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Juristische Person

Normen

§§ 21 ff. BGB

§§ 80 ff. BGB

Information

Juristische Personen sind Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. Die juristische Person besitzt eigene Rechtsfähigkeit, das heißt, sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein und vor Gericht als Person klagen und selbst verklagt werden. Für die juristische Personen handeln die Organe (z.B. Mitglieder-, Hauptversammlung, Vorstand, Geschäftsführer (z.B. der GmbH-Geschäftsführer)).

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