Firma
1 Allgemein
Die Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er im Handelsverkehr seine Geschäfte betreibt, nicht das Handelsgeschäft als solches, insoweit spricht man vom Unternehmen oder Betrieb.
Grundsätzlich können alle Unternehmen unabhängig von der Rechtsform eine Personen-, Sach- oder Fantasiefirma bilden. Jede Firma ist verpflichtet, einen Rechtsformzusatz zu führen. Eine Ausnahme besteht für die stille Gesellschaft, die als reine Innengesellschaft von der Firmenbildungspflicht befreit ist.
Beispiele:
Anton Müller KG (Personenfirma)
Kinderbuch GmbH (Sachfirma)
Himmel und Erde OHG (Fantasiefirma)
Bei einem Erwerb eines Handelsgeschäfts kann die Firma ohne einen auf den Erwerber hinweisenden Zusatz fortgeführt werden, die Einwilligung des früheren Inhabers vorausgesetzt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein Gesellschafter ausscheidet, dessen Name Bestandteil der Firma war, sowie für den Eintritt eines neuen Gesellschafters.
2 Grundsätze der Firmenbildung
Zum Schutz des Geschäftsverkehrs bestehen die folgenden wichtigsten Grundsätze der Firmenbildung:
Firmenwahrheit:
Nach § 18 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die über geschäftliche Verhältnisse irreführen. Nach § 19 HGB muss die Firma bestimmte Firmenzusätze enthalten und über Haftungsbeschränkungen informieren.
Beispiel:
Die Verwendung der Abkürzung "gGmbH" in der Firma ist nunmehr zulässig (§ 4 GmbHG).
Beispiel:
Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss gemäß § 8 Abs. 4 PartGG der Name der Partnerschaft den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Hinweis:
Die Bildung einer Personenfirma bei einer GmbH unter Verwendung des Nachnamens eines Nicht-Gesellschafters oder Minderheitsgesellschafters verstößt weder gegen die Anforderung des § 4 GmbHG noch gegen das Irreführungsverbot aus § 18 Abs. 2 HGB (OLG Rostock 17.11.2014 - 1 W 53/14).
Firmenausschließlichkeit:
Nach § 18 HGB muss die Firma Unterscheidungskraft besitzen. Insbesondere muss sich jede neue Firma nach § 30 HGB am selben Ort von bereits bestehenden Firmen unterscheiden.
Firmenöffentlichkeit:
Nach § 29 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Firmeneinheit:
Ein Unternehmen darf nur als eine Firma geführt werden.
Firmenbeständigkeit:
Eine Firma kann auch nach einem Inhaberwechsel durch den Erwerber fortgeführt werden.
Ein Verkauf der Firma ohne das zugehörige Handelsgeschäft ist nicht zulässig.
Der gewerbliche Schutz der Firma als geschäftliche Bezeichnung erfolgt nach dem Markenrecht.
3 Bildung einer Ersatzfirma
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Insolvenzverwalter die Firma als Namen der Gesellschaft im laufenden Insolvenzverfahren (Insolvenz) verwerten kann und zwar unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Personen- oder Sachfirma handelt. Damit geht einher, dass die Gesellschaft, die als Formkaufmann auch im Liquidationsstadium nicht namenlos bleiben kann, einer (Ersatz-)Firma bedarf.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bildung dieser Ersatzfirma zulässig ist, war umstritten:
Das OLG München ist der Ansicht, dass eine Firmenänderung im Sinne der Eintragung einer Ersatzfirma ohne zugrunde liegenden satzungsändernden Beschluss nicht ins Handelsregister eingetragen werden kann. Das ist letztendlich das Ergebnis einer Abwägung zwischen zwei unterschiedlichen Rechtspositionen, von denen keiner von vornherein der Vorrang gebührt: Die Richtigkeit des Handelsregisters einerseits und die Leichtigkeit des Insolvenzverfahrens andererseits (OLG München 30.05.2016 - 31 Wx 38/16).
4 Firmenzusatz Partner / Partnerschaft
Gemäß § 11 PartGG dürfen den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" nur Partnerschaftsgesellschaften führen. Hintergrund ist, dass diese Gesellschaften ihrerseits nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG zur Führung eines Namens verpflichtet ist, der einen dieser Zusätze enthält.
"Dabei erstreckt sich das Verbot, über den Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG hinaus, auch auf die Schreibweisen "& Partner" oder "+ Partner". Diese fallen auch unter den Schutz des § 11 PartGG, weil sie dem Erfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG genügen. (...) Noch weitergehend ist § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG entsprechend seinem Zweck dahin auszulegen, dass die Verwendung des Begriffs "Partner" auch ohne die Verknüpfung mit "und" oder einem entsprechenden Zeichen von der Verwendung durch andere Gesellschaften ausgeschlossen sein kann. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der solchermaßen isolierte Begriff gerade als Bezeichnung der Rechtsform verstanden werden kann, nämlich als Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft" (OLG Düsseldorf 09.10.2009 - I-3 Wx 182/09).
Das Kammergericht hat jetzt entschieden, dass dieses Verbot auch auf die Bezeichnung "Partners" auszudehnen ist. Dies hatten einige OLGs zuvor anders gesehen:
"Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG, eine untechnische Verwendung des Begriffs Partner auszuschließen, schließt es ein, auch den Begriff "Partners" für andere Gesellschaftsformen als Partnerschaftsgesellschaften zu untersagen. Denn er klingt im Wesentlichen wie der Begriff Partner und hat im Übrigen die gleiche Bedeutung" (KG Berlin 17.09.2018 - 22 W 57/18).