Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Berufsgeheimnisträger

 Normen 

§ 43a BRAO

§§ 26, 26a BNotO

§§ 39a - 39c PAO

§§ 62 - 62a StBerG

§§ 50 - 50a WiPrO

§ 203 StGB

Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11936

 Information 

1. Allgemein

Die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen sowie deren Mitarbeiter unterliegen einer gesetzlich geregelten Verschwiegenheitspflicht, so z.B. Rechtsanwälte nach § 43a BRAO.

Diese Pflicht korrespondiert mit dem Straftatbestand § 203 StGB, der die unbefugte Offenbarung von zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Geschäftsgeheimnissen durch die in der Vorschrift genannten Berufsgruppen strafrechtlich ahndet.

Aber: Die Parteien dürfen in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten. Dies gilt auch, soweit der Tatsachenvortrag vertrauliche Absprachen der Gegenpartei mit ihrem Rechtsanwalt betrifft (OLG Karlsruhe 04.03.2014 - 1 W 4/14).

Hinweis:

In den folgenden Ausführungen wird die Verschwiegenheitspflicht am Beispiel der Rechtsanwälte dargestellt. Die Ausführungen gelten grundsätzlich ebenso für die Berufsgruppen Ärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Patentanwälte etc.

2. Inhalt der Verschwiegenheitspflicht

2.1 Rechtsanwälte

Rechtsanwälte sind nach § 43a Absatz 2 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht ist Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und hat für den Beruf des Rechtsanwalts statusbildende Qualität. Als eine der anwaltlichen Grundpflichten und als unverzichtbare Bedingung der Berufsausübung hat sie Teil am Schutz der anwaltlichen Berufsfreiheit.

Hinweis:

Zu den Voraussetzungen der E-Mail-Korrespondenz siehe den Beitrag "E-Mail".

2.2 Mitarbeiter

Die Beschäftigten des Rechtsanwalts waren und sind in diese Verschwiegenheitspflicht mit eingebettet. Dies war aber nicht spezialgesetzlich in der Berufsordnung geregelt.

§ 43a Abs. 2 S. 4 BRAO regelt seit dem 09.11.2017 ausdrücklich die Berufspflicht zur schriftlichen Verpflichtung der vom Rechtsanwalt beschäftigten Personen zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen der Pflichtverletzung.

Unter den Beschäftigtenbegriff fallen alle vom Rechtsanwalt beschäftigten Personen, das heißt alle arbeitsvertraglich in die Sphäre des Rechtsanwalts einbezogenen Personen unabhängig davon, ob sie eine eher untergeordnete Stellung z.B. im Sinne der in § 53 StPO genannten "Hilfspersonen" einnehmen oder eine eher herausgehobene Stellung als Geschäftsführer o.Ä. innehaben. Vom Rechtsanwalt beschäftigt sind demnach beispielsweise sowohl Rechtsanwaltsfachangestellte als auch angestellte Rechtsanwälte.

Zugleich wird durch die Formulierung "vom Rechtsanwalt beschäftigt" klargestellt, dass angestellte Rechtsanwälte nach § 46 Absatz 1 BRAO und Syndikusanwälte nach § 46 Absatz 2 BRAO die in § 43a Absatz 2 Satz 4 BRAO festgelegte Pflicht nicht trifft. Denn sie sind selbst bei ihrem Arbeitgeber angestellt. Die Mitarbeiter des angestellten Rechtsanwalts nach § 46 Absatz 1 BRAO sowie des Syndikusanwalts sind nicht vom Rechtsanwalt beschäftigt, sondern werden diesem von seinem Arbeitgeber beigestellt. Es bedürfte der Mitwirkung des Arbeitgebers, um die Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung ist aber in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt Arbeitgeber ist, schon deshalb entbehrlich, weil dieser selbst seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten muss. In den Fällen der nichtanwaltlichen Arbeitgeber ist sie ebenfalls entbehrlich, da der Arbeitgeber als Mandant selbst "Herr des Geheimnisses" ist und selbst darüber entscheiden kann, inwieweit er seinen Mitarbeitern Informationen, die ihre Arbeit betreffen, zur Verfügung stellen möchte und auch darüber entscheiden kann, ob er sie insoweit zur Verschwiegenheit verpflichten möchte.

Die Verpflichtung der Beschäftigten muss in schriftlicher Form erfolgen. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung sowohl vom Berufsgeheimnisträger als auch vom Beschäftigten eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss. Wenn die Verpflichtung in elektronischer Form erfolgen soll, müsste sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, § 126a BGB. Das dient vor allem Beweiszwecken. Die schriftliche Verpflichtung sollte generell bei der Einstellung der beschäftigten Personen, also vor der Aufnahme der Tätigkeit dieser Personen erfolgen und ist gegebenenfalls unverzüglich nachzuholen. Die schriftliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit muss zudem eine Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung enthalten.

Hinweis:

Zu näheren Ausführungen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11936.

2.3 Beauftragung von externen Dienstleister

Moderne arbeitsteilige Strukturen und das Erfordernis der Nutzung elektronischer Datenverarbeitung machen es heutzutage in vielen Fällen nicht mehr möglich, alle Arbeiten, die mit der Berufsausübung des Rechtsanwalts zusammenhängen, von Personen ausüben zu lassen, die bei diesem beschäftigt sind.

Der neue § 43e BRAO regelt als Befugnisnorm die Voraussetzungen für diese Inanspruchnahme von externen Dienstleistungen:

Absatz 1 Satz 1 regelt zunächst die generelle Befugnisnorm für den Berufsträger, wonach Dienstleistern der Zugang zu Tatsachen eröffnet werden darf, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Absatz 2 Satz 1 BRAO bezieht.

Dienstleistern darf danach der Zugang zu Tatsachen, die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Einwilligung des Mandanten nur insoweit eröffnet werden darf, als dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das mehrfach die fundamentale Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant hervorgehoben hat, sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Hierbei sind auch technische Zugriffsbeschränkungen zu berücksichtigen. Mietet etwa ein Rechtsanwalt lediglich Speicherplatz auf einem externen Server an, ist es nicht erforderlich, dass der Vertragspartner Zugang zu Tatsachen erhält, die der Verschwiegenheit nach § 43a Absatz 2 Satz 1 BRAO unterliegen; denn regelmäßig können diese Daten verschlüsselt gespeichert werden. Allerdings muss dem Rechtsanwalt auch ein Spielraum für verantwortliche unternehmerische Entscheidungen eröffnet werden. Die Erforderlichkeit einer Auslagerung ist nicht deshalb zu verneinen, weil auch die Möglichkeit bestünde, Dienstleister in der Kanzlei anzustellen.

Satz 2 enthält die Legaldefinition des Begriffs "Dienstleister" des Satzes 1. Ein Dienstleister im Sinne des Satzes 1 ist eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird. Dies erfasst beispielsweise die Fälle, in denen ein IT-Dienstleister beauftragt wird, Arbeiten an eigenen Anlagen, Anwendungen und Systemen der Anwaltskanzlei durchzuführen oder auch Fälle, in denen informationstechnische Anlagen, Anwendungen oder Systeme durch einen IT-Dienstleister individuell zur Nutzung durch einen Anwalt vorgehalten werden. Beispiele hierfür sind die Reservierung von Speicherplatz oder das Bereitstellen von Software, die eigens zur Nutzung durch den Anwalt freigeschaltet worden ist.

Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind ferner sämtliche Bürodienstleistungen, etwa Schreib-, Telefon-, Post- oder Druckservice oder Buchführung. Ebenso fallen darunter beispielsweise die Zertifizierung der Kanzlei durch einen externen Dienstleister oder die Inanspruchnahme von Steuerberatungsdienstleistung für die Kanzlei.

Zu Absatz 2: Um zu gewährleisten, dass nur geeignete Dienstleister für eine Anwaltskanzlei tätig werden, wird der Rechtsanwalt verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen (Satz 1). Der Anwalt muss sich von der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit des Dienstleisters überzeugen. Zertifizierungen und sonstige Qualifikationsnachweise können hierbei eine Hilfe sein. Sind Tatsachen bekannt oder erkennbar, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dienstleisters begründen, darf dieser nicht beauftragt werden. Zur Orientierung hinsichtlich der Anforderungen an die Auswahl der Dienstleister können auch die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung im Datenschutzrecht dienen, die ebenfalls eine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl durch den Auftraggeber vorsehen, die sich insbesondere auf die Einhaltung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten beziehen.

Hinweis:

Zu näheren Ausführungen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11936.

3. Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist in § 203 StGB strafrechtlich erfasst.

Durch die zum 9. November 2017 in Kraft getretene Neuregelung in § 203 Absatz 3 Satz 1 StGB wird nunmehr gesetzlich ausdrücklich geregelt, was bereits allgemeine Meinung ist. Kein Offenbaren von Geheimnissen liegt im Verhältnis zu den berufsmäßig tätigen Gehilfen oder bei dem Geheimnisträger zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen vor, da diese zum Kreis der zum Wissen Berufenen zählen. Diese Personengruppe umfasst ausschließlich in den Geschäfts- oder Behördenbetrieb eingebundene Personen des Berufsgeheimnisträgers. Der Berufsgeheimnisträger verhält sich also weder berufsrechtswidrig noch macht er sich strafbar, wenn er diesen Personen die Möglichkeit eröffnet, von geheimhaltungspflichtigen Vorgängen Kenntnis zu erlangen. Offenbart hingegen der Berufsgehilfe seinerseits unbefugt ein bei Ausübung oder bei Gelegenheit der Ausübung erlangtes fremdes Geheimnis, ist dieses Verhalten nach § 203 Absatz 4 Satz 1 StGB strafbewehrt.

Strafrechtlich zwar tatbestandsmäßig, aber letztlich erlaubt ist das Offenbaren von fremden Geheimnissen gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist.

Grundsätzlich sollen die einem Berufsgeheimnisträger anvertrauten oder ihm in beruflicher Eigenschaft sonst bekannt gewordenen Geheimnisse in seiner Sphäre verbleiben und dürfen diese nur im erforderlichen Ausmaß verlassen. So wird der Telefondienstleister des Rechtsanwalts oder Arztes zumindest die Information erhalten, dass eine bestimmte Person Mandant oder Patient des betreffenden Berufsgeheimnisträgers ist, der externe Schreibdienst des Rechtsanwalts erhält notwendigerweise weiter gehende inhaltliche Informationen über das Mandat, der IT-Spezialist erhält die Möglichkeit, Kenntnis von den in der IT-Anlage gespeicherten Informationen zu erlangen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein Offenbaren bereits dann gegeben ist, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Geheimnissen besteht. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist insoweit nicht erforderlich. Auch gegenüber dem IT-Spezialisten ist somit das Offenbaren im Sinne der Ermöglichung der Kenntnisnahme erforderlich, damit der Berufsgeheimnisträger dessen Tätigkeit (Wartung, Einrichtung etc. der IT-Anlagen) überhaupt sinnvoll in Anspruch nehmen kann. Darüber hinausgehende Offenbarungen gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen unterfallen weiterhin der Strafbarkeit, etwa die Mitteilung des Rechtsanwalts an den Mitarbeiter der IT-Wartungsfirma, gestern habe eine beiden bekannte Person telefonisch um einen Termin in einer Strafsache ersucht.

4. Zeugnisverweigerungsrecht

Siehe insofern den Beitrag "Zeugnisverweigerungsrecht".

 Siehe auch 

Factoring

Geheimhaltung

Geschäftsgeheimnis

Honorarklage - Rechtsanwalt

Notar

Notar - Datenschutz

Rechtsanwalt

Steuerberater

Wirtschaftsprüfer

Zeugnisverweigerungsrecht

Grupp: Anwaltsrecht: Reform von Strafgesetzbuch und BRAO: Outsourcing in Kanzleien wird möglich. Das Berufsgeheimnis in der modernen Sozietät, wie Kanzleien sich vorbereiten sollten; Anwaltsblatt - AnwBl 2017, 816

Härting: Sicher outsourcen - wie § 43e BRAO funktioniert; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 1423