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Mandant

Normen

Gesetzlich nicht geregelt.

Information

1 Allgemein

Bezeichnung für die Kunden der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe.

Bei dem zwischen dem Rechtsanwalt/Steuerberater etc. und dem Mandanten geschlossenem Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag in der Form des Geschäftsbesorgungsvertrages.

2 Vertragsschluss

Bei der Frage, ob zwischen den Parteien ein Mandatsvertrag geschlossen wurde, ist auf den Rechtsbindungswillen abzustellen. Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten.

Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind. Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag begründen (BGH 18.12.2008 – IX ZR 12/05).

3 Pflichten des Rechtsanwalts bei der Mandatsführung

Der BGH hat umfassend zu dem Umfang der Beratungspflicht des Rechtsanwalts Stellung genommen (BGH 20.04.2023 – IX ZR 209/21, Rn. 10 und 11):

Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mandant eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf.

In den Grenzen des Mandats hat der Rechtsanwalt dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist.

Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es danach, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen (»Weichenstellungen«) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der Anwalt über die Sach- und Rechtslage klarwerden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen. Der Mandant benötigt, insbesondere wenn er juristischer Laie ist, nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern.

Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen.

4 Vergütung

Die Vergütung hat sich nach den Vergütungsordnungen des jeweiligen Berufsstandes zu richten, eine Unterschreitung dieser Gebührensätze ist grundsätzlich unzulässig. Daneben ist es zulässig, eine über den jeweiligen Gebührensätzen liegende eigenständige Vergütungsvereinbarung beim Rechtsanwalt zu treffen.

Hinweis:

Zu den Voraussetzungen der Kündigung des Rechtsanwaltsvertrags bzw. dessen Auswirkungen auf den Vergütungsanspruchs siehe den Beitrag »Rechtsanwaltsvergütung«.

5 Prozessfinanzierung

Das OLG Köln hat festgestellt, dass ein Rechtsanwalt seinen Mandanten grundsätzlich auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung hinweisen muss. Nicht gefordert ist dabei jedoch der Hinweis auf einen bestimmten Prozessfinanzierer (OLG Köln 05.11.2018 – 5 U 33/18).

6 Grenzen der Werbung

Zu den Voraussetzungen der Werbung um einen Mandaten siehe den Beitrag »Rechtsanwaltswerbung«.

metis