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Kommanditgesellschaft auf Aktien

Normen

§§ 278 – 290 AktG

Information

Kapitalgesellschaftsform.

Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt; die übrigen Gesellschafter sind an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt, ohne persönlich zu haften.

Sie enthält Elemente der Kommanditgesellschaft und der Aktiengesellschaft, ist eine juristische Person und Handelsgesellschaft.

Ihre Organe sind der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft werden durch den/die persönlich haftenden Gesellschafter wahrgenommen.

Nach der Rechtsprechung kann auch eine juristische Person persönlich haftender Gesellschafter (Komplementärin) einer KGaA werden.

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