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Kommanditgesellschaft auf Aktien

 Normen 

§§ 278 - 290 AktG

 Information 

Kapitalgesellschaftsform.

Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt; die übrigen Gesellschafter sind an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt, ohne persönlich zu haften.

Sie enthält Elemente der Kommanditgesellschaft und der Aktiengesellschaft, ist eine juristische Person und Handelsgesellschaft.

Ihre Organe sind der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft wird durch den/die persönlich haftenden Gesellschafter wahrgenommen.

Nach der Rechtsprechung kann auch eine juristische Person persönlich haftender Gesellschafter (Komplementärin) einer KGaA werden.

 Siehe auch 

Aktiengesellschaft

GmbH & Co. KG

Kommanditgesellschaft

Schlitt: Die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien; 1. Auflage 1999

Schütz/Bürgers/Riotte: Die Kommanditgesellschaft auf Aktien; 1. Auflage 2004

Eichert: Satzungsänderungen in der Kommanditgesellschaft auf Aktien; AG 1999, 362

Priester: Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ohne natürlichen Komplementär; ZHR (Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht) 1996, 250

Westphal: Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA); SteuerStud (Steuer und Studium) 1997, 297