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Kapitalgesellschaft - Vorgründungsgesellschaft

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Die Vorgründungsgesellschaft (oder auch Vorgründergesellschaft) entsteht durch die Vereinbarung der künftigen Gesellschafter über die Gründung einer Kapitalgesellschaft (Vorvertrag). Der Zweck der Vorgründungsgesellschaft ist in der Regel ausschließlich die Gründung einer anderen Gesellschaft (hier: Kapitalgesellschaft). Bei der Vorgründungsgesellschaft handelt es sich entweder um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. BGB) oder - falls die Gesellschaft bereits ein Grundhandelsgewerbe aufnimmt - um eine offene Handelsgesellschaft, bei nur einem Gründungsgesellschafter ggf. um ein Einzelunternehmen. Diese Vorgründungsgesellschaft ist in keinem Fall identisch mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft wird entsprechend ihrer zivilrechtlichen Gestalt steuerlich als Personengesellschaft behandelt und ist somit nicht körperschaftsteuerpflichtig.

 Siehe auch 

Kapitalgesellschaft - Vorgesellschaft

Kapitalgesellschaft - unechte Vorgesellschaft

Kapitalgesellschaft - Vorgründungsgesellschaft

EuGH 29.04.2004 - C 137/02 (Vorsteuerabzugsberechtigung)

Altrichter-Herzberg: Die Vorgründungsgesellschaft als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts; GmbH-Rundschau - GmbHR 2004, 768

Lohr: Die Vorgründungsgesellschaft. Gestaltung des Vorvertrags über die Errichtung einer GmbH; GmbH-Steuerberater 2013, 26

Heckschen/Heidinger: Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis; 3. Auflage 2014