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Transparenzregister

Normen

§§ 18 ff. GwG

TBelV

TrEinV

TrGebV

Information

Bei dem Transparenzregister (www.transparenzregister.de) handelt es sich um ein in die Zuständigkeit des Bundes fallendes Register, mit dem eine Datenbank über die hinter einer juristischen Person oder Personengesellschaft stehende natürliche Person registriert werden soll:

Gemäß der §§ 18 ff. GwG haben juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Die Transparenzpflichten unterteilen sich in zwei Bereiche: die Informationseinholungspflicht über wirtschaftlich Berechtigte und die daraus resultierende Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister.

Der Zweck des Registers besteht darin, jenseits (verschachtelter) juristischer Strukturen die natürlichen Personen kenntlich zu machen, die am Ende dieser Strukturen stehen. Dies soll dazu beitragen, den Missbrauch von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Mit der Führung des Transparenzregisters wurde die Bundesanzeiger Verlags GmbH als Beliehener beauftragt.

Die Einsichtnahme ist den in § 23 GwG aufgeführten Personengruppen gestattet. Dies umfasst u.a. die Strafverfolgungsbehörden sowie jeden, der der registerführenden Stelle darlegt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Die Einzelheiten der Einsichtsnahme sind in der "Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung - TrEinV" geregelt.

metis