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Kapitalgesellschaft

Normen

Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.

Information

Personen schließen sich zu einer Kapitalgesellschaft zusammen, wenn ihre kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund stehen soll. Die Kapitalgesellschaft wird der Personengesellschaft gegenübergestellt.

Der Prototyp der Kapitalgesellschaft ist die Aktiengesellschaft. Außerdem gibt es die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), bei der es sich um eine Mischung aus Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft handelt. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der dritte Gesellschaftstyp.

Die Kapitalgesellschaften sind, wenn sie ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben, kraft ihrer Rechtsform unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Die Entstehung einer Kapitalgesellschaft ist erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister vollendet, d.h. die Eintragung hat konstitutive Wirkung. Der zivilrechtlichen Entstehung geht eine mehrstufige Gründungsphase voraus (dazu: Kapitalgesellschaft - Vorgründungsgesellschaft, Kapitalgesellschaft - Vorgesellschaft, Kapitalgesellschaft - unechte Vorgesellschaft).

Mit der Eintragung in das Handelsregister endet die Gründungsphase und die Kapitalgesellschaft entsteht zivilrechtlich. Diese Kapitalgesellschaft ist auf Grund ihrer Rechtsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Charakteristika der Kapitalgesellschaft:

  • Die Kapitalgesellschaften sind kraft gesetzlicher Anordnung immer auch Handelsgesellschaften.

  • Sie besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit, das heißt, die Gesellschaft als solche ist Träger von Rechten und Pflichten (= juristische Person). Alle Kapitalgesellschaften weisen eine körperschaftliche Struktur auf. Körperschaften sind unabhängig von ihrem Mitgliederbestand. Der verfolgte Zweck überdauert die Mitgliedschaft. Handlungsfähig ist die Gesellschaft durch die bestellten Organe. Handlungen der Organe werden der Gesellschaft zugerechnet.

  • Geschäftsführung und Vertretungsfunktion können Nichtgesellschaftern übertragen werden (sog. Drittorganschaft). Im Interesse einer professionellen Unternehmensführung obliegt die Geschäftsführung dem Vorstand bzw. dem Geschäftsführer. Vorstandsmitglied einer AG kann sowohl ein Aktionär als auch ein Außenstehender sein. Gemäß GmbH-Gesetz können zu Geschäftsführern einer GmbH ein Gesellschafter oder ein Dritter bestellt werden. Nur bei der KGaA nehmen die persönlich haftenden Gesellschafter die organschaftlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse wahr.

  • Das in Aktien zerlegte Grundkapital und nicht die Persönlichkeit der Mitglieder bestimmt das Geschehen. Die kapitalmäßige Beteiligung ist übertragbar und vererblich. Der Einfluss auf die Willensbildung bestimmt sich nach der Höhe des Kapital-/ Geschäftsanteils.

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