Rechtswörterbuch

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Handlungsfähigkeit

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Möglichkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen.

Die Handlungsfähigkeit selbst ist gesetzlich nicht geregelt.

Die allgemeine Handlungsfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt handelt der gesetzliche Vertreter für den Minderjährigen. Einzelgesetzlich kann die Handlungsfähigkeit für bestimmte Rechtshandlungen bereits früher einsetzen:

Beispiele:

Die Testierfähigkeit beginnt mit dem 16. Lebensjahr (§ 2229 BGB).

Die Ehefähigkeit beginnt mit dem 18. Lebensjahr (§ 1303 BGB).

Die Möglichkeit, Anträge auf Sozialleistungen zu stellen und (eigene) Sozialleistungen zu erhalten, beginnt mit dem 15. Lebensjahr (§ 36 SGB I).

Eng mit der Handlungsfähigkeit verbunden sind:

 Siehe auch 

Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsverfahren

Handlungsfähigkeit - Verwaltungsrecht

Minderjährigenhaftungsbeschränkung