasserversorgung herrührten, zwangsweise angeschlossen würde. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger mit diesen Einwendungen, die sich ausschließlich gegen den zu vollstreckenden Anspruch richten, in dem landesrechtlich geregelten Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist, weil seine Verpflichtung zum Anschluß seines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung auf einem bestandskräftigen Bescheid beruhe. Diese Anwendung irrevisiblen Landesrechts läßt eine Verletzung von Bundesrecht, auf dessen Kontrolle das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beschränke ist, nicht erkennen (vgl. auch Beschluß vom 3. Januar 1977 - BVerwG 4 CB 70.76 - [Buchholz 346 Landesrecht Nr. 1]).
Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend zusätzlich bemerkt, daß der durch Landesrecht aus Gründen des öffentlichen Interesses vorgesehene Zwang zum Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und zu deren Benutzung grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Nach der ständigen Rechtsprechung der beschließenden Senats verstößt ein derartiger Anschluß - und Benutzungszwang auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer bisher seinen Wasserverbrauch aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage bezogen hat, nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 2 und 14 GG (vgl. Beschluß vom 10. September 1975 - BVerwG 7 B 35.75 - [Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 27] und zuletzt Beschluß vom 21. Oktober 1981 - BVerwG 7 B 198.81 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Willberg
Dr. Franßen