Handlungsfähigkeit - Verwaltungsrecht
Normen
Information
Im Verwaltungsverfahren richtet sich die Handlungsfähigkeit einer Person nach der Geschäftsfähigkeit des bürgerlichen Rechts.
In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen sind im Verwaltungsverfahren handlungsfähig, wenn sie nach bürgerlich-rechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Normen für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig bzw. handlungsfähig anerkannt sind.
Die Betreuung beeinflusst grundsätzlich nicht die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.