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Juristische Person

Autor:
 Normen 

§§ 21 ff. BGB

§§ 80 ff. BGB

 Information 

Juristische Personen sind Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. Die juristische Person besitzt eigene Rechtsfähigkeit, das heißt, sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein und vor Gericht als Person klagen und selbst verklagt werden. Für die juristische Personen handeln die Organe (z.B. Mitglieder-, Hauptversammlung, Vorstand, Geschäftsführer (z.B. der GmbH-Geschäftsführer)).

Unterschieden werden

Juristische Personen werden im Rechtsverkehr wie natürliche Personen behandelt. Ausnahmen gelten für höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie die Eheschließung oder Testamentserrichtung.

 Siehe auch 

Parteifähigkeit

Rechtsfähigkeit

Transparenzregister

Wilms/Roth: Die Anwendbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf juristische Personen i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG; Juristische Schulung – JuS 2004, 577