Rechtswörterbuch

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 Normen 

GmbHG

 Information 

1. Einführung

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von mindestens 25.000,00 EUR, die nicht börsennotiert ist.

Hinweis:

Die Unternehmergesellschaft erfordert nur ein Mindest-Stammkapital von 1,00 EUR. Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich um eine Rechtsformvariante der GmbH.

Die GmbH ist zudem eine juristische Person, sie ist Kaufmann und Handelsgesellschaft.

Organe sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer. Vertreten wird die GmbH durch den (oder die) (GmbH-) Geschäftsführer, der selbst nicht Gesellschafter sein muss.

3. Stammkapital

Das Stammkapital (grundsätzlich mindestens 25.000,00 EUR, bei der Unternehmergesellschaft 1,00 EUR) setzt sich aus den Stammeinlagen aller Gesellschafter zusammen, die für jeden Gesellschafter in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden können.

Die Stammeinlage ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG die Summe aller Geschäftsanteile (Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile), die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt.

Auf jeden Geschäftsanteil ist § 14 GmbHG eine Einlage zu leisten, deren Höhe sich nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils richtet. Dabei muss der Nennbetrag des Geschäftsanteils nicht (mehr) in Euro durch fünfzig teilbar sein. Ausreichend ist es, wenn der Nennbetrag des einzelnen Geschäftsanteils sowie der gesamten Geschäftsanteile auf volle Euro lautet (§§ 5 Abs. 2, 58a GmbHG).

Die Möglichkeit, dass ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile besitzt, ist ausdrücklich vorgesehen: Dies gilt sowohl für die Gründung (§ 5 Abs. 2 S. 2 GmbHG) als auch für eine spätere Erhöhung des Stammkapitals (§ 55 Abs. 4 GmbHG).

Die Erhöhung des Stammkapitals bedarf als Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß §§ 53, 55 GmbHG des Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Dabei stehen der Gesellschafterversammlung drei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Es wird die Erhöhung um einen bestimmten festen Betrag vereinbart.

  • Es wird die Erhöhung um einen unbestimmten Betrag vereinbart, wobei nur der Höchstbetrag der Erhöhung festgelegt wird (Bis-zu-Kapitalerhöhung).

  • Es wird die Erhöhung um einen unbestimmten Betrag vereinbart, wobei sowohl ein Höchstbetrag als auch ein Mindestbetrag festgelegt werden kann (abgewandelte Bis-zu-Kapitalerhöhung).

4. Gesellschafterliste

Bei der Gründung und nach jeder Gesellschafterveränderung muss eine Liste der Gesellschafter, aus der Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort sowie Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister eingereicht werden (§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG).

Zu den weiteren Inhalten siehe den Beitrag "Gesellschafterliste".

5. Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist als ordentliche Versammlung einmal jährlich einzuberufen.

Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

Die umstrittene Frage, "ob der abberufene Geschäftsführer einer GmbH eine Gesellschafterversammlung einberufen darf, wenn er im Zeitpunkt der Einberufung noch im Handelsregister eingetragen ist", hat der BGH verneint. "§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar" (BGH 08.11.2016 - II ZR 304/15).

6. Geschäftsführung

Siehe den Beitrag "GmbH-Geschäftsführer".

7. Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH, sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH ist ausführlich in der Anlage 3 des Rundschreibens der Sozialversicherungsträger zum Statusfeststellung geregelt:

(https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/rundschreiben/2022/statusfestellung_erwerbstaetige.zip?__blob=publicationFile&v=1).

8. Haftung

Bei der Haftung ist zwischen folgenden Haftungsformen zu unterscheiden:

  1. a)

    Die Haftung der Gesellschaft:

    Die Haftung der Gesellschaft ist gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

  2. b)

    Die Haftung der Gesellschafter:

    Grundsätzlich haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen. Ausnahmen bestehen in den folgenden Fällen:

    • Haftung aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Fälle der Durchgriffshaftung

    • Haftung für das Aufbringung von Fehlbeträgen anderer Gesellschafter gemäß § 24 GmbHG:

      "Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen."

      Der BGH hat den mit der Vorschrift erfassten Gesellschafterbegriff wie folgt bestimmt (BGH 18.09.2018 - II ZR 312/16):

      "Übriger Gesellschafter (...) ist auch derjenige, der seine Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Das gilt auch, wenn sein Geschäftsanteil durch Teilung des Anteils des bisherigen Alleingesellschafters, der seine fällige Einlageschuld nicht erbracht hat, entstanden und ihm übertragen worden ist."

    • Haftung aufgrund einer vertraglich für die Verpflichtungen der Gesellschaft übernommenen Schuldsicherung (Bürgschaft, Garantieversprechens, Schuldübernahme, Patronatserklärung etc.)

    • Haftung aus eigener unerlaubter Handlung (insbesondere nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB)

  3. c)

Praxistipp:

Geschäftsbriefe müssen unbedingt den Hinweis auf die Haftungsbeschränkung enthalten, da andernfalls eine Rechtsscheinhaftung wegen § 35a GmbHG droht.

9. Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

Siehe den Beitrag "Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen".

10. gGmbH

Die gemeinnützige GmbH (gGmbH), die insbesondere in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat, kombiniert den organisatorischen Rahmen einer GmbH mit den steuerlichen Vorteilen einer gemeinnützigen Körperschaft.

Die Verwendung der Abkürzung "gGmbH" in der Firma war nach der Rechtsprechung (so OLG München 13.12.2006 - 31 Wx 84/06) unzulässig. Nunmehr ist in § 4 GmbHG ausdrücklich klargestellt, dass dies zulässig ist. Der Buchstabe "g" vor der abgekürzten Bezeichnung der Rechtsform soll anzeigen, dass die Gesellschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, die auch als gemeinnützige Zwecke im weiteren Sinne bezeichnet werden.

 Siehe auch 

Actio pro socio

Durchgriffshaftung

Einmann-GmbH

Firma

Gesellschafterliste

GmbH & Co. KG

Limited Company

Rechtsanwalts GmbH

Unternehmergesellschaft

Zwei-Personen-GmbH

BGH 11.06.2013 - II ZB 25/12 (Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags eines bestehenden Geschäftsanteils)

BGH 30.11.2009 - II ZR 208/08 (Umsetzung des Gesellschafteraustritts)

BGH 16.01.2006 - II ZR 135/04 (Nichtigkeit von Beschlüssen, die in einer der Satzung widersprechenden Form geschlossen wurden)

BGH 14.02.2000 - II ZR 218/98 (Haftung des Geschäftsführers)

Altmeppen: Wer schuldet die Abfindung bei Einziehung eines Geschäftsanteils in der GmbH?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 1025

Engelsing/Rohde: Die gemeinnützige GmbH im Steuerrecht; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2005, 883

Fingerhut: Kostentragung im Konflikt zwischen GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung; Betriebs-Berater - BB 2004, 237

Gehrlein/Born/Simon: GmbHG - Kommentar; 6. Auflage 2024

Haack: GmbH-Gründung nach dem MoMiG. Neue Erleichterungen und Haftungsgefahren, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2008, 3763

Heckschen/Heidinger: Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis; 4. Auflage 2018

Kindler: Grundzüge des neuen Kapitalgesellschaftsrechts. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG); Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 3249

Klöckner: Praxisprobleme beim gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen; Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht - NZG 2008, 841

Mehrbrey: Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten; 3. Auflage 2019

Rotte: Folgewirkungen des MoMiG auf die GmbH in der Krise. Konsequenzen für den Gläubiger- und Kapitalschutz, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2008, 3775

Rittweger: Neue Kriterien für die Beitragspflicht von angestellten GmbH-Gesellschaftern und (Schein-)Selbstständigen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 2439

Schwerdtfeger: Gesellschaftsrecht. Kommentar; 4. Auflage 2024

Schneider/Hoger: Einziehung von Geschäftsanteilen und Gesellschafterhaftung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 502

Wanner-Laufer: Die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1499