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Kammer für Handelssachen

Normen

§§ 93 - 114 GVG

§ 349 ZPO

Information

Spruchkörper eines Landgerichts, der in der ersten und zweiten Instanz ausschließlich für Handelssachen zuständig ist.

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese in Handelssachen an die Stelle der Zivilkammer, die eigentlich zuständig wäre. Der Begriff der Handelssachen wird in § 95 GVG legal definiert.

Die Kammer für Handelssachen wird nur tätig, wenn dies durch mindestens eine Partei beantragt wurde.

Sie ist besetzt mit dem Vorsitzenden (Richter am Landgericht) und zwei Handelsrichtern (Nichtjuristen aus der Kaufmannschaft als ehrenamtliche Richtern), es sei denn der Vorsitzende entscheidet allein.

Die Handelsrichter müssen als Kaufleute oder als Vorstände/Geschäftsführer einer juristischen Person in das Handelsregister eingetragen sein.

Internationale Kammern für Handelssachen:

Bei einigen Landgerichten und OLGs sind Internationale Kammern (International chambers) bzw. Commercial Courts eingerichtet. Nach dem Koalitionsvertrag der Ampelregierung sollen diese zudem stark ausgebaut werden.

Beispiel:

Der Stuttgart Commercial Court und der Mannheim Commercial Court bestehen jeweils aus einer Wirtschaftszivilkammer und einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart und des Landgerichts Mannheim.

metis