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Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Normen

§§ 677 ff. BGB

Information

1 Allgemein

Ausführung eines Geschäfts für den Geschäftsherrn, ohne von diesem beauftragt worden zu sein.

Grundsätzlich obliegt es jeder geschäftsfähigen Person, ihren Rechtskreis allein und eigenverantwortlich zu regeln. Werden Aufgaben aus dem Rechtskreis einer anderen Person von jemanden wahrgenommen, der dazu nicht verpflichtet bzw. berechtigt ist, bestimmt sich der Interessenausgleich der beiden Parteien nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA).

Das Gesetz verwendet in den §§ 677 ff. BGB die Begriffe "Geschäftsherr" und "Geschäftsführer" wie folgt:

  • Geschäftsführer ist die handelnde Person.

  • Geschäftsherr ist die Person, für die der Geschäftsführer das Geschäft ausführt.

Die Regelungen der GoA bezwecken den Schutz des Geschäftsherrn vor aufgedrängten Diensten und ungewollter Einmischung, aber auch die Sicherstellung des Ersatzes der von dem Geschäftsführer getätigten Aufwendungen.

Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis.

2 Formen

Es werden folgende Formen der GoA unterschieden:

  • die berechtigte GoA

  • die unberechtigte GoA

Eine (berechtigte) GoA ist gegeben, wenn

  • der Geschäftsführer mit einem Fremdgeschäftsführerwillen Aufgaben erledigt, die ausschließlich zum Geschäftsbereich einer anderen Person gehören

    und

  • die Übernahme des Geschäfts dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.

Eine unberechtigte GoA unterscheidet sich von einer berechtigten GoA dadurch, dass die Übernahme des Geschäfts nicht den Interessen und/oder Willen des Geschäftsherrn entspricht. Eine unberechtigte GoA kann durch die Genehmigung des Geschäftsherrn nachträglich zu einer berechtigten GoA werden.

Nur die berechtigte GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis und in den §§ 677 ff. BGB geregelt.

3 Rechtsfolgen

Rechtsfolge ist, dass der Geschäftsherr dem Geschäftsführer die Aufwendungen zu ersetzen hat.

Der Geschäftsführer ist bei der Ausführung seiner Geschäfte verpflichtet,

  • diese gemäß § 677 BGB interessen- und willensgemäß zu erledigen,

  • die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftherrn so früh wie möglich anzuzeigen

    sowie

  • gemäß § 666 BGB dem Geschäftsherrn Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

4 Haftung

Der Geschäftsherr haftet grundsätzlich für jede Pflichtverletzung; nur in den Fällen, in denen er von dem Geschäftsherrn eine drohende Gefahr abwenden will, ist gemäß § 680 BGB die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

5 Öffentlich-rechtliche GoA

Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist grundsätzlich auch im Öffentlichen Recht möglich, sowohl in der Konstellation, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung für einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung handelt als auch dass ein Träger öffentlicher Verwaltung für einen Bürger handelt und umgekehrt. Dabei werden die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB analog angewandt. Handeln zwei Träger öffentlicher Verwaltung, so kann die Anwendbarkeit der GoA durch Vorschriften über einen Finanzausgleich verdrängt werden.

Die Abgrenzung zwischen der zivilrechtlichen und der öffentlich-rechtlichen GoA ist nach dem Charakter des Geschäfts vorzunehmen, den dieses gehabt hätte, wenn es von dem Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre. Der Fremdgeschäftsführerwille wird von der Rechtsprechung insbesondere dann nicht anerkannt, wenn die Behörde eigene Pflichten erledigt.

metis