Commercial Court
BT-Drs. 20/8649
Mit dem am 01.04.2025 in Kraft getretenen § 119b GVG sowie den §§ 610 – 614 ZPO wurde den Ländern die Befugnis eingeräumt, einen Commercial Court an einem Oberlandesgericht (OLG) oder einem Obersten Landesgericht einzurichten. Dabei handelt es sich um einen oder mehrere Zivilsenate, vor dem bzw. denen Wirtschaftszivilsachen ab einem Streitwert von 500.000,00 EUR erstinstanzlich geführt werden können, sofern sich die Parteien auf die erstinstanzliche Anrufung des Commercial Courts verständigt haben.
Die Commercial Courts führen das Verfahren – je nach Vereinbarung der Parteien – entweder in deutscher oder in englischer Sprache, siehe insofern auch die neuen §§ 606 – 609 ZPO zur Gerichtssprache Englisch.
Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Commercial Courts ist die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eröffnet. Eine umfassende Verfahrensführung in der englischen Sprache erfolgt – im Einvernehmen mit dem zuständigen Senat des BGH – auch in der Revision.
Hintergrund der Einführung von Commercial Courts ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8649) Folgendes:
Deutschland ist ein bedeutender Wirtschaftsstandort in Europa und in der Welt. Das führt zwangsläufig zu Wirtschaftsstreitigkeiten, die in Zeiten globaler Lieferketten und internationalen Warenverkehrs häufig auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen verschiedener Staaten betreffen. Für große Wirtschaftsstreitigkeiten bietet die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland insgesamt nur eingeschränkt zeitgemäße Verfahrensmöglichkeiten an. In der Folge werden solche Streitigkeiten vermehrt in anderen Rechtsordnungen oder innerhalb der privaten Schiedsgerichtsbarkeit geführt. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Stärkung des Justiz- und Wirtschaftsstandorts Deutschland.