Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Aufsichtsrat

Normen

§ 30 AktG

§ 111 AktG

§ 52 GmbHG

§ 7 MitbestG

§ 5 MitbestG

Information

1 Allgemein

Kontrollorgan zur Überwachung der Geschäftsführung.

Die Einrichtung eines Aufsichtsrats ist bei folgenden juristischen Personen des Privatrechts gesetzlich vorgeschrieben:

Daneben kann auch eine Holding als Konzernobergesellschaft i.S.v. § 5 MitbestG anzusehen sein (OLG Düsseldorf 04.06.2018 - I-26 W 12/17).

2 Aktiengesellschaft

Rechtsgrundlagen der Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft sind:

  • Das Aktiengesetz: Grundsätzlich besteht der Aufsichtsrat gemäß § 95 AktG aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann im Einzelnen eine höhere Mitgliederzahl bestimmen. Sie muss jedoch durch drei teilbar sein. Insgesamt ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Höhe des Grundkapitals begrenzt.

  • Das Mitbestimmungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz

Aufgaben des Aufsichtsrats sind u.a.:

3 GmbH

Die Einrichtung eines Aufsichtsrats ist gemäß § 76 BetrVG erst bei einer GmbH ab 500 Arbeitnehmern zwingend vorgeschrieben.

Daneben kann fakultativ ein Aufsichtsrat gebildet werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine anderslautende Regelung, sind gemäß § 52 GmbHG die den Aufsichtsrat betreffenden Vorschriften des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

metis