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Verein - rechtsfähiger

 Normen 

§§ 21 - 79 BGB

VereinsG

Art. 9 GG

§ 52 AO

 Information 

1. Allgemein

Ein rechtsfähiger Verein ist eine körperschaftliche Vereinigung Mehrerer zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks unter einem Vereinsnamen, die im Vereinsregister eingetragen ist.

Ein Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." (Eingetragener Verein). Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

Die Vorteile der Rechtsfähigkeit eines Vereins sind u.a. dass der Verein selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, d.h. Grundeigentum erwerben kann (bzw. allgemein Inhaber eines Vermögensrechts sein kann) und Verträge abschließen kann.

2. Formen

Es werden rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine unterschieden. Diese können jeweils in wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Vereine unterteilt werden. Der nichtwirtschaftliche Verein wird auch als Idealverein bezeichnet.

Rechtsfähige VereineNichtrechtsfähige Vereine
Wirtschaftlicher VereinIdealvereinWirtschaftlicher VereinIdealverein

Der BGH hat zur Abgrenzung eines wirtschaftlichen von einem nichtwirtschaftlichen Verein folgende Vorgaben aufgestellt:

"Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind erfüllt, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (...). Indessen ist es mit Zweck und Tätigkeit eines Idealvereins auch unter Berücksichtigung der Schutzzwecke der §§ 21 und 22 BGB nicht unvereinbar, wenn dieser in dem erörterten Umfang einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; ...)" (BGH 16.05.2017 - II ZB 7/16).

Erhalt der Dorfgaststätte:

Das OLG Celle hat (OLG Celle 06.10.2021 - 9 W 99/21) hat einen Verein mit dem Zweck des Erhalts der Dorfgaststätte als einen wirtschaftlichen Verein angesehen:

"Ein (nicht als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannter) Verein, der den Erhalt und den Betrieb einer Gastwirtschaft ("Dorfkneipe") bezweckt, ist nicht als Idealverein im Sinne des § 21 BGB, sondern als wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 22 BGB anzusehen. (...)

Der Antragsteller will in erster Linie (...) eine "Dorfkneipe" erhalten und betreiben. Bei dem Betrieb einer "Kneipe", also einer Gastwirtschaft, die hauptsächlich dem Konsum von (alkoholischen und nicht alkoholischen) Getränken dient, handelt es sich jedoch geradezu um den Paradefall eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 22 BGB. Daran vermag auch die idealisierende - die Bedeutung der vom Antragsteller zu erhaltenden und betreibenden "Kneipe" in die Nähe der Daseinsvorsorge rückende - Beschreibung des Vereinszwecks in § 2 der Satzung des Antragstellers nichts zu ändern. Ein derartiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb stünde einer Eintragung des Antragstellers nur dann nicht entgegen, wenn er nicht als Hauptzweck des Vereins, sondern als zulässiger, untergeordneter und lediglich ein Hilfsmittel zur Erreichung des nicht wirtschaftlichen Hauptzwecks darstellender Nebenzweck anzusehen wäre, wie bspw. die Vereinsgaststätte eines Sportvereins."

3. Eintragungsvoraussetzungen

  1. a)

    Es handelt sich um einen nichtwirtschaftlichen Verein.

  2. b)

    Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.

  3. c)

    Die Satzung erfüllt den in § 57 BGB genannten Mindestinhalt (Zweck, Name, Sitz des Vereins, Eintragungserfordernis).

  4. d)

    Die formalen Anforderungen sind erfüllt: Anmeldung durch den Vorstand unter Beifügung der Satzung in Urschrift und Abschrift, eine Abschrift der Urkunde über die Vorstandsbestellung.

Hinweis:

Der wirtschaftliche Verein kann die Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erlangen.

4. Satzung

Zwingend muss jede Vereinssatzung folgenden Mindestinhalt aufweisen:

  • Namen des Vereins

  • Sitz des Vereins

  • Eine evtl. beabsichtigte Eintragung in das Vereinsregister

Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins erfordert zusätzlich:

  • Zweckbestimmung

  • Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  • Beiträge der Mitglieder

  • Bildung des Vorstandes

  • Vertretungsberechtigung

    Hinweis:

    Sofern nach der Satzung die Vertretung zwei Vorstandsmitglieder erfordert, ist eine durch den Vorstand erteilte Befugnis zur Alleinvertretung nichtig (KG 13.07.2015 - 2 Ws 140/15).

  • Einberufung der Mitgliederversammlung

5. Vergütung des Vorstands

In § 27 Abs. 3 BGB ist ausdrücklich festgestellt, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig sind.

Wenn die Satzung nicht bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten kann, darf mit dem Vorstandsmitglied keine Vereinbarung über eine Vergütung getroffen werden.

6. Haftung

6.1 Haftung von Vereinsvorständen

Es bestehen in § 31a BGB geregelte folgende Haftungserleichterungen:

  • Die Vergütungsgrenze für den Eintritt der Haftungsbeschränkung beträgt 840,00 EUR.

  • Es besteht eine Haftungsfreistellung für Vorstandsmitglieder und alle Vereinsorgane, die durch die Satzung geschaffen wurde sowie für durch die Satzung bestimmte besondere Vertreter.

6.2 Haftung von Vereinsmitgliedern

Mit § 31b BGB wird auch die Haftungsfreistellung von Vereinsmitgliedern gesetzlich geregelt.

Durch § 31b BGB werden Vereinsmitglieder, die im Wesentlichen unentgeltlich Aufgaben des Vereins wahrnehmen, haftungsrechtlich den Vorstandsmitgliedern nach § 31a BGB gleichgestellt. Ihre Haftung gegenüber dem Verein soll in gleichem Umfang wie die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sein. Allerdings gilt die Haftungsbeschränkung nur gegenüber dem Verein, nicht auch gegenüber den Vereinsmitgliedern. Für die Schädigung anderer Vereinsmitglieder gilt dasselbe wie für die Schädigung Dritter. Bei einer Schädigung anderer Vereinsmitglieder und sonstiger Dritter soll ein Vereinsmitglied in gleichem Umfang wie ein Vorstandsmitglied einen Anspruch auf Freistellung von der Haftung gegen den Verein haben.

Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung und für den Anspruch auf Befreiung von der Haftung ist, dass ein Vereinsmitglied einen Schaden bei der Wahrnehmung von satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht hat, die ihm übertragen worden sind. Satzungsgemäße Vereinsaufgaben sind nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 663/12) alle Verrichtungen im Rahmen des Vereinszwecks, die dem Verein obliegen. Die Vereinsaufgaben muss das Vereinsmitglied für den Verein unentgeltlich oder gegen eine Vergütung wahrnehmen, die 720,00 EUR jährlich nicht übersteigen darf. Ein Mitglied muss also primär im Interesse des Vereins und nicht zu eigenen Erwerbsinteressen tätig werden. Wenn ein Vereinsmitglied im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit aufgrund eines Vertrages zu einer im Wesentlichen marktüblichen Vergütung für den Verein tätig wird, nimmt er die Aufgaben nicht primär im Interesse des Vereins wahr, sondern vorrangig zu eigenen Erwerbszwecken. Das Vereinsmitglied nimmt, wenn es auf dieser Grundlage für den Verein tätig wird, dann keine Vereinsaufgaben, sondern eigene Aufgaben wahr. Dasselbe gilt, wenn ein Vereinsmitglied eigene Mitgliedschaftsrechte und -pflichten innerhalb oder außerhalb der Mitgliederversammlung ausübt.

Die Vereinsaufgaben müssen dem Mitglied vom Verein übertragen worden sein, d.h. das Vereinsmitglied muss mit der Aufgabenwahrnehmung vom Verein beauftragt worden sein. Nimmt ein Vereinsmitglied Vereinsaufgaben ohne Wissen des Vereins wahr, dann ist es nicht gerechtfertigt, die Haftung des Vereinsmitglieds gegenüber dem Verein zu beschränken oder dem Vereinsmitglied einen Anspruch auf Befreiung von der Haftung gegenüber Dritten zu gewähren. § 31b BGB ist zwingendes Recht, von dem die Vereine durch die Satzung nicht abweichen können.

6.3 Weitergehende Haftungsbeschränkungen in der Satzung

Die Regelungen der §§ 31a, 31b BGB stehen der Satzungsbestimmung eines Vereins nicht entgegen, mit der die Haftung eines ehrenamtlich tätigen Organmitglieds bzw. Vereinsmitglieds dem Verein gegenüber auf vorsätzliches Handeln beschränkt wird.

§§ 31a, 31b BGB gewährleisten einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. besonderen Vertreters sowie des einfachen Vereinsmitglieds bei dessen Haftung dem Verein gegenüber. Sie sind nur im Rahmen dieses Schutzzwecks zwingend, sodass durch eine Satzungsbestimmung hiervon nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden kann. Dies schließt eine weiter gehende satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) dem Verein gegenüber zum Vorteil des geschützten Personenkreises nicht aus (OLG Nürnberg 13.11.2015 - 12 W 1845/15).

 Siehe auch 

Altrechtlicher Verein

Anfallberechtigte

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Partei - politische

Rechtsfähigkeit

Verein - Ausschluss

Verein - Geschäftsordnung

Verein - Mehrheiten

Verein - Mitgliedschaft

Verein - nichtrechtsfähiger

Verein - Satzungsänderung

Verein - Spendenbescheinigung

Verein - Zweckänderung

Vereinsgericht

Vereinsregister

Vereinsschiedsgericht

Vereinsversammlung - Vertretung

Ehlers: Die persönliche Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2689

Fuchs: Die steuerlichen Besonderheiten einer geringfügigen Beschäftigung im Verein; Gestaltende Steuerberatung - GStB 2006, 331

Fuchs: ; Steuerliche Behandlung nebenberuflicher Tätigkeiten für einen Verein; Gestaltende Steuerberatung - GStB 2006, 272

Fuchs: Die steuerlichen Besonderheiten einer kurzfristigen Beschäftigung im Verein; Gestaltende Steuerberatung - GStB 2006, 178

Meyer-Ravenstein: Jagdpachtfähigkeit von Vereinen, Agrarrecht - AgrarR 1991, 150

Plagemann/Hesse: Vereinsvorstände - sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 439

Reichert/Schimke/Dauernheim: Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts; 15. Auflage 2022

Uffmann: Statuarische Vertretungsbegrenzung bei Stiftungs- und Vereinsvorständen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 3085