Kind
Gesetzlich nicht geregelt.
Es besteht keine gesetzliche Definition des Kindesbegriffs. Allgemein wird als Kind bezeichnet, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.
Die Voraussetzungen zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit Kindern richten sich nach der Geschäftsfähigkeit: Kinder, die das siebte Lebensjahr nicht vollendet haben, sind gemäß § 104 BGB nicht geschäftsfähig. Ab dem siebten Lebensjahr besteht nach § 106 BGB eine beschränkte Geschäftsfähigkeit.
Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind gemäß § 828 Abs. 1 BGB auch für einen von ihnen verursachten Schaden nicht verantwortlich. Daneben besteht in § 828 Abs. 2 BGB eine weitere Privilegierung von Kindern im Straßenverkehr, nach der Kinder für einen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug verursachten Schaden nicht verantwortlich sind. Siehe hierzu den Beitrag "Haftung von Kindern".
Die Strafmündigkeit beginnt gemäß § 19 StGB bzw. § 2 JGG mit Vollendung des 14. Lebensjahres.
Kindliche Zeugen sind über ihre Sorgeberechtigten zu laden, mit dem Eintritt des 14. Lebensjahres kann der Jugendliche unmittelbar geladen werden (OLG Frankfurt am Main 06.04.2005 - 3 Ws 281/05).
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz gilt gemäß § 2 JArbSchG als Kind, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es bestehen detaillierte gesetzliche Vorgaben zur Beschäftigung von Kindern / Jugendlichen.