Handelsregister
HRegGebV
1 Allgemein
Das Handelsregister ist ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis über gewerbliche Unternehmen und Handwerksunternehmen. Je nach der Gesellschaftsform werden die Kaufleute in den Teil A oder den Teil B des Registers eingetragen. Genossenschaften werden in das ebenfalls bei den Amtsgerichten geführte Genossenschaftsregister eingetragen.
Nicht bei jedem Amtsgericht ist ein Handelsregister eingerichtet. Für jeden Landgerichtsbezirk ist ein Amtsgericht zur Führung des Handelsregisters befugt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Landgericht befindet. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den gesamten Landgerichtsbezirk.
Gemäß § 25 HRV sind die Registergerichte verpflichtet, über alle Anträge auf Eintragung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung bei dem Gericht zu entscheiden bzw. den Antragsteller über bestehende Verfahrenshindernisse zu informieren.
Die Höhe der einzufordernden Gebühren bestimmt sich nach der Handelsregistergebühren-Verordnung.
2 Wirkung der Eintragungen
Im Handelsrecht wird zwischen eintragungspflichtigen Tatsachen ("ist einzutragen") und eintragungsmöglichen Tatsachen sowie einer deklaratorisch und konstitutiven Wirkung unterschieden.
Die Eintragungen genießen eine positive und eine negative Publizität:
Positive Publizität: Ein gutgläubiger Dritter darf darauf vertrauen, dass die Eintragung der Wahrheit entspricht, auch wenn sie tatsächlich unrichtig ist.
Negative Publizität: Nicht in das Handelsregister eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen gelten als nicht bestehend.
Geschützt ist nur der gutgläubige Dritte, wobei auch grob fahrlässige Unkenntnis in den Schutzbereich fällt.
Gemäß § 9 Abs. 5 HGB hat das Gericht auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass bezüglich einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind bzw. dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist. Hiermit wird dem Nutzer des Handelsregisters die Berufung auf die negative Publizität der Eintragungen erleichtert.
3 Elektronische Führung des Handelsregisters
Gemäß § 8 HGB wird das Handelsregister (nur noch) elektronisch geführt.
Zur Vermeidung von Verwechslungen dürfen andere Datensammlungen nicht unter der Bezeichnung "Handelsregister" geführt werden bzw. es darf ihnen nicht ein derartiger Zusatz angefügt werden.
4 Form der Einreichung von Dokumenten
Anmeldungen zum Handelsregister können nur in der Form einer öffentlichen Beglaubigung oder notariellen Beurkundung angenommen werden.
Bei der Einreichung der Dokumente sind gemäß § 12 HGB folgende Formvorschriften zu beachten:
Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform vorgeschrieben, so genügt die Übermittlung einer einfachen Aufzeichnung, d.h. die Versendung per Mail.
Ein notariell zu beurkundendes Dokument oder eine zu beglaubigende Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 39a BeurkG verschlüsselt einzureichen.
5 Elektronische Einsichtnahme
Auch die Einsichtnahmemöglichkeit wurde auf die elektronische Form umgestellt, wobei den Bundesländern das Recht eingeräumt wird, ein länderübergreifendes, zentrales Informationssystem zu bestimmen. Dies ist mit der Internetseite http://www.handelsregister.de bereits eingerichtet worden. Die elektronische Einsichtnahme bleibt wie bisher kostenpflichtig. Bei Dokumenten, die nur in Papierform vorhanden sind, kann die elektronische Einsichtnahme nur für solche Dokumente verlangt werden, die höchstens zehn Jahre vor der Antragstellung eingereicht wurden.
6 Bekanntmachung der Eintragungen / Änderungen
Gemäß § 10 HGB i.V.m. § 61 EGHGB erfolgt die Bekanntmachung der Änderungen / Eintragungen des Handelsregisters nur noch elektronisch.
Auf der Internetseite http://www.handelsregisterbekanntmachungen.de können die Handelsregister-Bekanntmachungen eingesehen werden.