Rechtswörterbuch

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Wirtschaftsprüfer

 Normen 

WiPrO

WiPrPrüfV

WPAnrV

 Information 

1. Allgemein

Wirtschaftsprüfer üben einen freien Beruf aus.

Die Tätigkeiten von Wirtschaftsprüfern erstrecken sich auf die folgende Bereiche:

  • Unternehmensprüfung:

    Hierzu gehört in erster Linie die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften.

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

  • Treuhänderische Verwaltung

  • Steuerberatung

  • Gutachtertätigkeit, z.B. Unternehmensbewertung

Die Abnahme der Prüfung zum Wirtschaftsprüfer erfolgt durch einen Ausschuss des Wirtschaftsministeriums des jeweiligen Bundeslandes. Die Bestellung und Vereidigung erfolgt durch die obersten Landesbehörden.

Wirtschaftsprüfer können mit Rechtsanwälten und/oder Steuerberatern eine gemeinsame Sozietät bilden.

Die pflichtige Berufsorganisation von Wirtschaftsprüfern ist die Wirtschaftsprüferkammer in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Berufsregister und vertritt die Interessen der Mitglieder.

2. Wirtschaftsprüfer-Ausbildung

Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer erfordert die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang, der mit einer staatlichen Prüfung abschließt.

Die Voraussetzungen der Prüfungszulassung sind in § 8 WiPrO geregelt. Die Zulassung zur Prüfung erfordert grundsätzlich den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung. Das Erfordernis eines Studienabschlusses kann jedoch bei Vorliegen der in § 8 Abs. 2 WiPrO genannten Berufstätigkeiten entfallen.

Die Anforderung wird u.a. durch den Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen, technischen, landwirtschaftlichen oder anderen Universitätsstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung erfüllt.

Daneben bestimmt § 8a Abs. 1 WiPrO die Anforderungen an die Anerkennung bestimmter Hochschulstudiengänge als besonders geeignet:

  • Inhaltlich muss der Studiengang die in § 4 WiPrPrüfV genannten Wissensgebiete umfassen.

  • Der Studiengang muss mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen.

  • Die Prüfungen einzelner Wissensgebiete entsprechen in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirtschaftsprüferexamen.

  • Die Hochschule hat einen Antrag auf Anerkennung des Studiengangs als besonders geeignet zur Wirtschaftsprüferausbildung gestellt.

Gemäß § 8a Abs. 2 WiPrO können zudem Leistungsnachweise, die in der Hochschulausbildung erbracht wurden und die in Inhalt, Form und Umfang dem Wirtschaftsprüferexamen entsprechen, als dadurch erbracht anerkannt werden.

Sowohl die Anerkennung der Hochschulstudiengänge als auch die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt gemäß § 8a Abs. 3 WiPrO durch eine zuständige Stelle. Näheres ist in Rechtsverordnungen geregelt.

Dies ist im Wesentlichen die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV).

Ein anderer Teil der in einer Rechtsverordnung zu regelnden Inhalte wurde als Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung erlassen. Die in der Verordnung geregelte Anerkennung von Studiengängen als besonders geeignet bezieht sich auf Master-Studiengänge. Leistungen aus einem Master-Studiengang können auf das Wirtschaftsprüferexamen angerechnet werden, wenn der Studiengang die Anforderungen der §§ 1 - 6 WPAnrV erfüllt und akkreditiert ist.

Die an den konkreten Studiengang zu stellenden Anforderungen sind in § 1 WPAnrV aufgeführt. Der Master-Studiengang muss den Studierenden die Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die dem Berufsprofil des Wirtschaftsprüfers entsprechen. Dies beinhaltet insbesondere die Fähigkeit zur Durchführung von betriebswirtschaftlicher Prüfungen, die Erledigung von Mandantenaufträgen und Lösung interdisziplinärer Fragestellungen. Wesentliche Lehrinhalte müssen sein:

  • das wirtschaftliche Prüfungswesen, die Unternehmensbewertung und das Berufsrecht

  • die angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre

  • das Wirtschaftsrecht und

  • das Steuerrecht

Weitere mit dem Studium zu erreichende Ziele sind in § 1 Abs. 2 WPAnrV genannt.

Die Akkreditierung erfolgt gemäß § 5 WPAnrV auf eine vom Akkreditierungsrat akkreditierte Agentur. Bei der Entscheidung über die Akkreditierung müssen je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, der Finanzverwaltung und der Wirtschaftsprüferkammer mitwirken.

Seit dem 15.07.2016 ist auch die verkürzte Prüfung zum Wirtschaftsprüfer gemäß §13a WiPrO wieder möglich.

3. Bestellung

Gemäß § 15 WiPrO erfolgt die Bestellung als Wirtschaftsprüfer nach erfolgreicher Prüfung und einem Antrag durch die Wirtschaftsprüferkammer. Die Bestellung ist zwingend bei Vorliegen eines der in § 16 Abs. 1 WiPrO genannten Gründe zu versagen. Sie kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis besteht, er werde seinen Berufspflichten nicht genügen.

Die Bestellung ist bei Vorliegen der in § 20 WiPrO genannten Voraussetzungen zurückzunehmen bzw. zu widerrufen.

Der Widerrufsgrund der ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach dem Urteil BVerwG 17.08.2005 - 6 C 15/04 immer dann gegeben, wenn die Ausgaben die Einnahmen auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden nicht von realisierbaren Vermögenswerten gedeckt werden, kann von geordneten Vermögensverhältnissen nur dann ausgegangen werden, wenn die Schulden ordnungsgemäß getilgt werden und von einer Abzahlung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums unter Berücksichtigung von Art und Höhe sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgegangen werden kann.

Für die Beurteilung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. der sonstigen Widerrufsgründe ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich.

4. Gewerbe

Gemäß § 43a Abs. 3 WiPrO dürfen Wirtschaftsprüfer keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben. Die Tätigkeit als geschäftsführendes Organ einer Kapitalgesellschaft ist insofern mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers unvereinbar (BVerwG 20.01.2016 - 10 C 24/14).

5. Berufsaufsicht

Die Ausübung der Berufsaufsicht über die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern (und vereidigten Buchprüfern) obliegt der Wirtschaftsprüferkammer. Nur sehr schwerwiegendere Pflichtverstöße werden von den Staatsanwaltschaften sowie den ordentlichen Gerichten verfolgt und geahndet.

Dabei ist die Wirtschaftsprüferkammer u.a. befugt, eigenständig Unterlagen beim Wirtschaftsprüfer zu beschlagnahmen. Zudem kann sie anlassunabhängige Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfern von kapitalmarktorientierten Unternehmen vornehmen.

Abschlussprüfer sind im Berufsaufsichtsverfahren vor der Wirtschaftsprüferkammer grundsätzlich zur Aussage verpflichtet und können nur bei der Gefahr der Selbstbelastung ein Aussageverweigerungsrecht geltend machen.

Gemäß dem zum 28.12.2010 eingefügten § 4b WiPrO sind alle Anträge auf Erteilung eines Verwaltungsaktes durch die Wirtschaftsprüferkammer innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für das Berufszulassungsverfahren, in dem die Wirtschaftsprüferkammer über einen Berufszulassungsantrag zu befinden hat.

Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Entscheidungsfrist kommt es jedoch zum Schutz der Rechtsuchenden/Mandanten und in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 4 der EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht zum Eintritt einer Genehmigungsfiktion.

Die Zuständigkeit für die Ahndung von in § 133d WiPrO aufgeführten Ordnungswidrigkeiten durch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer obliegt der Wirtschaftsprüferkammer.

Dies gilt auch für die Verletzung von Informationspflichten nach der Dienstleistungsrichtlinie.

6. Die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie

Die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern unterliegt grundsätzlich der Dienstleistungs-Richtlinie. Dies ergibt sich aus Art. 17 Nr. 6 RL 2006/123. Danach gilt der Inhalt des Art. 16 RL 2006/123 nicht für die Angelegenheiten, die von der RL 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfasst werden, d.h. die in Form der Dienstleistung ausgeübten Tätigkeiten der Wirtschaftsprüfer. Im Umkehrschluss ist der restliche Teil der Dienstleistungsrichtlinie auf die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern anwendbar.

Aber: Gemäß Art. 3 RL 2006/123 gehen andere europäische Richtlinien oder Verordnungen, die spezifische Aspekte einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder Berufen regeln, als spezielleres Recht der allgemeinen Dienstleistungsrichtlinie vor, wenn sie im Widerspruch zu Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie stehen. Dies ist z.B. bei der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der EU der Fall.

Gemäß § 4a WiPrO kann das Recht der Wirtschaftsprüfer betreffende Verwaltungsverfahren auch über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.

Es ist aber davon auszugehen, dass die Regelung in der Praxis wenig Relevanz entfalten wird, da der weit überwiegende Teil der Dienstleistungserbringer sich weiterhin unmittelbar an die Wirtschaftsprüferkammer wenden wird.

 Siehe auch 

Berufsgeheimnisträger

Berufsqualifikationen - Anerkennung

Berufsqualifikationen in der EU

Erfolgshonorar

Rechtsanwalt

Sozietät

Steuerberater

BGH 03.08.2005 - 2 StR 202/05 (Untreue durch Wirtschaftsprüfer)

BGH 12.10.2004 - WpSt R 1/04 (Zweigniederlassung)

http://www.wpk.de (Internetseiten der Wirtschaftsprüferkammer)

http://www.idw.de (Internetseiten des Instituts der Wirtschaftspüfer)

App: Ausbildung: Der Weg zum Wirtschaftsprüfer; Steuer & Studium - SteuerStud 2003, 136

Deckenbrock/Fleckner: Berufsgerichtliche Verfahren gegen mehrfach qualifizierte Berufsträger - Insolvenzverwaltung durch Wirtschaftsprüfer; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 1165

Haasis: Was macht einen guten Wirtschaftsprüfer aus? Kreditwesen 2010, 662

Heyd/Baur: Die Bedeutung der Compliance-Erklärung über die Einhaltung des Corporate Governance Kodex für Vorstand und Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer und Kapitalmarktteilnehmer; Steuern und Bilanzen - STuB 2003, 139

Schmidt/Pfitzer/Lindgens: Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis; Die Wirtschaftsprüfung - WPg 2005, 321

Stoffels: Zur Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung in den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - ZIP 2016, 2389