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Minderjährigenhaftungsbeschränkung

Normen

§ 1629a BGB

Information

Haftungsbeschränkung von Minderjährigen bei Eintritt ihrer Volljährigkeit.

Gemäß § 1629a BGB haftet ein volljährig werdendes Kind für bestimmte, während seiner Minderjährigkeit begründete Verbindlichkeiten nur mit seinem bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenem Vermögen.

Von der Haftungsbeschränkung werden erfasst:

  • Verbindlichkeiten, die die Eltern oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht mit Wirkung für das Kind aufgenommen haben.

  • Verbindlichkeiten, die während der Minderjährigkeit aufgrund eines Erwerbs von Todes wegen entstanden sind.

Nicht erfasst werden:

  • Verbindlichkeiten aus dem selbstständigen Betrieb eines genehmigten Erwerbsgeschäftes des Kindes.

  • Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften für persönliche Bedürfnisse (z.B. Führerscheinunterricht).

War der Minderjährige Mitglied einer Erbengemeinschaft oder einer Gesellschaft, so greift zugunsten dieser Gläubiger eine gesetzliche Vermutung: Kündigt der Minderjährige nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit die Gesellschaft oder verlangt er die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, so gilt die Verbindlichkeit als nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden.

Die Minderjährigenhaftungsbeschränkung ist auch im Rahmen der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entsprechend anwendbar, und zwar bereits im Erstattungs- und nicht erst im Vollstreckungsverfahren (BSG 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R).

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