Innengesellschaft
Unterform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Als Innengesellschaft wird eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verstanden, die nicht nach außen im Rechtsverkehr in Erscheinung tritt. Die Rechtsbeziehungen bestehen nur innerhalb der Gesellschaft. Voraussetzung ist, dass sich die Beteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zu einem gemeinsamen Zweck verpflichten und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (BGH 12.11.2007 - II ZR 183/06).
Der BGH hat im Juni 1999 mit einer Entscheidung das Recht der scheidungsbedingten Ausgleichsansprüche durch die erleichterte Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft verändert (BGH 30.06.1999 - XII ZR 230/96).
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
BGH 20.10.2008 - II ZR 207/07 (Voraussetzungen der Innengesellschaft)
BGH 30.06.1999 - XII ZR 230/96 (Bildung einer Ehegatteninnengesellschaft und Ausgleich bei Beendigung)
BGH 28.01.1991 - II ZR 48/90 (Auseinandersetzung der Innengesellschaft)
Arens: Rückabwicklungen ehebedingter Zuwendungen und die Rechtsfigur der "konkludent vereinbarten Innengesellschaft" - Allzweckwaffen zur Herbeiführung gerechter Vermögensausgleichsregelungen?; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2000, 266
OLG Celle: Urteil vom 02.12.1998 - 3 U 230/97: Abgrenzung partiarisches Darlehn und Innengesellschaft; Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht - NZG; 1999, 650
Westphal: Steuerliche Behandlung der Innengesellschaften; Steuer & Studium - SteuerStud 2000, 113