Unternehmen
Gesetzlich nicht geregelt.
Als Unternehmen bezeichnet man die von einer juristischen oder natürlichen Person getragenen rechtliche und organisatorische Einheit die Güter und Leistungen für den fremden Bedarf mit dem Zweck der Gewinnerzielung erzeugt (wirtschaftlicher oder ideeller Zweck).
Die Begriffe Unternehmen und Betrieb werden umgangssprachlich oft bedeutungsgleich verwandt. Eine eindeutige Abgrenzung ist aufgrund der verschiedenen Definitionen sowie Verwendungen der Begriffe in den einzelnen Wissenschaften (Betriebswirtschaft, Rechtswissenschaft etc.) nicht möglich.
Im Arbeitsrecht ist der Betrieb eine Unterorganisationsform des Unternehmens. Dies zeigt sich z.B. durch folgende arbeitsrechtliche Regelungen:
Voraussetzungen des Eintritts des Kündigungsschutzes ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG, dass der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten in dem Betrieboder Unternehmen beschäftigt ist.
Die Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 KSchG an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.
Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen der Geltung ihrer Tarifverträge die Anwendung auf bestimmte Betriebe bzw. Betriebsteile unabhängig von dem wirtschaftlichen Zusammenschluss festlegen.
In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann gemäß § 1 BetrVG ein Betriebsrat gewählt werden.
Bestehen in einem Unternehmen, dem mehrere Betriebe untergeordnet sind, mehrere Betriebsräte, so ist gemäß § 47 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat gemäß § 99 BetrVG der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen.
In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 BetrVG).
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten (§ 111 BetrVG).
Hinweis:
Zur Begriffsbestimmung und Abgrenzung der Begriffe siehe den Beitrag "Betrieb".
Mehrer Unternehmen können in einem Konzern zusammengeschlossen werden.
Das Unternehmen im Steuerrechtssinne beinhaltet sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers, die von umsatzsteuerlicher Bedeutung sind. Dazu gehören alle gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten, auch wenn diese einkommensteuerlich nicht als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte angesehen werden, sowie die Tätigkeiten der unselbstständigen Organgesellschaften.