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Gütertrennung

Normen

§ 1414 BGB

Information

Ehelicher Güterstand.

Kennzeichnend für die Gütertrennung ist, dass die Vermögen von Frau und Mann sowohl während der Ehe als auch im Falle einer Scheidung getrennt bleiben, es findet kein Vermögensausgleich statt.

Die Vereinbarung einer Gütertrennung muss in einem Ehevertrag notariell beurkundet werden.

Jeder Ehegatte ist hinsichtlich seines Vermögens unbeschränkt verfügungsbefugt. Ein eventuell bestehender Unterhaltsanspruch wird durch eine Gütertrennung nicht berührt.

Den Eheleuten bleibt es aber unbenommen, gemeinsames Eigentum als Miteigentümer anzuschaffen.

Aber auch trotz der Vereinbarung einer Gütertrennung können zwischen den Eheleuten im Falle einer Scheidung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ausgleichsansprüche bestehen: Die wesentlichsten Anspruchsgrundlagen sind die Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage, die Auseinandersetzung einer zwischen ihnen konkludent oder ausdrücklich gebildeten Ehegatteninnengesellschaft oder eine grobe Unbilligkeit der Versagung von Ausgleichansprüchen.

Steuerrechtlicher Nachteil der Gütertrennung ist, dass im Falle des Todes eines Ehegatten auf das gesamte Vermögen der Eheleute nach Abzug des Freibetrages Erbschaftsteuer zu zahlen ist. Im Gegensatz dazu ist bei im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten gemäß § 5 ErbStG der (theoretische) Zugewinn steuerfrei.

Die Vorteile der Gütertrennung lassen sich auch durch die Vereinbarung einer durch einen Ehevertrag vereinbarten modifizierten Zugewinngemeinschaft erreichen.

metis