Rechtswörterbuch

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Haftung von Kindern

 Normen 

§ 828 BGB,

§ 829 BGB,

§ 840 Abs. 2 BGB

 Information 

1. Allgemeine Haftung von Kindern

Einstehenmüssen des Kindes / Jugendlichen für den von ihm verursachten Schaden.

Für den von Kindern / Jugendlichen verursachten Schaden kommt sowohl eine Haftung des Aufsichtspflichtigen als auch gemäß § 828 BGB eine Haftung des Kindes / Jugendlichen selbst in Betracht.

Haftung von Kindern und Jugendlichen
Bis zum 7. Lebensjahr:7. - 18. Lebensjahr:
Keine HaftungVolle Haftung, wenn das Kind bzw. der Jugendliche die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt, d.h. deliktsfähig ist
  wenn deliktische Haftung ausgeschlossen, kann eine Billigkeitshaftung bestehen

Nach einer Entscheidung des BGH (11.01.2003 - VI ZR 34/02) haften Schüler, die während des Schulbetriebs andere Schüler verletzen, nur dann für die eingetretenen Schäden, wenn sich ihr Vorsatz sowohl auf die Rechtsgutsverletzung als auch auf den eingetretenen Verletzungserfolg bezieht.

Hintergrund ist, dass bei Schulunfällen gemäß §§ 104 - 106 SGB VII primär die gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig ist und die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Versicherten untereinander ausgeschlossen ist, es sei denn, der Schädiger hat den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Die Anforderungen an den Vorsatz wurden vom BGH für den Bereich der Schulunfälle konkretisiert.

Diese Rechtsprechung führt u.a. dazu, dass der verletzte Schüler bei fehlender Beweismöglichkeit des doppelten Vorsatzes keine Schmerzensgeldansprüche sowie sonstige, nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung getragene Kosten geltend machen kann.

2. Haftung von Kindern im Straßenverkehr

Eine Besonderheit besteht gemäß § 828 Abs. 2 BGB für die Haftung von Kindern im Straßenverkehr: Kinder haften für von ihnen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn verursachte Schäden erst ab der Vollendung des 10. Lebensjahres. Die Haftung eines jüngeren Kindes besteht nur, wenn das Kind den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

Nach den maßgeblichen Grundsätzen des BGH zum Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 BGB ist aber eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (BGH 30.11.2004 - VI ZR 335/03).

Beispiel:

Nach dem Urteil des BGH (s.o.) kommt das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB dem Kind dann nicht zugute, wenn dieses ein ruhendes Fahrzeug beschädigt hat:

Beschädigung eines im Verkehrsraum ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs mit dem Fahrrad.

Die Haftungsprivilegierung greift jedoch dann wieder, wenn ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad im Straßenverkehr aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und Unachtsamkeit gegen ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug stößt (BGH 17.04.2007 - VI ZR 109/06).

Nach der Entscheidung BGH 16.10.2007 - VI ZR 42/07 handelt es sich auch dann um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug, wenn ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad loslässt, das dann ohne das Kind weiter auf die Straße rollt und einen Verkehrsunfall verursacht.

Ausschlaggebend ist nicht die Unterscheidung zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr. Für die Frage, ob der Haftungsausschluss überhaupt in Betracht kommt, ist maßgebend darauf abzustellen, ob eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr gegeben war. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten. Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen vielmehr einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell auf die Vollendung des 10. Lebensjahres heraufgesetzt hat.

Der Minderjährige trägt die Beweislast dafür, dass er im Zeitpunkt des Unfalls im motorisierten Verkehr noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hatte. Der Geschädigte, der sich auf das Vorliegen einer Ausnahme vom Regelfall beruft, hat deshalb darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat (BGH 30.06.2009 - VI ZR 310/08).

Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ist nicht geeignet, eine Billigkeitshaftung des ansonsten nicht haftenden Kindes bzw. seiner nicht haftenden Eltern zu begründen.

3. Anspruchskonkurrenz

Die deliktische Haftung von Kindern steht in Anspruchskonkurrenz zur Haftung des Aufsichtspflichtigen gemäß § 832 BGB (Aufsichtspflichtsverletzung). Beide Ansprüche stehen nebeneinander. Grundsätzlich kann der Verletzte beide in Anspruch nehmen. Sie haften als Gesamtschuldner.

Intern ist der Schaden aber nicht nach Kopfteilen aufzuschlüsseln, sondern § 840 Abs. 2 BGB bestimmt, dass in diesem Fall der Aufsichtspflichtige allein haftet.

 Siehe auch 

Aufsichtspflicht - Eltern

Aufsichtspflicht - Erzieher

Aufsichtspflichtsverletzung

Billigkeitshaftung

Deliktsfähigkeit

Einsichtsfähigkeit

Heranwachsender

Grüneberg: Die (Mit-)Haftung von Kindern und Jugendlichen bei Verkehrsunfällen - Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 2705

Oechsler: Die Unzurechnungsfähigkeit von Kindern in Verkehrssituationen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 3185

Pardey: Reichweite des Haftungsprivilegs von Kindern im Straßenverkehr; Deutsches Autorecht - DAR 2004, 499