Gutgläubiger Erwerb - Handelsrecht
1 Allgemein im Handelsrecht
Ein Erwerb vom Nichtberechtigten ist auch im Handelsverkehr nach den Vorschriften des BGB möglich. Zusätzlich wird der Gutglaubensschutz zugunsten des gutgläubigen Erwerbers erweitert:
Ein Erwerber erwirbt auch dann Eigentum, wenn er den Veräußerer zwar nicht für den Eigentümer hält, aber er ihn für verfügungsberechtigt halten durfte.
Voraussetzung ist, dass
der Veräußerer Kaufmann ist und im eigenen Namen auftritt,
es sich um eine bewegliche Sache handelt,
die Veräußerung im Betrieb des Kaufmanns stattgefunden hat,
der Erwerber guten Glaubens an die Verfügungsberechtigung ist - oder beschränkt auf das Handelsrecht - guten Glauben an die Vertretungsmacht hat (analoge Anwendung).
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs (Kommission), des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht gemäß § 366 Abs. 3 HGB hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß § 366 Abs. 1 HGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.
In der Sache bleibt es dabei, dass ein gesetzliches Pfandrecht für inkonnexe Forderungen nicht erworben werden kann, wenn sich der gute Glaube auf die Verfügungsbefugnis des Kommittenten, des Absenders oder Befrachters, des Versenders oder des Einlagerers bezieht.
2 Besondere Handelsgeschäfte
Daneben ist der Gutglaubensschutz in den folgenden Vorschriften geregelt:
Im Seehandelsrecht: § 475d Abs. 2 HGB und § 522 Abs. 2 HGB
Durch die Unterscheidung zwischen der Begebung des Ladescheins/Konnossement/Lagerscheins an die darin als zum Empfang berechtigt benannte Person und der Übertragung an Dritte durch Indossament oder durch Einigung und Übergabe soll erreicht werden, dass auch der gutgläubige erste Nehmer eines Rekta- oder Orderpapiers geschützt wird.