Rechtswörterbuch

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Limited Company

 Normen 

Art. 49 AEUV

 Information 

1. Allgemein

Kapitalgesellschaftsform.

Die Limited Company ist im britischen Gesellschaftsrecht das Pendant zur deutschen GmbH. Ihr vollständiger Name ist "private company limited by shares".

Seitdem der Europäische Gerichtshof in dem Urteil EuGH 05.11.2002 - C 208/00 (sog. Überseering-Urteil) entschieden hat, dass aufgrund der nach Art. 49 AEUV bestehenden Niederlassungsfreiheit eine in einem der EU-Mitgliedsländer gegründete Kapitalgesellschaft auch in einem anderen EU-Mitgliedsland als Kapitalgesellschaft geführt werden kann, kam es in Deutschland zu einem gewaltigen Anstieg von Limited-Gründungen.

Es bestanden u.a. folgende Vorteile:

  • geringes Stammkapital

  • geringer bürokratischer Aufwand

  • grundsätzlich keine persönliche Haftung der Gesellschafter

  • es kann mit der Gesellschaft jeder gesetzlich zulässige Zweck verfolgt werden

  • geringe Gründungskosten

Aber die Limited hat auch Nachteile: Die Führung der Limited Company richtete sich nach britischem Recht! Dies gilt auch für das Erbrecht.

2. Brexit

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist das Vereinigte Königreich als Drittstaat zu behandeln.

Die steuerlichen Folgen des Brexits bzw. die Abfederung dieser für die deutsche Wirtschaft sind in dem Brexit-Steuerbegleitgesetz geregelt).

Weiterführung der Limited in Deutschland:

Eine Limited mit tatsächlichem Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich oder im sonstigen Ausland ist hingegen auch nach dem 31. Dezember 2020 uneingeschränkt als nach britischem Recht gegründete Limited und damit als rechtsfähige Gesellschaft anzuerkennen. Nähere Informationen zu den zivilrechtlichen Auswirken sowie der Bekanntgabe und Vollstreckung von Steuerbescheiden enthält das BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2020 (GZ: IV A 3 - S 0284/20/10006 :003): "Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) im Inland sowie deren Rechtsnachfolger nach dem 31. Dezember 2020".

Umwandlung:

Die Möglichkeit zum Wechsel in eine deutsche Gesellschaftsform hatte der Gesetzgeber in § 122m UmwG geregelt. Ein solcher Wechsel war bis zum Ende der Übergangsphase möglich, sofern der Verschmelzungsplan nach § 122c Abs. 4 UmwG vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU oder vor dem Ablauf des Übergangszeitraums notariell beurkundet worden ist, und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird.

 Siehe auch 

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbH & Co. KG

Kapitalgesellschaft

Hoppe/Seitz: Die englische Limited nach dem Brexit: Zur zukünftigen Anerkennung in Deutschland und Umwandlung durch grenzüberschreitende Verschmelzung; Der Betrieb - DB 2020, 434

Schmidt: Gesellschaftsrecht; 5. Auflage 2021

Schwerdtfeger: Gesellschaftsrecht. Kommentar; 3. Auflage 2015