Gesellschaft mit beschränkter Haftung
1 Einführung
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von mindestens 25.000,00 EUR, die nicht börsennotiert ist.
Hinweis:
Die Unternehmergesellschaft erfordert nur ein Mindest-Stammkapital von 1,00 EUR. Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich um eine Rechtsformvariante der GmbH.
Die GmbH ist zudem eine juristische Person, sie ist Kaufmann und Handelsgesellschaft.
Organe sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer. Vertreten wird die GmbH durch den (oder die) (GmbH-) Geschäftsführer, der selbst nicht Gesellschafter sein muss.
2 Gründung
Siehe den Beitrag »Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gründung«.
3 Stammkapital
Das Stammkapital (grundsätzlich mindestens 25.000,00 EUR, bei der Unternehmergesellschaft 1,00 EUR) setzt sich aus den Stammeinlagen aller Gesellschafter zusammen, die für jeden Gesellschafter in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden können.
Die Stammeinlage ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG die Summe aller Geschäftsanteile (Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile), die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt.
Auf jeden Geschäftsanteil ist § 14 GmbHG eine Einlage zu leisten, deren Höhe sich nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils richtet. Dabei muss der Nennbetrag des Geschäftsanteils nicht (mehr) in Euro durch fünfzig teilbar sein. Ausreichend ist es, wenn der Nennbetrag des einzelnen Geschäftsanteils sowie der gesamten Geschäftsanteile auf volle Euro lautet (§§ 5 Abs. 2, 58a GmbHG).
Die Möglichkeit, dass ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile besitzt, ist ausdrücklich vorgesehen: Dies gilt sowohl für die Gründung (§ 5 Abs. 2 S. 2 GmbHG) als auch für eine spätere Erhöhung des Stammkapitals (§ 55 Abs. 4 GmbHG).
Die Erhöhung des Stammkapitals bedarf als Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß §§ 53, 55 GmbHG des Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Dabei stehen der Gesellschafterversammlung drei Möglichkeiten zur Verfügung:
Es wird die Erhöhung um einen bestimmten festen Betrag vereinbart.
Es wird die Erhöhung um einen unbestimmten Betrag vereinbart, wobei nur der Höchstbetrag der Erhöhung festgelegt wird (Bis-zu-Kapitalerhöhung).
Es wird die Erhöhung um einen unbestimmten Betrag vereinbart, wobei sowohl ein Höchstbetrag als auch ein Mindestbetrag festgelegt werden kann (abgewandelte Bis-zu-Kapitalerhöhung).
4 Gesellschafterliste
Bei der Gründung und nach jeder Gesellschafterveränderung muss eine Liste der Gesellschafter, aus der Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort sowie Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister eingereicht werden (§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG).
Zu den weiteren Inhalten siehe den Beitrag »Gesellschafterliste«.
5 Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist als ordentliche Versammlung einmal jährlich einzuberufen.
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.
Die umstrittene Frage, »ob der abberufene Geschäftsführer einer GmbH eine Gesellschafterversammlung einberufen darf, wenn er im Zeitpunkt der Einberufung noch im Handelsregister eingetragen ist«, hat der BGH verneint. »§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar« (BGH 08.11.2016 – II ZR 304/15).
6 Geschäftsführung
Siehe den Beitrag »GmbH-Geschäftsführer«.
7 Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH, sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH ist ausführlich in der Anlage 3 des Rundschreibens der Sozialversicherungsträger zum Statusfeststellung geregelt:
8 Haftung
Bei der Haftung ist zwischen folgenden Haftungsformen zu unterscheiden:
- a)
Die Haftung der Gesellschaft:
Die Haftung der Gesellschaft ist gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
- b)
Die Haftung der Gesellschafter:
Grundsätzlich haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen. Ausnahmen bestehen in den folgenden Fällen:
- –
Haftung aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Fälle der Durchgriffshaftung
- –
Haftung für das Aufbringung von Fehlbeträgen anderer Gesellschafter gemäß § 24 GmbHG:
»Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen.«
Der BGH hat den mit der Vorschrift erfassten Gesellschafterbegriff wie folgt bestimmt (BGH 18.09.2018 – II ZR 312/16):
»Übriger Gesellschafter (…) ist auch derjenige, der seine Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Das gilt auch, wenn sein Geschäftsanteil durch Teilung des Anteils des bisherigen Alleingesellschafters, der seine fällige Einlageschuld nicht erbracht hat, entstanden und ihm übertragen worden ist.«
- –
Haftung aufgrund einer vertraglich für die Verpflichtungen der Gesellschaft übernommenen Schuldsicherung (Bürgschaft, Garantieversprechens, Schuldübernahme, Patronatserklärung etc.)
- –
Haftung aus eigener unerlaubter Handlung (insbesondere nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB)
- c)
Die Haftung des Geschäftsführers
Praxistipp:
Geschäftsbriefe müssen unbedingt den Hinweis auf die Haftungsbeschränkung enthalten, da andernfalls eine Rechtsscheinhaftung wegen § 35a GmbHG droht.
9 Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen
Siehe den Beitrag »Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen«.
10 gGmbH
Die gemeinnützige GmbH (gGmbH), die insbesondere in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat, kombiniert den organisatorischen Rahmen einer GmbH mit den steuerlichen Vorteilen einer gemeinnützigen Körperschaft.
Die Verwendung der Abkürzung »gGmbH« in der Firma war nach der Rechtsprechung (so OLG München 13.12.2006 – 31 Wx 84/06) unzulässig. Nunmehr ist in § 4 GmbHG ausdrücklich klargestellt, dass dies zulässig ist. Der Buchstabe »g« vor der abgekürzten Bezeichnung der Rechtsform soll anzeigen, dass die Gesellschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, die auch als gemeinnützige Zwecke im weiteren Sinne bezeichnet werden.